Entscheidungsstichwort (Thema)
Provisionen für die Vermittlung von selbst gezeichneten Fondsanlagen eines Anlageberaters als geminderte AK
Leitsatz (redaktionell)
Eigenprovisionen des gewerblichen Vermittlers von geschlossenen Immobilienfonds, der sich selbst an dem betreffenden Immobilienfonds beteiligt, mindern dessen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung und führen bei ihm nicht zu zusätzlichen gewerblichen Einkünften.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 18 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger erzielte als Anlageberater gewerbliche Einkünfte. Einige Fondsanlagen hat der Kläger selbst gezeichnet und dafür ebenfalls Provisionen in Rechnung gestellt. Die Beteiligten streiten darüber, ob diese Provisionen beim Kläger zu gewerblichen Einnahmen geführt oder eine Minderung der eigenen Anschaffungskosten zur Folge gehabt haben.
So erhielt der Kläger u.a. für Vermittlung von den im Streitfall betroffenen Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds der A-Gruppe, D eine Provision von grundsätzlich 5% des nominal gezeichneten Betrages; hinzu kamen Boni in variabler Höhe, sofern der Kläger bestimmte Verkehrsziele erreichte bzw. übertraf. Der Kläger war dabei als Untervermittler der A & Partner GmbH & Co. KG tätig, die zur A-Gruppe gehört.
Im Jahr 1998 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an der Einkaufszentrum B GbR in Höhe von 1.700.000 DM. Der Einfachheit halber stellte der Kläger der A & Partner GmbH & Co. KG die auf seine eigene Beteiligung entfallende „Provision” von 5% zzgl. des in diesem Jahr verdienten Bonus von 2%, insgesamt damit 119.000 DM zusammen mit einer erfolgten Fremdvermittlung unter dem 31. Dezember 1998 in Rechnung. Entsprechend verfuhr der Kläger im Jahr 2001 bei der Zeichnung eines Anteils von 19.000 DM an der „C-Fonds l GbR”, wobei der Kläger eine „Provision” von 950 DM berechnete.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung behandelte der Beklagte die Eigenprovisionen und Bonuszahlungen in den geänderten Steuerbescheiden vom 18. November 2005 (Gewerbesteuermessbetrag 1998) und 17. Oktober 2006 (Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1998 sowie Einkommensteuer 2001) als gewerbliche Gewinne.
Die Einsprüche, mit denen der Kläger begehrte, die gewerblichen Gewinne um die darin enthaltenen Eigenprovisionen und Bonuszahlungen zu reduzieren, blieben ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in den Einspruchsentscheidungen vom 28. August 2007 (zum einen wegen Einkommensteuer 2001 und 2003, Bescheide über den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1998, 2001, 2002 und 2003, zum anderen wegen Gewerbesteuermessbeträge 1998, 2001 und 2003) aus: Betriebseinnahmen seien gemäß § 8 Abs. 1 EStG alle betrieblich veranlassten Zugänge in Geld oder Geldeswert. Dieser Zusammenhang sei auch bei den vorliegend streitigen Provisionen gegeben. Der Kläger erhalte seine Provisionen für die Vermittlung von Kapitalanlagen. Deshalb seien Provisionen, die der Kläger für die Zeichnung eigener Fondsanteile enthalte, nicht anders zu behandeln.
Es handele sich bei den Provisionen auch nicht um Minderungen der Anschaffungskosten i.S. von § 255 Abs. 1 S. 3 HGB. Zwar seien Preisminderungen nach § 255 Abs. 1 S. 3 HGB von den Anschaffungskosten abzusetzen. Bei den Provisionserlösen handle es sich jedoch nicht um Preisminderungen. Der Kläger habe wie die anderen Anleger seine Einlagen in vollem Umfang aus seinem Vermögen an den Initiator des Immobilienfonds gezahlt. Danach habe er – ebenso wie bei anderen von ihm vermittelte Anlagen – für seine Zeichnungssumme 5% Provision und 2% Bonus in Rechnung gestellt. Deshalb handele es sich bei den Provisionen um unmittelbar aus der Tätigkeit des Klägers fließende gewerbliche Einkünfte.
Der Kläger macht geltend, die Provisionen für die von ihm gezeichneten Fonds-Anteile (an der Einkaufszentrum B GbR im Jahr 1998 und an der C-Fonds l GbR im Jahr 2001) seien nicht als gewerbliche Einkünfte, sondern als Minderung der Anschaffungskosten auf die Beteiligungen zu erfassen. Bereits der Begriff der „Eigenprovision” sei in der Sache verfehlt. Denn eine Provision meine typischerweise das Honorar für ein Vermittlungsgeschäft. Eine Vermittlung wiederum setze neben dem Vermittler auch einen Vermittelten voraus, wobei diese beiden naturgemäß nicht identisch sein können. Mache der Vermittler das eigentlich zu vermittelnde Geschäft selbst, vermittle er nicht, so dass tatsächlich mangels vermitteltem Geschäfts keine Provision anfalle.
Dies werde letztlich auch durch die BFH-Urteile vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796, BFH/NV 2002, 854 und IX R 33/98, BFH/NV 2002, 1024 bestätigt. Danach könnten „Eigenprovisionen” bei geschlossenen Immobilienfonds mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht zu „Sonderbetriebseinnahmen” gemacht werden, da eine derartige Kategorie bei Einkünften aus Vermietung und...