Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtbegünstigung von Anschaffungskosten in 1999 und 2000
Leitsatz (redaktionell)
In 1999 und 2000 gezahlte Anschaffungsnebenkosten für ein in 1998 angeschafftes Gebäude sind nicht nach §§ 3, 4 FördG begünstigt. Auf diese Anschaffungsnebenkosten findet auch § 7i EStG keine Anwendung.
Normenkette
FördG § 3 S. 2 Nrn. 3, 1, § 4 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3; EStG § 7a Abs. 1, 2 S. 2, Abs. 5, §§ 7i, 10i; FördG § 4 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob 1999 gezahlte Anschaffungsnebenkosten für ein Gebäude in die Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz einzubeziehen sind, weiter ob die Gewährung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG für nicht durch die Sonderabschreibungen begünstigten Aufwand in späteren Jahren ausschließt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 29.12.1998 ein vom Verkäufer noch zu sanierendes denkmalgeschütztes Gebäude in A erwarb. Die Sanierungsmaßnahmen sollten bis zum Jahresende 1999 abgeschlossen sein. Der Kaufpreis einschließlich des Sanierungsaufwands betrug 5.200.000,– DM. Die Klägerin leistete noch im Jahr 1998 eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 5.112.659,57 DM, wovon 66 % (3.369.124,67 DM) auf die Sanierung entfielen.
Im Streitjahr 1999 zahlte die Klägerin noch Kaufnebenkosten, nämlich Grunderwerbssteuer, Notar- und Gerichtsgebühren sowie weitere Nebenkosten in Höhe von insgesamt 292.066,30 DM. Wegen der Zusammensetzung des Betrags wird auf Seite 2 der Klageschrift (Bl. 2 der FG Akte) Bezug genommen.
Für den Ausbau des Erdgeschosses und des Untergeschosses, der nicht vom Sanierungsumfang laut Kaufvertrag eingeschlossen war, wandte die Klägerin ab 2000 weitere nachträgliche Herstellungskosten auf.
In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 1999 machte die Klägerin Sonderabschreibungen nach § 4 FördG auf Anzahlungen auf Anschaffungskosten für die Sanierungsmaßnahmen geltend. Dabei bezog sie in die Bemessungsgrundlage auch die 1999 gezahlten Anschaffungsnebenkosten anteilig mit ein.
Ab dem Jahr 2000 machte die Klägerin die lineare Restwertabschreibung der nach dem FördG begünstigten Anschaffungskosten sowie zusätzlich erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG für die ab 2000 angefallenen nachträglichen Herstellungskosten geltend
Zunächst erklärungsgemäß ergangene Feststellungsbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung wurden nach Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung durch das Finanzamt L entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung, wegen dessen Einzelheiten auf den Prüfungsbericht vom 03.01.2003 verwiesen wird, durch die Bescheide vom 24.01.2003 geändert. Dabei bezog der Beklagte die Anschaffungsnebenkosten nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach § 4 FördG ein und berücksichtigte diese allein bei der Bemessungsgrundlage der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG. Die begehrten erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG ab dem Jahr 2000 blieben zunächst mit der Begründung unberücksichtigt, dass keine Bescheinigung der Denkmalbehörde vorgelegt worden sei.
Mit dem Einspruch verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Berücksichtigung der Sonderabschreibungen auf die Anschaffungsnebenkosten weiter. Hilfsweise machte sie geltend, die Anschaffungsnebenkosten seien in die Bemessungsgrundlage nach § 7i EStG einzubeziehen. Für die nachträglichen Herstellungskosten im Erdgeschoss legte sie eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde vor.
Die Einsprüche hatten nur teilweise Erfolg. Mit der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2004 wies der Beklagte den Einspruch für 1999 als unbegründet zurück. Er hielt daran fest, dass die erst 1999 gezahlten Anschaffungsnebenkosten wegen der zeitlichen Beschränkung des FördG nicht mehr in die begünstigten Sonderabschreibungen einbezogen werden könnten. Für 2000 und 2001 hatte der Einspruch insoweit Erfolg, als der Beklagte aufgrund der nachträglich vorgelegten Bescheinigung der Denkmalbehörde die erhöhten Absetzungen nach
§ 7i EStG für die bescheinigten Aufwendungen für das Erdgeschoss und Untergeschoss antragsgemäß berücksichtigte. Demgegenüber stehe der Gewährung erhöhter Absetzung nach § 7i EStG auch für die nachträglichen Anschaffungsnebenkosten das Kumulationsverbot des § 7a Abs. 5 EStG entgegen.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, die 1999 gezahlten Anschaffungsnebenkosten seien in die Sonderabschreibungen einzubeziehen. Sie hingen als Kaufnebenkosten untrennbar mit dem 1998 in voller Höhe vorausgezahlten eigentlichen Kaufpreis zusammen und seien dessen unvermeidbare Folge. Als Kaufnebenkosten teilten sie das Schicksal der Hauptleistung. Die zeitliche Anspruchsbegrenzung der Sonderabschreibungen nach dem FördG könne nicht einseitig und formalistisch aus dem Wortlaut des § 7a Abs. 2 Satz 3 EStG