Entscheidungsstichwort (Thema)
ges. und einh. Festst. d. Eink. aus Gewerbebetrieb 1988 und 1989 sowie der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1988, 1.1.1989, 1.1.1990 der XY GmbH atypisch stille Gesellschaft
Leitsatz (amtlich)
An einer GmbH als stille Gesellschafter Beteiligte sind Mitunternehmer
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die an der GmbH als stille Gesellschafter Beteiligten Mitunternehmer sind.
I.
Die XY GmbH (Klägerin 1 – Klin 1 –) betrieb in den Streitjahren einen Fachgroßhandel für …material und Zubehör. Am Stammkapital von 300000 DM waren ursprünglich Herr XY (Kl) mit 180000 DM und seine Ehefrau Frau YZ (Klin 2) mit 120000 DM beteiligt. Ab 1988 verminderte sich die Beteiligung der Klin 2 aufgrund einer mit Vertrag vom 27. April 1988 vorgenommenen Schenkung und Abtretung an die beiden Söhne auf 60000 DM. Als Geschäftsführer waren der Kl, der einzelvertretungsberechtigt und vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, und ab 2. Mai 1988 die Klin 2, die zuvor bei der GmbH angestellt war, bestellt.
Da die Klin 1 zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet war, wurde, um ihren Gewinn möglichst gering ausweisen zu können, mit Vertrag vom 18. Dez. 1987 zwischen ihr und dem Kl sowie der Klin 2 jeweils eine stille Gesellschaft mit Gewinn- und Verlustbeteiligung ab 1.1.1988 auf unbestimmte Dauer gegründet und zwar nach Nr. I Abs. 2 des Vertrags in Form einer atypisch stillen Beteiligung. Die stillen Gesellschafter, der Kl und die Kl in 2, erbrachten ihre Einlagen in Höhe von 108000 DM bzw. 72000 DM in bar. Nach Nr. IV des Vertrags stand die Geschäftsführung allein der Klin 1 zu. Die Klin 1 hatte den nach den einkommensteuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften erstellten Jahresabschluß den stillen Gesellschaftern abschriftlich zu übermitteln. Diesen standen nach Nr. IX des Vertrags außerdem die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 716 BGB zu. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgte entsprechend dem Verhältnis, in welchem die Einlage zum Gesamtbetrag des Stammkapitals zuzüglich der Einlagen der übrigen stillen Gesellschafter stand, beschränkt auf höchstens 35 v.H. der Einlage. An Verlusten nahmen die stillen Gesellschafter nur bis zur Höhe ihrer Einlage teil. Eine Kündigung der Gesellschaft war erstmals zum 31.12.1992 vorgesehen. Nach Nr. XII des Vertrags stand bei Beendigung der Gesellschaft den stillen Gesellschaftern eine Abfindung entsprechend dem Wert ihrer Beteiligung zu. Der Wert errechnete sich, indem der Hundertsatz auf das Einlagekonto angewandt werden sollte, der für die Bewertung nicht notierter Anteile gemäß Abschn. 76 ff. VStR (Stuttgarter Verfahren) zu bestimmen war.
Wie dem Finanzamt (FA) erst während des Einspruchsverfahrens bekannt wurde, haben die Gesellschafter mit Vereinbarung vom 15. April 1991 die stille Gesellschaft mit Wirkung zum 31.12.1990 unter Rückzahlung der Einlagen mit dem Nennwert wieder aufgelöst. Mit der Rückzahlung der Einlage waren alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem stillen Gesellschaftsvertrag abgegolten. Sowohl im beim FA eingereichten Fragebogen zur Anmeldung der Gesellschaft vom 13. Okt. 1989 als auch in den Feststellungserklärungen 1988 und 1989 wurde ausdrücklich vom Bestehen einer atypisch stillen Gesellschaft ausgegangen. So wurden die Anteile der stillen Gesellschafter am Betriebsergebnis als gewerbliche Einkünfte sowie den stillen Gesellschaftern anläßlich der Verzinsung ihrer Gewinnanteile gutgeschriebene Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen behandelt. Eine entsprechende Zurechnung der von den stillen Gesellschaftern von der Klin 1 bezogenen weiteren Sondervergütungen wurde dagegen nicht vorgenommen.
In den Gewinnfeststellungsbescheiden 1988 und 1989 vom 15. Dez. 1989 und 9. Jan. 1991, die dem damaligen steuerlichen Berater für die Firma XY GmbH atypisch stille Gesellschaft jeweils unter Beifügung der Anlage ESt 1, 2,3 B bekannt gegeben wurden, hatte das FA die Angaben aus den Steuererklärungen unverändert übernommen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1988 auf … DM und 1989 auf … DM festgestellt. Im Jahr 1989 hatte es dabei, wie auch die Klin 1 in der Steuererklärung, die Berücksichtigung der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben übersehen. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
Bei einer im Jahr 1990 durchgeführten Außenprüfung sah der Prüfer die Voraussetzungen für die Behandlung der stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft – nämlich das Vorhandensein von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei den stillen Gesellschaftern – als gegeben an und behandelte dementsprechend die von der Klin 1 bezogenen Vergütungen der stillen Gesellschafter, wie Gehälter, Zuführungen zur Pensionsrückstellung, Zinsen, Pachtzahlungen und Gewinnausschüttungen, als Sonderbetriebseinnahmen bzw. -ausgab...