Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerpflicht bei sukzessiver anteiliger Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb der Sperrfrist
Leitsatz (redaktionell)
Die (lediglich) sukzessive anteilige Veräußerung erhaltener Anteile durch den Einbringenden innerhalb des Siebenjahreszeitraums nach § 22 Abs. 1 UmwStG begründet keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht.
Normenkette
UmwStG § 22; GewStG § 7
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin existierte bis zum 31.03.2013 in der Rechtsform einer GmbH & Co KG, nämlich als A B GmbH & Co KG. Beteiligt waren als Komplementärin eine nicht am Vermögen beteiligte GmbH, die C Unternehmensverwaltung GmbH, und als Kommanditisten die B Beteiligungs-GmbH mit 40 %, Herr B1 mit 57 % und Frau D mit 3 %. Rückwirkend zum 31.03.2013 wurde die Klägerin gemäß § 25 UmwStG i.V.m. § 190 UmwG von der A B GmbH & Co KG in die A B AG umgewandelt. Im Rahmen der Umwandlung erhielten die bisherigen Mitunternehmer der A B GmbH & Co. KG Aktien an der A B AG in Höhe ihrer bisherigen prozentualen Beteiligungen als Mitunternehmer, nämlich die B Beteiligungs-GmbH …, Herr B1 … und Frau D … Stück Aktien. Die Klägerin führte die Buchwerte der GmbH & Co KG fort, sodass es bei ihr nicht zu einer Aufdeckung von stillen Reserven kam (§ 25 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 und 2 UmwStG).
Die B Beteiligungs-GmbH veräußerte in der Folgezeit sämtliche Anteile an der Klägerin an fremde Dritte. Herr B1 verstarb am ….2014 und wurde von seiner Ehefrau, Frau B2, beerbt. Seine Tochter, Frau E, forderte anstelle des ihr zugedachten Vermächtnisses ihren Pflichtteil. Frau B2 übertrug sodann im Rahmen eines Vermächtnisverzichts- und Abfindungsvertrages vom 03.09.2015 zur Abfindung des Pflichtteilsanspruches neben einer Geldzahlung … Stück Aktien an der Klägerin auf Frau E.
Die Klägerin ließ die Anteilsübertragungen der B Beteiligungs-GmbH und die Übertragung von Frau B2 an Frau E im Rahmen ihrer Gewerbesteuererklärung unberücksichtigt. Eine Veranlagung erfolgte zunächst erklärungsgemäß mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO stehenden Gewerbesteuermessbetrags- und Zerlegungsbescheiden 2013 vom 15.04.2015.
In der Folgezeit fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung F statt. Der Prüfer ermittelte für die diversen Anteilsveräußerungen der B Beteiligungs-GmbH gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG jeweils gewerbesteuerpflichtige Einbringungsgewinne I (nachfolgend EBG I genannt). Außerdem vertrat er die Ansicht, die Übertragung der Aktien von Frau B2 an Frau E aufgrund des Vermächtnis- und Abfindungsvertrags löse ebenfalls einen EBG I gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG i.H.v. 1.297.051,56 € aus, welcher der Gewerbesteuer unterliege. Bezüglich der Berechnung wird auf Anlage 8 zum BP-Bericht vom 11.03.2016 verwiesen.
Der Beklagte schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und erließ mit Datum vom 02.05.2016 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Gewerbesteuermessbetrags- und Zerlegungsbescheide 2013. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage.
Im Klageverfahren ergingen mit Datum vom 16.04.2018 und 12.06.2018 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten der Klägerin geänderte Gewerbesteuermessbetrags- und Zerlegungsbescheide, mit welchen der Beklagte im Einvernehmen mit der Klägerin die EBG I für die Anteilsveräußerungen der B Beteiligungs-GmbH und der Frau B2 minderte, soweit sie auf eine von der Klägerin gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, der G A s.r.o. (nachfolgende G A genannt), entfielen. Streitig ist nach dieser Änderung nunmehr lediglich die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach des auf die Anteilsveräußerung der Frau B2 an Frau E entfallenden EBG I i.H.v. … €, der sich wie folgt zusammensetzt:
Gemeiner Wert der Aktien im Einbringungszeitpunkt |
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… Stück × … € (Wert lt. tatsächlicher Verständigung vom 30.10.2015) |
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Anschaffungskosten: Buchwert Anteil B1 von 57 %: … |
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Wert für 4 % Anteile |
– … |
Kosten für den Vermögensübergang |
– … |
EBG I vor Abschmelzung |
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Abschmelzung für anteilig gehaltene Jahre 2/7 |
– … |
abzüglich stille Reserven, die auf G A entfallen |
– … |
EBG I |
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Die Klägerin vertritt die Ansicht, der durch die Anteilsübertragung von Frau B2 an Frau E gemäß § 22 Abs. 1 UmsStG ausgelöste EBG I unterliege nicht der Gewerbesteuer. Dies gründe darauf, dass die A B GmbH & Co KG ihren Betrieb mit dem Formwechsel endgültig eingestellt habe.
Die ursprüngliche Einbringung sei, was die Anteilseinbringung von Herrn B1 anbelange, gewerbesteuerfrei erfolgt. Sie habe weder die Voraussetzungen des § 7 Satz 1 GewStG erfüllt, da es sich bei dem Veräußerungsgewinn nicht um laufenden Gewinn handele, noch seien die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 GewStG erfüllt, da ein Veräußerungsgewinn auf Herrn B1 als unmittelbar beteiligte natürliche Person entfallen wäre. Damit hätte die Einbringung selbst dann nicht der Gewerbesteuer unterlegen, wenn die Klägerin keinen wirksamen Antrag auf Buchwertfortführun...