Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleichsanspruch keine selbständige Versorgungsrente
Leitsatz (redaktionell)
1) Die im Rahmen einer Ehescheidung vereinbarte hälftige Abtretung von Versorgungsansprüchen gegen den früheren Arbeitgeber und gegen eine Pensionskasse der Mitarbeiter des früheren Arbeitgebers begründet kein eigenständiges Rentenstammrecht für den begünstigten Ehegatten.
2) Zahlungen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind als sonstige wiederkehrende Bezüge des begünstigten Ehegatten in voller Höhe nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG der Besteuerung unterworfen und unterliegen nicht der Ertragsansteilsbesteuerung.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 Sätze 3 a, 1; BGB § 1587b; EStG § 22 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Zahlungen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in voller Höhe oder nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind.
Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen wurde mit Urteil vom … geschieden. Im Rahmen der Scheidung wurde unter anderem folgende Vereinbarung zum Versorgungsausgleich geschlossen (Bl. 14–15 FG-Akte):
„1. …
2. Der Antragsteller verpflichtet sich, in Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Versorgungsrente in Höhe der Hälfte seiner jeweiligen Versorgungsansprüche gegen die … AG und gegen die Pensionskasse der Mitarbeiter der … AG … an die Antragsgegnerin zu bezahlen.
Die Versorgungsansprüche bestehen derzeit in folgender Höhe:
a) |
Gegen die Firma … AG monatlich |
… DM |
b) |
Gegen Pensionskasse monatlich |
… DM |
|
|
… DM |
|
Hälftige Ausgleichsrente |
… DM. |
3. In Erfüllung dieser Ausgleichsverpflichtung tritt der Antragsteller erfüllungshalber seine Versorgungsansprüche in jeweiliger Höhe gegenüber der Firma … AG und der Pensionskasse der Mitarbeiter der … AG jeweils hälftig an die Antragsgegnerin ab.
Scheidung folgenden Monat [XXXXX]
Der Klägerin flossen aufgrund dieser Vereinbarung im Streitjahr 1992 Zahlung in Hohe von insgesamt … DM zu. Diese Einnahmen deklarierte sie bei ihrer Einkommensteuererklärung als Leibrente mit einem Ertragsanteil in Höhe von 23 v.H. Das zuständige Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß.
Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens, das der Beigeladene gegen seinen Einkommensteuerbescheid 1992 führte und zu dem die Klägerin hinzugezogen worden war, wurden bei dem Beigeladenen die Aufwendungen in Höhe von … DM in voller Höhe als Sonderausgaben (dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) berücksichtigt. Dementsprechend änderte das für die Klägerin zuständige Finanzamt deren Einkommensteuerbescheid 1992 nach § 174 AO dahingehend, daß die ihr zugeflossenen Leistungen nunmehr in voller Höhe der Besteuerung unterworfen wurden.
Die Klägerin verfolgt mit der vorliegenden Klage ihr Ziel weiter, daß die Zahlungen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind und von daher bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Beigeladenen diese Zahlungen nur in Hohe des Erfolgsanteils steuerlich berücksichtigt werden. Sie ist der Ansicht, daß sich bereits aus der Vereinbarung im Rahmen des Ehescheidungsverfahren ergebe, daß sich der Beigeladene verpflichtet habe, an sie eine Versorgungsrente zu bezahlen. Dadurch sei für sie ein eigenes Stammrecht begründet worden, so daß die Einnahmen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als Leibrenten im Sinne des § [XXXXX] Nr. 1 Satz 3 a EStG anzusehen seien. Sie und der Beigeladene hätten einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Sinne des § 1587 o BGB geschlossen, wobei sich der Beigeladene zur Zahlung einer Ausgleichsrente im Sinne des § 1587 g BGB verpflichtet habe. Dieser Anspruch richte sich unmittelbar gegen den Beigeladenen. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergebe sich, daß der Beigeladene zur Zahlung einer Versorgungsrente verpflichtet sei; ebenso sei nach § 1587 g BGB der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteige, dem anderen gegenüber verpflichtet, als Ausgleich eine Geldrente in Form einer Ausgleichung.
Der Beklagte könne sich auch nicht auf das BM-Schreibung vom 20.07.1981 (BStBl I 1981, 567) berufen, weil die Versorgungsleistungen, die der Beigeladene im Zeitpunkt der Scheidung bereits erhielt, nicht mehr hatten abgeändert werden können im Sinne des § 1587 g Abs. 3 BGB. Daraus folge, das der Beigeladene selbst zu ihren Gunsten ein eigenes Rentenstammrecht begründet habe, aus dem er allein verpflichtet sei; die sich daraus zu ihren Gunsten ergebenden Rentenbeträge stünden der Höhe nach insoweit fest, als sie jeweils die Hälfte des Betrages ausmachten, den der Beigeladene seinerseits als Versorgungsbezüge erhalte. Durch die Abtretung der hälftigen Versorgungsansprüche des Beigeladenen an sie sei gegenüber der Firma … AG und der Pensionskasse der Mitarbeiter der … AG … kein eigenständiges Rentenstammrecht zu Lasten der Firma … AG und der Pensionskasse der Mitarbeiter der … AG begründet worden; vielmehr sei das vom Beigeladenen zu ihren Gunst...