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FG München Urteil vom 28.01.1998 - 5 K 1557/94 (veröffentlicht am 10.04.1998)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ges. und einh. Festst. d. Eink. aus Gewerbebetrieb 1988 und 1989 sowie der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1988, 1.1.1989, 1.1.1990 der XY GmbH atypisch stille Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

An einer GmbH als stille Gesellschafter Beteiligte sind Mitunternehmer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.08.1999; Aktenzeichen VIII R 21/98)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die an der GmbH als stille Gesellschafter Beteiligten Mitunternehmer sind.

I.

Die XY GmbH (Klägerin 1 – Klin 1 –) betrieb in den Streitjahren einen Fachgroßhandel für …material und Zubehör. Am Stammkapital von 300000 DM waren ursprünglich Herr XY (Kl) mit 180000 DM und seine Ehefrau Frau YZ (Klin 2) mit 120000 DM beteiligt. Ab 1988 verminderte sich die Beteiligung der Klin 2 aufgrund einer mit Vertrag vom 27. April 1988 vorgenommenen Schenkung und Abtretung an die beiden Söhne auf 60000 DM. Als Geschäftsführer waren der Kl, der einzelvertretungsberechtigt und vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, und ab 2. Mai 1988 die Klin 2, die zuvor bei der GmbH angestellt war, bestellt.

Da die Klin 1 zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet war, wurde, um ihren Gewinn möglichst gering ausweisen zu können, mit Vertrag vom 18. Dez. 1987 zwischen ihr und dem Kl sowie der Klin 2 jeweils eine stille Gesellschaft mit Gewinn- und Verlustbeteiligung ab 1.1.1988 auf unbestimmte Dauer gegründet und zwar nach Nr. I Abs. 2 des Vertrags in Form einer atypisch stillen Beteiligung. Die stillen Gesellschafter, der Kl und die Kl in 2, erbrachten ihre Einlagen in Höhe von 108000 DM bzw. 72000 DM in bar. Nach Nr. IV des Vertrags stand die Geschäftsführung allein de...

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