Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Nachweis für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen
Leitsatz (redaktionell)
Nach der Rechtsprechung des EuGH und BFH sind der Buch- und der Belegnachweis keine materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern bestimmen lediglich, dass und wie der Unternehmer die Beweise zu erbringen hat. Trotz fehlender Nachweise ist die Steuerbefreiung ausnahmsweise zu gewähren, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1a, § 6a Abs. 3; UStDV § 17c Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anforderungen an den Nachweis für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen.
Der Kläger betrieb im Streitjahr im Gewerbegebiet A in … D, C-Straße …, unter der Firma H einen Einzelhandel mit Teppichen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für das Streitjahr (Bericht vom 2.11.2005) stellte der Prüfer Folgendes fest:
Im Oktober 2003 seien nach Angaben des Klägers Teppiche im Gesamtwert von 86.634,01 € mit einem Lkw seines Unternehmens aus dem Inland in ein von der Firma E GmbH, ansässig in F-Straße … in … G, und in … D, C-Straße …, angemietetes Lager in M/NL, K-Straße …, transportiert worden. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der E GmbH sei der Bruder des Klägers, Herr P. Diese Teppiche seien nach dem Klägervortrag in der Nacht vom … auf den ….10.2003 aus dem angemieteten Lager gestohlen worden. Dies ergebe sich aus dem niederländischen Polizeibericht vom ….10.2003. Die Verbringung der Teppiche in die Niederlande sei belegmäßig nicht dokumentiert worden (§ 17c Abs. 3 UStDV, A 15b, 190a Abs. 3 und 256a Abs. 1 UStR 2000). Eine Liste der gestohlenen Teppiche sei erst während der Betriebsprüfung von dem Kläger erstellt und vorgelegt worden. Zur vorübergehenden Verwendung in das EU-Ausland verbrachte Gegenstände gälten im Zeitpunkt ihres Untergangs durch Diebstahl als geliefert. Da keine Erwerbsbesteuerung gemäß § 6a UStG vorliege (unter anderem sei keine USt-IdNr. erteilt worden) sei die Lieferung der Teppiche umsatzsteuerpflichtig. Die erklärten Umsätze seien daher um 86.634,01 € zu erhöhen.
Mit dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 15.11.2005 setzte der Beklagte die Feststellungen des Betriebsprüfungsberichts um.
Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch trug der Kläger mit Schriftsatz vom 12.12.2005 vor, dass die niederländische Finanzbehörde gegenüber dem Kläger die Bereitschaft bekundet habe, ihm bei Eröffnung eines Ladens eine IdNr. zu erteilen. Da es aber zu einer Ladenöffnung nicht gekommen sei, hätte die Ware nur vorübergehend in den Niederlanden gelagert werden sollen, um anschließend in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsland verkauft zu werden. Die Voraussetzungen des A 15b Abs. 1 UStR 2000 für die Gleichstellung des innergemeinschaftlichen Verbringens mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung seien daher nicht erfüllt. Der Diebstahl einer Ware im Ausland könne nicht anders besteuert werden als deren Diebstahl im Inland.
Mit Schriftsatz vom 12.1.2007 machte der Kläger geltend, dass er die Teppiche in die Niederlande gebracht habe, um sie dort kurzfristig zu verkaufen. Ein langfristiges Verbleiben der Teppiche in den Niederlanden sei nicht geplant gewesen. Zu der Anmeldung von Verkäufen in den Niederlanden sei es aber nicht mehr gekommen, da diese bereits am ….10.2003 aus der Lagerhalle gestohlen worden seien. Daher könne auch kein Schriftverkehr mit den niederländischen Finanzbehörden über die beabsichtigte Eröffnung einer Zweigstelle in den Niederlanden vorgelegt werden. Ein Teil der Teppiche sei gemäß Rechnung vom 1.10.2003 von der E GmbH erworben worden. Im Übrigen seien die Teppiche von verschiedenen Lieferanten angekauft worden. Hierzu werde auf eine Liste verwiesen, die Ankaufdatum, Verkäufer, Teppichnummer, Teppichbezeichnung, Flächenmaße und Ankaufspreis der gestohlenen Teppiche ausweise.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13.9.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, dass Nachweise für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung oder eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Verbringens (§ 3 Abs. 1a i.V.m. § 6a Abs. 1 bis 3 UStG, § 17c UStDV) nicht erbracht worden seien. Es habe auch nicht anhand objektiver Umstände tatsächlich festgestellt werden können, dass diese Voraussetzungen vorlägen.
Mit der vorliegenden Klage rügt der Kläger, dass der Beklagte in der Einspruchsentscheidung nicht ausführe, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Transport der später entwendeten Teppiche in die Niederlande steuerbar sein solle und es deshalb des Nachweises der Voraussetzungen der Steuerfreiheit eines solchen steuerbaren Umsatzes bedürfe.
Der Transport der Teppiche in die Niederlande stelle kein steuerbares innergemeinschaftliches Verbringen im Sinne des § 3 Abs. 1a UStG dar, da die Ware nur vo...