rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschüttungen ohne ausreichenden Handelsbilanzgewinn

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Beschluss einer Gesellschafterversammlung, Ausschüttungen über den ausgewiesenen Handelsbilanzgewinn (§ 29 Abs. 1 HGB) hinaus vorzunehmen, beruht nur in Höhe des übersteigenden Betrages auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss i.S.d. § 27 Abs. 3 KStG.

 

Normenkette

KStG § 27 Abs. 3 S. 2, Abs. 1

 

Tatbestand

Am 8.5.1996 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin eine Gewinnausschüttung für das Wirtschaftsjahr 1995 in Höhe von 349.106 DM, die durch Auszahlung im gleichen Jahr an die Gesellschafter vollzogen wurde. Die Handelsbilanz der Klägerin weist auf den 31.12.1995 nach Verrechnung des Jahresüberschusses in Höhe von 1.208.144 DM mit einem Verlustvortrag in Höhe von 866.819 DM einen Bilanzgewinn in Höhe von 341.325 DM aus.

Im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung begehrte die Klägerin mit Rücksicht auf die vorgenommene Gewinnausschüttung eine Minderung der Körperschaftsteuer um 74.809 DM. Diese Körperschaftsteuerminderung versagte der Beklagte mit Bescheid vom 31.7.1997, da die Ausschüttung wegen des hierfür nicht ausreichenden Bilanzgewinnes nicht den handelsrechtlichen Vorschriften entspreche. Es handele sich um eine andere Ausschüttung mit der Folge, daß die Minderung erst im Folgeveranlagungszeitraum zu berücksichtigen sei.

Mit dem gegen den Körperschaftsteuerbescheid gerichteten Einspruch trug die Klägerin vor, daß die Gewinnausschüttung auf einem wirksamen Gewinnverteilungsbeschluß beruhe. Für das Kalenderjahr 1995 sei effektiv der Jahresüberschuß ausgeschüttet worden, für den ausreichendes EK 45 vorhanden gewesen sei. Der kapitalmäßige Wenigerbetrag beruhe auf der Tatsache, daß sich bei dem EK 02 ein Minusbetrag von 10.142 DM ergebe. Das EK 02 bleibe aber bei der Ermittlung der Ausschüttung und der Ausschüttungsbelastung unberücksichtigt, da bei der durchgeführten Ausschüttung ausschließlich EK 45 verwendet worden sei und in bezug auf die Ausschüttung negatives EK 02 nicht mit positiven EK 45 zu verrechnen sei. Mit Beschluß vom 7.12.1997 sei schließlich die Gewinnausschüttung für das Streitjahr um 7.781 DM herabgesetzt worden, so daß die Ausschüttung nunmehr dem Bilanzgewinn entspreche. Die Gesellschafter hätten sich zugleich verpflichtet, den Differenzbetrag von 7.781 DM zurückzuzahlen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23.9.1998 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, daß der Gewinnausschüttungsbeschluß vom 8.5.1996 nichtig sei, da mit diesem Beschluß bewußt gegen § 30 GmbHG verstoßen worden sei. Nach § 29 Abs. 1 GmbHG hätten die Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf Ausschüttung des Jahresüberschusses zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages. Darüber hinaus dürften aus Gründen des Gläubigerschutzes keine Auskehrungen aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter vorgenommen werden (§ 30 GmbHG). Demgemäß hätten die Gesellschafter im Streitfall maximal einen Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns in Höhe von 341.325 DM gehabt. In dem Beschluß einer höheren Gewinnausschüttung liege ein bewußter Verstoß gegen die Vorschrift des § 30 GmbHG, da den Gesellschaftern die finanziellen Verhältnisse der Klägerin aufgrund des Jahresabschlusses bekannt gewesen seien. Ein bewußter Verstoß gegen die Vorschrift des § 30 GmbHG führe aber zur Nichtigkeit des Verpflichtungs- und des Erfüllungsgeschäfts. Da für die Beurteilung, ob ein den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß vorliege, allein das Handels- und Gesellschaftsrecht maßgeblich seien, sei die Höhe des in der Eigenkapitalgliederung im Sinne des § 30 KStG ausgewiesenen EK 45 insoweit unerheblich. Dieses Ergebnis könne auch nicht durch die Minderung der bereits vollzogenen Gewinnausschüttung mit Beschluß vom 7.12.1997 rückgängig gemacht werden. Die aufgrund des geänderten Gewinnverteilungsbeschlusses bestehenden Rückforderungsansprüche seien vielmehr als Einlagen zu behandeln.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, daß der Ansatz des Verlustvortrages in der Bilanz zum 31.12.1995 in der Weise zu berichtigen sei, daß er mit 20.016,18 DM auf den Posten Eigenkapital 02 und mit nurmehr 846.803 DM auf den Posten Verlustvortrag aufgeteilt werde. Dies folge daraus, daß der steuerlich noch nicht verrechnete Verlust aus den Jahren 1993 und 1994 lediglich 846.803 DM betrage. Von diesem Verlust müsse für die Beurteilung der Frage, ob die Gewinnausschüttung 1995 aufgrund eines wirksamen Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgt sei, ausgegangen werden. Da der verbleibende ausschüttungsfähige Gewinn zum 31.12.1995 somit 361.341,40 DM betrage, könne der Gewinnausschüttungsbeschluß vom 8.5.1996 nicht gegen § 30 GmbHG verstoßen.

Weiterhin bestehe Einverständnis mit dem Vorschlag des Berichterstatters, nur im Umfang mangelnder Deckung der Ausschüttung durch den ausgew...

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