Entscheidungsstichwort (Thema)
Heranziehung zur Einkommensteuer trotz Wohnsitz-"Versteckspiels" und Terminverzögerungstaktik vor dem FG
Leitsatz (redaktionell)
Behält der Steuerpflichtige eine voll eingerichtete Wohnung, in der er vormals gelebt hat, - nach seinem Vortrag leerstehend - bei, während er sich danach überwiegend auf Reisen oder in krankheitsbedingter Abwesenheit befindet, ist auch dann von der Existenz eines Wohnsitzes auszugehen, wenn er eine neue Meldebescheinigung vorlegt. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts, in dessen Bezirk die Wohnung liegt, lag vor und bleibt bestehen, auch wenn vorgebracht wird, dass der Steuerpflichtige sich inzwischen nur noch an dem neuen gemeldeten Wohnsitz aufhalte.
Normenkette
AO §§ 8, 19 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung der Einkommensteuer 2001. Diese erfolgte zunächst durch Bescheid vom 02.02.2004 durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO). Im Laufe des Klageverfahrens wurde diese Festsetzung durch Bescheid vom 22.03.2010 geändert. Wegen der Einzelheiten der Steuerfestsetzungen wird auf die in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befindlichen Steuerbescheide verwiesen.
Der Kläger hatte am 27.05.2005 unter der Adresse in … C., D.-Straße …, unter Aktenzeichen 5 K 2196/05 gleichzeitig sowohl gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2000 als auch gegen die Festsetzung 2001 Klage erhoben, nachdem die Einsprüche des Klägers gegen beide Einkommensteuerbescheide durch Entscheidung vom 27.04.2005 in einer Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen worden waren.
Durch Schreiben der damals als Bevollmächtigte des Klägers auftretenden Frau E. vom 15.11.2008 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass sich der Kläger unter der Adresse von Frau E. in B1 angemeldet habe.
Zur Einkommensteuer 2000 erließ die Einzelrichterin am 04.03.2009 ein Urteil; die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Das Verfahren zur Einkommensteuer 2001 wurde vom Gericht im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.03.2009 vom Verfahren zur Einkommensteuer 2000 abgetrennt, weil der Kläger hinsichtlich der Einkommensteuer 2001 vorgetragen hatte, er habe das vom beklagten Finanzamt – auf Bitten des Gerichts wiederholt – verschickte Steuererklärungsformular nicht erhalten, ohne das er eine Steuererklärung nicht abgeben könne. Dem Kläger wurde daher in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2009 das Formular von der Einzelrichterin ausgehändigt bei gleichzeitiger Aufforderung, das Formular binnen vier Wochen ausgefüllt vorzulegen und die erklärten Beträge belegmäßig nachzuweisen.
Mit Verfügung vom 05.03.2009 wurde diese Aufforderung gemäß § 79 b Abs. 2 FGO wiederholt. Die hierin gesetzte Frist von vier Wochen wurde auf Antrag des Klägers wiederholt verlängert, da der Kläger angab, krankheitsbedingt an der geforderten Erklärungsabgabe gehindert zu sein, er im Übrigen bereits einmal eine Steuererklärung für das Jahr 2001 abgegeben habe, die vom Finanzamt nur vorgelegt werden müsse.
Mit Verfügung vom 19.06.2009 wurde die Sache mangels Abgabe der angeforderten Einkommensteuererklärung 2001 durch den Kläger langfristig erneut zur weiteren mündlichen Verhandlung am 14.10.2009 geladen. Dieser Termin wurde aufgehoben, nachdem der Kläger dem Gericht drei Monate nach der Ladung Kenntnis gegeben hatte von einer bereits im Februar gebuchten Kreuzfahrt in M in der Zeit vom 29.09. – 20.10.2009. Der Termin 14.10.2009 wurde daraufhin verlegt auf den 30.10.2009.
Auch der Termin 30.10.2009 wurde verlegt, nachdem sich Frau E vom Arzt hatte bescheinigen lassen, in der Zeit vom 27.10. – 10.11.2009 keinen Gerichtstermin wahrnehmen zu können. Der neue Termin sollte am 13.11.2009 stattfinden. Nachdem Frau E aber am 05.11.2009 unter Hinweis auf ihre Erkrankung eine weitere Terminverschiebung beantragt hatte, wurde die mündliche Verhandlung auf den 02.12.2009 anberaumt. Im Anschluss an die Umladung vom 06.11.2009 beantragte Frau E die Verschiebung auch dieses Termins. Als neuer Termin wurde ein Tag nach dem 05.01.2010 erbeten. Gleichzeitig wies Frau E darauf hin, dass sie ab dem 21.12.2009 in Österreich Urlaub mache und in der Zeit vom 21.12.2009 – 04.01.2010 „bei Bekannten zu einer größeren Feier” weile. Der neue Termin solle daher anberaumt werden „zwischen dem 05.01. und 20.01.2010 oder einen Tag nach dem 04.01.2010”. Dem erneuten Terminverschiebungsantrag war eine ärztliche Bescheinigung vom 23.11.2009 beigefügt, aus der ersichtlich ist, dass Frau E unter anderem unter Osteoporose, Klimaterium, Hypercholesterin, Anämie, Senk-Spreizfuß, Belastungshypertonie, Sprunggelenkarthrose, Herzinsuffizienz mit Ödem, Diabetes etc. leidet. – Wegen der Einzelheiten wird auf das ärztliche Attest vom 22.11.2009 verwiesen.
Die Einzelrichterin verlegte daraufhin den Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.12.2009 auf den 11.01.2010. Gleichzeitig wurde Frau E darauf hingewiesen, dass sie als...