Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbserlangungskosten und Nachlassverwaltungskosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 43/22)
Leitsatz (redaktionell)
Bei Lagerkosten und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Nachlassgegenständen handelt es sich – wie bei Maklerkosten bei der Veräußerung eines geerbten Grundstücks – nicht um abzugsfähige Kosten der Nachlassregelung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG), sondern um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG), wenn diese Kosten allein der Verwertung der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und nicht der Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben dienten.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Nrn. 1, 3; BGB § 2042; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Gegenstand des Klagebegehrens ist die Anerkennung von Nachlassabwicklungs-/ -regelungskosten in Höhe von insgesamt EUR … (entsprechend der Erbquote der Klägerin 10,103 % von EUR …) als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten.
Die Klägerin ist Miterbin nach Frau Z1 (Erblasserin, gest. ….2017).
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann Z2 zogen … 2012 von DD in das Altenheim X in W um. Der Ehemann verstarb am ….2017, die Erblasserin am ….2017.
Die Eheleute Z hatten am ….2004 ein Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten. Die nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten begünstigten Erben und Vermächtnisnehmer sind im Testament aufgeführt. In diesem Testament gibt es die Erbstämme A, B und C. Bei diesen Erbstämmen, zu der auch die Klägerin gehörte, handelt es sich um die näheren Familienmitglieder beider Eheleute. So war die Klägerin bspw. die Nichte des Herr Z2. Im von den Eheleuten Z selbst verfassten handschriftlichen Testament ist aufgeführt, dass für diese Erben die gesetzliche Erbfolge gilt. Bei denen im Testament unter D, E und F von den Eheleuten Z als „Erben” bezeichneten Personen handelt es sich rechtlich gesehen um Vermächtnisnehmer. In dem Testament haben die Eheleute Z hinter jeder bedachten Person einen Geldbetrag angegeben. Bei der Klägerin waren das … €. Das gesamte Aktivvermögen wurde in dem Testament mit ca. … Euro geschätzt. Die auf die Erben im Testament entfallenden Beträge erreichen aufsummiert diesen Betrag nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Testament verwiesen. Es war Testamentsvollstreckung angeordnet (Notar V). Nach dem Testament durfte der Nachlass nicht vor einem Jahr und musste spätestens nach 3 Jahren ausgezahlt werden.
In dem am ….2018 vom Amtsgericht W (Az. …) erteilten gemeinschaftlichen Erbschein ist die Erbengemeinschaft mit den folgenden Erbquoten angegeben:
- Frau U |
4,500 % |
- Frau T |
4,500 % |
- Herr T1 |
4,500 % |
- Herr S |
4,500 % |
- Frau S1 |
4,500 % |
- Herr R |
4,500 % |
- Herr Q |
1,125 % |
- Frau Q1 |
1,125 % |
- Frau R1 = Klägerin |
10,103 % |
- Frau T2 |
10,103 % |
- Frau P |
2,250 % |
- Herr P1 |
2,250 % |
- Frau O |
6,736 % |
- Herr N |
6,736 % |
- Herr Z3 |
6,736 % |
- Herr U1 |
6,736 % |
- Frau R3 |
5,600 % |
- Frau M |
4,500 % |
- Herr U2 |
4,500 % |
- Herr U3 |
4,500 % |
Bei der Bestimmung der Erbquoten der o.g., unter den Buchstaben A bis C im Testament genannten (ausschließlichen) Erben, sind die im Testament aufgeführten Geldbeträge unbeachtet geblieben. Die Erbquoten richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis der Erben zu den Eheleuten Z. Die im Erbschein nicht aufgeführten Vermächtnisnehmer wurden mit festen Geldbeträgen bedacht, die aus dem vorhandenen Barvermögen beglichen werden konnten. Der Erbschein wurde von allen Erben akzeptiert und blieb unangefochten.
In der Erbschaftsteuererklärung für die Erbengemeinschaft machte der Testamentsvollstrecker unter anderem folgende, bei Klageerhebung zunächst noch streitigen Aufwendungen geltend. Bei den nachfolgenden angegebenen Beträgen handelt es sich um den auf die Klägerin entsprechend ihrer Erbquote fallenden Anteil:
Lagerkosten (Anteil Klägerin: … €)
Für die Verwertung der Nachlassgegenstände waren Lager bei der Firma L und der Spedition K angemietet. Die in den Lagern befindlichen Gegenstände waren noch von den Eheleuten Z bei ihrem Zuzug nach W eingelagert worden. Die Lager wurden vom Testamentsvollstrecker beibehalten, bis deren Inhalt verwertet werden konnte.
- Räumungskosten für ein von der Klägerin unterhaltenes Büro in J, E-Straße (Anteil Klägerin: … €).
- Räumungskosten für die Wohnung der Erblasserin im X (Anteil Klägerin:… €) .
- Honorar der Frau Y für die Beratung bei der Veräußerung von Nachlassgegenstände (Anteil Klägerin: … €)
Der Testamentsvollstrecker verwertete die beweglichen Nachlassgegenstände. Ein großer Teil der vorhandenen Nachlassgegenstände konnte über das Auktionshaus H in J veräußert werden. Da dem Testamentsvollstrecker für den erforderlichen Verkauf, insbesondere der vorhandenen Sammlungen (wie z.B. Antiquitäten, Uhren, Spielzeug, Bilder, Teppiche, Fotoapparate) die notwendige Expertise fehlte, schloss er am 05.12.2017 mit Frau Y, AA-St...