Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger K und G betrieben bis 1988 als Sozietät eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungspraxis. Mit Vertrag vom 25.05.1988 wurde die K, G und GmbH (im folgenden GmbH genannt) gegründet. Im Wege der Bargründung wurden folgende Einlagen von den Gesellschaftern erbracht.
K |
DM |
G |
DM |
AG |
DM |
Stammkapital: |
DM |
Mit Wirkung vom 01.06.1988 haben sich die Gesellschafter K und G als atypische stille Gesellschafter mit einer Einlage von je DM an der K, G und GmbH, beteiligt. Gleichzeitig veräußerten Herr K und G 52 % ihrer stillen Beteiligung an die AG. Daraus ergaben sich folgende Beteiligungsverhältnisse bei der atypisch stillen Gesellschaft (im folgenden GmbH & Still genannt):
K |
DM (= 24 %) |
G |
DM (= 24 %) |
AG |
DM (= 52 %) |
Gesamtkapital: |
DM (= 100 %) |
Die Einlage von Herrn K und G bestand in der Einbringung der gemeinsamen Sozietät. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag über die Errichtung der atypischen stillen Gesellschaft vom 25.05.1988 und den Gesellschaftsvertrag der atypisch stillen Gesellschaft gleichen Datums verwiesen.
Zu Geschäftsführern der K, G und GmbH wurden Herr K und G berufen. Für diese Tätigkeit erhielten sie entsprechend den mit der GmbH abgeschlossenen Dienstverträgen ein Gehalt und eine Tantieme, die nur bei entsprechendem Betriebsergebnis gezahlt werden sollte.
Am 18.03.1991 und am 27.07.1991 erließ der Beklagte die angefochtenen Feststellungsbescheide für 1988 und 1989. Dabei wich der Beklagte insoweit von den Erklärungen ab, als daß die lohnversteuerten Gehälter der Gesellschafter-Geschäftsführer K und G als Vorabvergütung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG behandelt wurden. Dadurch erhöhten sich entsprechend die für die Kläger festzustellenden gewerblichen Einkünfte als Beteiligte der GmbH & Still.
Gegen die Feststellungsbescheide erhoben die Kläger am 17.04.1991 und 30.07.1991 Einspruch. Sie wandten sich gegen die vorgenommene Zurechnung der Geschäftsführer-Gehälter zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hierzu trugen sie vor, daß es sich bei den gezahlten Vergütungen um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG handele. Aus den Anstellungsverträgen ergebe sich, daß die Geschäftsführer bei der K, G und GmbH angestellt seien und für die GmbH tätig seien. Die Tatsache, daß die Geschäftsführer als atypische stille Gesellschafter an der GmbH beteiligt seien, rechtfertige keine andere Annahme. Denn das Handelsgewerbe werde allein von der GmbH betrieben; einer Geschäftsführung für die GmbH & Still nach außen bedürfe es nicht.
Nach der Entscheidung des Gen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25.02.1991 (GrS 7/89, BStBl II 1991, 691) sei es schließlich nicht mehr gerechtfertigt mittelbare und unmittelbare Beteiligungen bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gleichzusetzen. Aus der Argumentation des BFH ergebe sich, daß für die Anwendung von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG unmittelbare Leistungen Voraussetzung seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 03.05.1993 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, daß sich bereits aus dem Vorliegen einer Mitunternehmerschaft zwangsläufig ergebe, daß die bezogenen Vergütungen als Vorabvergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln seien. Die von den Klägern angeführte Entscheidung des Gen Senats des Bundesfinanzhofs treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Dort sei es um die Frage gegangen, unter welchen Voraussetzungen bei Beteiligung einer Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) nur die Obergesellschaft und/oder die Gesellschafter der Obergesellschaft (mittelbare) Mitunternehmer des Gewerbebetriebs der Untergesellschaft seien. Im Streitfall seien die atypisch stillen Gesellschafter aber gerade unmittelbar an der GmbH & Still als einheitliche Mitunternehmerschaft beteiligt. Die Geschäftsführungstätigkeit der Kläger K und G sei unmittelbar mit dieser einheitlichen Mitunternehmerschaft in Verbindung zu bringen.
Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger ergänzend geltend, daß die eindeutig vorliegende Mitunternehmerschaft die rechtlichen Folgerungen des Beklagten nicht rechtfertige.
Nicht nur gesellschaftsrechtlich, auch einkommensteuerrechtlich sei zwischen der GmbH und der stillen Gesellschaft zu unterscheiden. Die Einordnung der Geschäftsführung als Tätigkeit für die stille Gesellschaft wäre nur dann möglich, wenn der Betrieb, den die GmbH & Still betreibt, steuerrechtlich der stillen Gesellschaft zuzurechnen wäre. Die Einlage des Stillen sei jedoch Eigentum der GmbH, ebenso seien alle Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen dienten Betriebsvermögen der GmbH (BFH-Urteil vom 02.05.1984, BStBl 1984 II S. 720).
Auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sei zu berücksichtigen, daß die gesellschaftsrechtlichen Beiträge, die der stille Gesellschafter erbringe unterschiedlicher Qualität seien. Die Geschäftsführertätigkeit für die GmbH eigne sich allein nicht, den stil...