Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für das Kalenderjahr 1989.
Der Kläger beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 1989 den Abzug von Schuldzinsen und Depotgebühren in Höhe von – … DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die den Schuldzinsen zugrundeliegenden Darlehensverluste verwendete der Kläger zum Erwerb von Optionsscheinen für deutsche und japanische Aktien. Ausweislich des Depotauszuges zum 31.12.1989 befanden sich mit Ausnahme eines vom Wert her unbedeutenden Rentenpapiers ausschließlich Optionsscheine für deutsche und japanische Aktien im Depot. Bei der Veranlagung versagte der Beklagte den Werbungkostenabzug für die Schuldzinsen und die Depotgebühren, da infolge des Erwerbs von Optionsscheinen nicht beabsichtigt gewesen sei, Zins- oder Dividendeneinkünfte zu erzielen, sondern lediglich Veräußerungsgewinne, die allenfalls nach § 23 EStG als Spekulationsgewinne steuerpflichtig wären. Nur in diesem Rahmen seien auch die Zinsen abzugsfähig.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger rechtzeitig Klage, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er ist der Ansicht, daß die Zinsen und die Depotgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen seien, weil sich aus dem Erwerb der Optionsscheine heraus zwar kein Recht auf Bezug von Dividenden oder anderen Vorteilen ergäbe, aber damit ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb bestimmter Wertpapiere geschaffen würde. Der Erwerb der Optionsscheine sei demnach als Vorstufe für den Erwerb des Kapitalvermögens zu sehen. Bei Erwerb des Kapitalvermögens selber sei jedoch anerkannt, daß Schuldzinsen für die Anschaffung von Kapitalvermögen dann Werbungskosten darstellten, wenn die Schuldaufnahme gerade dazu diene, Einkünfte zu erzielen; die daneben bestehende Hoffnung auf Wertsteigerung schließe den Werbungskostenabzug nicht aus.
Hilfsweise beruft sich der Kläger auf den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die nunmehr streitigen Kosten in der Vergangenheit als Werbungskosten anerkannt worden seien. So habe der Beklagte für das Jahr 1987 einen Betrag von … DM als Werbungskosten berücksichtigt. Aufgrund dessen habe er –der Kläger– entsprechend auch für die Zukunft disponiert.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheid 1991 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … bei den Einkünften aus Kapitalvermögen … DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wie schon im Einspruchsverfahren stützt er seine ablehnende Haltung darauf, daß der Kläger mit dem Erwerb der Optionsscheine keine steuerrelevanten Einkünfte erzielt gehabt habe. Die Schuldzinsen und Depotgebühren berührten nur die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen unbeachtliche Vermögenssphäre, weil die Optionsscheine nur das Recht verbrieften, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Aktien zu einem bestimmten Wert zu erwerben. Der Abzug der geltend gemachten Kosten werde auch nicht durch das vom Kläger herangezogene Urteil des BFH (BStBl II 1982, 37) gerechtfertigt, weil auch danach eine Aufteilung der Kosten in solche, die die Ertragserwartung und solche, die die Wertsteigerungserwartung betreffen, nicht vorzunehmen sei. Der Erwerb der Optionsscheine diente eindeutig nur der Wertsteigerungserwartung, so daß sich ein Abzug der geltend gemachten Werbungskosten verbiete.
Der Ablehnung des Werbungskostenabzugs stehe auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, weil für die Einkommensbesteuerung das Prinzip der Abschnittsbesteuerung gelte.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Steuerakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Schuldzinsen und die Depotgebühren sind keine Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG.
1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Satz 3 Nr. 1 der Vorschrift regelt ausdrücklich, daß u. a. Schuldzinsen zu berücksichtigen sind, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen setzt voraus, daß die Aufwendungen durch die Erzielung der Einnahmen veranlaßt sind. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH-Urteil vom 27.06.1989 VIII R 30/88, BStBl II 1989, 934). Für das Vorliegen dieser Merkmale bei Schuldzinsen und anderen Kreditkosten – diese stellen im Streitfall mit großem Abstand die Hauptposition der geltend gemachten Aufwendungen dar – ist allein auf den Zweck der Schuldaufnahmen abzustellen. Besteht der Zweck darin, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, so sind die Kreditkosten grundsätzlich Werbungskosten im Rahmen dieser ...