Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensions- und Tantiemezusage an Arbeitnehmerehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Der Betriebsausgabenabzug für die einem Arbeitnehmerehegatten zugesagte Pensions- und Tantiemezusage mangels betriebsexterner Üblichkeit ist dann nicht ausgeschlossen, wenn sich auf andere Weise als durch betriebsinternen Vergleich mit familienfremden Arbeitnehmern die betriebliche Veranlassung der Pensions- und Tantiemezusage feststellen lässt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Im Jahre 1974 wurde die Klägerin durch die Herren K., R. und P. gegründet.
Gegenstand des Unternehmens war und ist die Ausführung von Fenster-, Türen- und Fassadenverkleidungsmontagen für andere Unternehmen als Subunternehmer. In den Streitjahren war die Klägerin nur für einen Auftraggeber tätig.
Zum 01.06.1979 übertrugen die Herren P. und R. ihre Gesellschaftsanteile an der GbR unentgeltlich auf ihre Ehefrauen. Zeitgleich wurden sie von der GbR als Arbeitnehmer eingestellt. Zum 01.01.1981 übertrug auch Herr K. seinen Gesellschaftsanteil an der GbR auf seine Ehefrau. Herr K. wurde zum 01.01.1981 von der GbR als Arbeitnehmer eingestellt.
Am 05.01.1989 erteilte die Klägerin den Angestellten R., K. und P. eine Pensionszusage von monatlich … DM und ergänzte insoweit die Anstellungsverträge. Ferner erfolgte am 01.01.1990 ebenfalls in Ergänzung zum Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer gewinnabhängigen Tantieme in Höhe von 10 % vor Berücksichtigung der Tantieme und der Gewerbesteuer. Auf die Arbeitsverträge vom 1.6.1979/1.1.1981 und die Zusatzvereinbarungen vom 5.1.1989/1.1.1990 wird Bezug genommen.
Die Rechtsbehelfe der Klägerin gegen die aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Gewerbeteuermeßbescheide 1989 und 1990 vom …(1989: Änderung nach § 164 Abs. 2 AO; 1990: erstmalige Festsetzung), in denen die Herren R., K. und P. als Gesellschafter der GbR angesehen worden waren, führten im Klageverfahren (FG Köln 10 K 5704/93) zur Teilabhilfe durch die streitbefangenen Bescheide vom…. In diesen Bescheiden erkannte der Beklagte die von der Klägerin gebildete Rückstellung für die Pensionsverpflichtungen zum 31.12.1989 (… DM) sowie die im Jahre 1990 ausgewiesene Tantiemeverbindlichkeit (… DM) nicht an, da er der Auffassung war, daß diese einem Fremdvergleich nicht standhielten. In der Bilanz zum 31.12.1990 hatte die Klägerin aufgrund einer versicherungsmathematischen Neubewertung der Pensionsverpflichtungen die Pensionsrückstellung nicht erhöht, sondern teilweise gewinnerhöhend aufgelöst. Diese Gewinnerhöhung kompensierte der Beklagte in seiner der Mehr- und Weniger-Rechnung des Betriebsprüfers (Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom…) folgenden Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb 1990 durch eine Gewinnminderung i. H. v. …. DM. Im übrigen waren nach seiner Auffassung die Arbeitsverträge, insbesondere die Arbeitnehmereigenschaft der Herren R., K. und P., nicht zu beanstanden. Wegen der zwischen den Beteiligten unstreitigen gewerbesteuerlichen Auswirkung der Pensions- und Tantiemezusage im Falle ihrer steuerlichen Anerkennung wird auf die Verfügung des Beklagten gemäß § 361 AO vom …und die vorgeheftete Berechnung Bezug genommen.
Zur Begründung hatte der Beklagte bereits mit Schreiben vom …und ….ausgeführt, daß sogenannte Ehegattenarbeitsverträge auch bei Personengesellschaften einem Fremdvergleich unterzogen werden müßten, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft habe, da auch hier der natürliche Interessenkonflikt wegfalle. In dem vorliegenden Fall habe zwar keine der Gesellschafterinnen allein beherrschenden Einfluß auf die Personengesellschaft; dies schließe jedoch nicht aus, alle drei Gesellschafterinnen gemeinsam als beherrschend anzusehen, wenn sie einen Gegenstand von gemeinsamen Interesse in gegenseitiger Abstimmung regelten. Davon sei insbesondere auszugehen, wenn eine Gesellschaft mit Angehörigen ihrer Gesellschafter aufeinander abgestimmte Verträge schließe, von denen die Gesellschafter entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil betroffen würden. In dem vorliegenden Fall ergäbe sich eine Interessenübereinstimmung, da alle Ehegatten der Gesellschafterinnen zu gleichen Bedingungen beschäftigt worden seien. Wirtschaftliche Nachteile für eine der Gesellschafterinnen hätten sich dabei auch dann nicht ergeben können, wenn die den Gewinn der Gesellschaft und die Gewinnanteile der Gesellschafterinnen mindernden Zahlungen nicht auf den Arbeitsverträgen mit den Ehegatten beruhten. Rückstellungen für Pensionszusagen für im Betrieb des Arbeitgebers mitarbeitende Angehörige könnten nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nur dann nach Maßgabe des § 6 a EStG gebildet werden, wenn die Pensionszusage eindeutig vereinbart, ernsthaft gewollt und sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur betrieblich veranlaßt sei. Eine betriebliche Veranlassung sei dann anzunehmen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, daß einem familienfremden M...