Entscheidungsstichwort (Thema)
Liebhaberei
Leitsatz (redaktionell)
Eine relevante Betätigung im Bereich der Gewinneinkünfte ist nur dann anzunehmen, wenn die Absicht besteht, auf Dauer nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Dabei wird nicht auf das Ergebnis der Vermögensnutzung eines oder weniger Jahre abgestellt, sondern auf das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung. Dauernde Verluste deuten zwar auf das Fehlen einer Gewinnabsicht hin, sind allein jedoch nicht ausschlaggebend.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Kläger geführte Geschenkehandel als Liebhaberei anzusehen ist und deshalb keiner steuerlichen Einkunftsart unterliegt.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der 1944 geborene Kläger erzielt als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der in C ansässigen X GmbH bzw. – ab 1995 – X1 GmbH sowie – zumindest zeitweise – als Angestellter der Fa. F GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben betreibt er ein Gewerbe als Versicherungsvermittler. Weiter entstanden ihm Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus den Objekten G-Straße und N-Sraße (ab 1986) in F1. Ferner erzielte er 1995 als Beteiligter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – gewerbliche Einkünfte. Die 1952 geborene Klägerin hatte in den Streitjahren keine steuerlichen Einkünfte. In den Steuererklärungen ist als Beruf Hausfrau angegeben. Sie erhielt ab 1989 Arbeitslohn als Aushilfe im Geschenkehandel des Klägers aufgrund eines mit dem Kläger geschlossenen Aushilfsarbeitsvertrags (vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit: 15 Stunden). Die Kläger haben eine 1976 geborene Tochter.
Neben seinen anderen Betätigungen betrieb der Kläger seit 1979 einen Handel mit Geschenkartikeln am Wohnort F1. Die Geschäfte wurden zunächst in den Räumen des Versicherungsbüros des Klägers aufgenommen. Spätestens ab 1984 bestand ein selbständiges Geschäftslokal auf der G-Straße (Hauptverkehrsstraße). 1986 verlegten die Kläger das Geschäftslokal in eine Nebenstraße der G-Straße, die N-Sraße, wo es auch in den Streitjahren und nachfolgenden Jahren befand. Die N-Sraße ist im übrigen keine Geschäftsstraße. Bei dem Gebäude, in dem sich das Geschäftslokal befindet, handelt es sich um ein vom Kläger selbst errichtetes im übrigen fremdvermietetes Wohn-Geschäftshaus, das zumindest teilweise fremdfinanziert ist. Das für den Geschenkehandel genutzte Ladenlokal im Erdgeschoß des Hauses verfügt über drei Schaufenster. Die anteiligen Gebäudekosten setzte der Kläger im Anlagenverzeichnis mit 86.613 DM an. 1990 errichtete der Kläger einen Ladenanbau, dessen Herstellungskosten er im Anlagenverzeichnis mit 16.984 DM bezifferte. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung wurde ab 1992 die AfA-Bemessungsgrundlage auf 117.813 DM erhöht.
Das Geschäft war von Januar bis Oktober montags bis freitags nur nachmittags und samstags von 9.00 Uhr bis 13 Uhr, im November und Dezember montags bis freitags zusätzlich von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet. Die Verkaufstätigkeit erfolgte im wesentlichen durch die als Aushilfsangestellte beschäftigte Ehefrau des Klägers.
Ab dem 1.5.1993 unterhielt der Kläger eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit einer Wohnung in O.
Der Kläger erstellte bis für das Jahr 1994 Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG, die sowohl den Geschenkehandel als auch Einnahmen aus der Versicherungsvertretung einschlossen. Für 1995 ermittelte er den Verlust des Geschenkehandels gesondert. Ab 1996 stellte er für den Geschenkehandel Bilanzen auf. Zwischen 1980 und 1995 verlief die geschäftliche Entwicklung des Geschenkehandels – bereinigt um Einkünfte der Versicherungsvertretung – wie folgt:
Jahr |
Wareneinkauf |
Warenverkauf |
Verlust Laden ohne Provisionseinnahmen |
|
DM |
DM |
DM |
1980 |
2.273,68 |
1.165,87 |
./. 17.288,87 |
1981 |
11.107,55 |
9.862,19 |
./. 18.595,90 |
1982 |
19.520,30 |
15.333,63 |
./. 17.238,85 |
1983 |
25.284,98 |
21.704,91 |
./. 13.270,61 |
1984 |
35.049,61 |
29.983,00 |
./. 21.340,19 |
1985 |
63.638,90 |
76.368,00 |
./. 5.308,32 |
1986 |
82.285,88 |
84.602,96 |
./. 56.864,00 |
1987 |
93.877,30 |
63.754,60 |
./. 68.243,99 |
1988 |
88.454,53 |
95.287,77 |
./. 46.258,41 |
1989 |
90.130,36 |
135.107,11 |
./. 21.860,11 |
1990 |
124.428,04 |
152.891,93 |
./. 30.737,29 |
1991 |
177.102,75 |
131.892,29 |
./.108.535,35 |
1992 |
120.872,72 |
111.363,18 |
./. 83.064,02 |
1993 |
131.419,70 |
112.362,91 |
./. 85.790,68 |
1994 |
132.323,39 |
132.824,52 |
./. 68.983,48 |
1995 |
91.596,33 |
101.250,67 |
./. 60.386,59 |
|
1.289.365,90 |
1.275.755,40 |
./. 723.766,66. |
Die übrigen Betriebsausgaben basieren im wesentlichen auf Vorsteuern, Zinsaufwendungen, Aushilfslohn, Kfz-Kosten (in den Streitjahren für einen Mercedes 220 E), Gebäude-AfA und Raumkosten, Rechts- und Beratungskosten sowie Geschenken. Die Kosten der Werbung lagen in den Streitjahren 1993 und 1995 unter 1.000 DM, 1994 unter 3.000 DM. In den Vorjahren betrugen die Kosten der Werbung zwischen unter 500 DM und 2.700 DM.
In der Eröffnungsbi...