Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwendungen gegen die mündliche Bekanntgabe der negativen Prüfungsentscheidung; Klagefrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Es besteht kein Anspruch auf einen schriftlichen Prüfungsbescheid, wenn ein bestandskräftiger mündlicher (negativer) Prüfungsbescheid vorliegt.

2) Die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses mit der Folge, dass die Klagefrist von einem Monat zu laufen beginnt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

DVStB § 28 Abs. 2; StBerG §§ 158, 164a; FGO § 47 Abs. 1, § 55 Abs. 2; AO §§ 125, 124 Abs. 1, §§ 118, 119 Abs. 2; DVStB § 28 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger über die nach seiner Auffassung von ihm bestandene Steuerberaterprüfung 1999 ein schriftlicher Prüfungsbescheid zu erteilen ist.

Der Kläger unterzog sich am 15.03.2000 der mündlichen Prüfung der Steuerberaterprüfung 1999.

In der Verwaltungsakte des Beklagten, Bl. 125, befindet sich hierzu ein auf den Prüfungstag für den Prüfungsausschuss 1 gedrucktes Protokollformblatt in Kopie mit der Überschrift „Niederschrift”. Auf dem Protokollvordruck sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Bewerber benannt. Der Beginn und das Ende der mündlichen Prüfung sind handschriftlich vermerkt. Das Ergebnis der Prüfung ist in Bezug auf den Kläger (Bewerber 4) dadurch notiert, dass von den Alternativen „bestanden/nicht bestanden” der Vermerk „bestanden” durchgestrichen worden ist. In derselben Zeile ist vermerkt durch Wegstreichen der Alternative „nicht erwünscht”, dass dem Kläger eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen erteilt worden ist.

In einem weiteren Abschnitt steht der Satz „Ich habe den Bewerbern die Entscheidung des Prüfungsausschusses bekannt gegeben”. Der Kläger hatte die Prüfung als einziger der Bewerber nicht bestanden.

Der Protokollvordruck ist unterschrieben vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 1.

Auf Bl. 124 der Verwaltungsakte befindet sich ein Schreiben des … vom Prüfungstag mit folgendem Wortlaut:

„1. Herr … W. hat am 15.03.2000… den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1999 abgelegt …” Sodann folgt ein Auszug aus dem Prüfungsprotokoll. Das Schreiben endet mit dem Satz „Es ist nichts zu veranlassen. 2. zdA”.

Mit Schreiben vom 30.05.2000 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit, der Kläger habe ihn mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Bisher liege dem Kläger weder ein Prüfungsbescheid noch eine Begründung der Prüfungsentscheidung vor. Der Kläger habe Anspruch auf Erteilung eines begründeten Prüfungsbescheids mit substantiierter Darlegung der Sachverhalte, die Grundlage der Entscheidung seien.

Der Kläger habe im Anschluss an die Prüfung bereits substantiierte Gegenvorstellungen erhoben. Der Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 05.06.2000 mit, nach § 28 Abs. 1 Satz 3 DVStB habe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung und Beratung des Ausschusses den Bewerbern lediglich mündlich zu eröffnen, ob sie die Prüfung bestanden haben. Dementsprechend sei dem Kläger am 15.03.2000 mitgeteilt worden, dass er die Prüfung mit der von ihm erzielten Gesamtnote von 4,35 nicht bestanden habe. Einen schriftlichen Prüfungsbescheid sehe die DVStB nicht vor. Den vom Kläger unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung erhobenen Gegenvorstellungen sei durch die im Anschluss an die Prüfung erfolgte Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen Rechnung getragen worden. Ein darüber hinausgehendes Begründungsverlangen läge nicht vor.

Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 02.10.2000 mit, der Kläger habe, unmittelbar nachdem ihm das negative Ergebnis der Prüfung mündlich verkündet worden sei, substantiierte Gegenvorstellungen erhoben und im Anschluss darauf hingewiesen, dass er für weiteres Vorgehen den Prüfungsbescheid abwarte, wobei er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass ein schriftlicher Prüfungsbescheid ihm gegenüber nicht mehr ergehen würde. Dem Schriftsatz lag ein vom Kläger erstelltes sogenanntes Teilprotokoll der mündlichen Prüfung, datiert auf den 30.03.2000 bei, in dem auf S. 14 ausgeführt wird: „Herr W äußerte, dass die erteilte Benotung … nicht nachvollziehbar sei, und er … insoweit den Bescheid über die Prüfung abwarte.”

Der Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin unter dem 18.10.2000 mit, die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung am 15.03.2000 sei die Bekanntgabe eines mündlichen Prüfungsbescheides gewesen. Zwischenzeitlich sei die Klagefrist nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 FGO von einem Monat nach Bekanntgabe des mündlichen Prüfungsbescheids abgelaufen. Die Prüfungsentscheidung sei bestandskräftig, da keine Klage erhoben worden sei. Auch die Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens scheide damit wegen der Verfristung aus.

Mit Klageerhebung vom 07.02.2001 trägt der Kläger vor, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe i...

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