Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederkehrende Bezüge bei Vermögensübergabe
Leitsatz (redaktionell)
1) Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind.
2) Ausreichend für die Abänderbarkeit ist der Vorbehalt der Rechte nach § 323 ZPO, es sei denn, die Vertragspartner regeln die Abänderbarkeit dergestalt, dass sie inhaltlich lediglich einer Wertsicherungsklausel entspricht.
3) Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge vereinbart werden, sind im Regelfall abänderbar, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleich bleibende Leistungen vereinbart haben.
Normenkette
ZPO § 323; EStG § 22 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob wiederkehrende Leistungen in den Jahren 2000 bis 2002 mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen sind.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte aus einer Altersrente. Daneben flossen dem Kläger aufgrund der Übertragung eines Grundstücks und von Anteilen an einer GmbH wiederkehrende Leistungen in Höhe von jährlich 24.000 DM zu.
Der Kläger war bis zum 31.12.1999 neben seinem Sohn A T zu 50% an der im Jahr 1990 gegründeten Möbelhaus T GmbH (im Folgenden: GmbH) und zu 60% an der Möbelhaus T GbR (im Folgenden: GbR) beteiligt. Die GbR verpachtete den für den Betrieb der GmbH erforderlichen Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die GmbH. Als Geschäftsführer der GmbH waren ausweislich des Gesellschaftsvertrags vom 24.2.1990 sowohl der Kläger als auch sein Sohn bestellt.
Ausweislich der in den Steuerakten der GmbH befindlichen Gewinn- und Verlustrechnungen, auf die für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird, wies die GmbH in den Jahren 1995 bis 2002 folgende Betriebsergebnisse aus:
1995 |
Jahresfehlbetrag: |
30.952,– DM |
1996 |
Jahresfehlbetrag: |
91.227,– DM |
1997 |
Jahresfehlbetrag: |
39.385,– DM |
1998 |
Jahresfehlbetrag: |
2.344,– DM |
1999 |
Jahresüberschuss: |
3.732,– DM |
2000 |
Jahresfehlbetrag: |
257.973,– DM |
2001 |
Jahresfehlbetrag: |
49.246,– DM |
2002 |
Jahresüberschuss: |
47.604,– Euro |
Die bei der GmbH als Betriebsausgaben erfassten Gehälter der Geschäftsführer beliefen sich im Jahr 1996 auf 68.997 DM (Sohn des Klägers) bzw. 40.476 DM (Kläger). Ab dem Jahr 1997 erzielte lediglich der Sohn des Klägers noch ein Gehalt als Geschäftsführer in Höhe von 76.200 DM (1997), 72.600 DM (1998), 77.454 DM (1999, 2000 und 2001) bzw. 34.821 Euro (2002). Die Abschreibungen auf das Anlagevermögen beliefen sich bei der GmbH auf 2.672 DM in 1995, auf 8.087 DM in 1996, auf 31.358 DM in 1997, auf 32.448 DM in 1998, auf 30.750 DM in 1999, auf 46.635 DM in 2000, auf 56.311 DM in 2001 und auf 25.673 Euro in 2002.
Die GbR erzielte in den Jahren 1996 bis 1999 ausweislich der in den Steuerakten der GbR befindlichen Gewinn- und Verlustrechnungen, auf die für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird, folgende Betriebsergebnisse:
1995 |
Gewinn: |
29.877,– DM |
1996 |
Verlust: |
35.570,– DM |
1997 |
Gewinn: |
42.199,– DM |
1998 |
Gewinn: |
65.063,– DM |
1999 |
Gewinn: |
51.441,– DM |
Die Abschreibungen auf das Anlagevermögen beliefen sich bei der GbR auf 57.512 DM in 1995, auf 53.814 DM in 1996, auf 51.005 DM in 1997, auf 17.922 DM in 1998 und auf 15.658 DM in 1999. Im Ergebnis des Jahres 1999 war zudem ein Gewinn aus dem Verkauf von Anlagevermögen in Höhe von 96.354 DM sowie die gewinnmindernde Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil in Höhe von ebenfalls 96.354 DM enthalten.
Mit Notarvertrag vom 26.11.1999, der sich in den Prüferhandakten des Beklagten befindet und auf den für nähere Einzelheiten Bezug genommen wird, übertrug der Kläger seine Gesellschaftsanteile an der GmbH sowie seine Anteile an den von der GmbH im Rahmen der Betriebsaufspaltung genutzten Grundstücken (GbR) zum 31.12.1999 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. Der Sohn verpflichtete sich in II. § 3 des Vertrags, an den Kläger und die Klägerin als Gesamtberechtigte bis zum Tag des Versterbens des Längstlebenden als Versorgungsrente ab dem 1.1.2000 einen monatlichen Betrag von 2.000 DM in Form wiederkehrender Barleistungen zu zahlen. Falls der Kläger vorversterben sollte, sollte sich die dann an die Klägerin zu erbringende Zahlung auf 60% reduzieren. Darüberhinaus wurde zwischen den Vertragsparteien eine von der Entwicklung des allgemeinen Preisindex abhängige Wertsicherung der Zahlungen vereinbart. Eine Bezugnahme auf § 323 ZPO erfolgte dabei nicht; der Übertragungsvertrag enthielt zudem keine ausdrückliche Vereinbarung darüber, ob die monatlichen Zahlungen abänderbar sein sollten oder eine Abänderbarkeit ausgeschlossen sein sollte.
Die Kläger machten die wiederkehrenden Lei...