Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren, ob der Beklagte nach § 35 b Gewerbesteuergesetz verpflichtet ist, die streitbefangenen Gewerbesteuermeßbescheide aufzuheben, weil die Einkünfte des Klägers im Rahmen von Einkommensteueränderungsbescheiden als solche aus freiem Beruf qualifiziert wurden.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren neben Einkünften aus anderen Quellen im wesentlichen Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten Tätigkeit als Systemanalytiker.
Der Kläger deklarierte die Einkünfte aus dieser Betätigung als solche aus freiem Beruf. Der Beklagte veranlagte ihn für alle Streitjahre abweichend von der Erklärung und qualifizierte die deklarierten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb.
Dagegen wandte sich der Kläger mit fristgerecht erhobenen Einsprüchen. Die Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 1984 und 1985 ruhten im Hinblick auf die Rechtsbehelfsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1988.
Das Rechtsschutzverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1988 endete am 25.07.1995 mit einem stattgebenden Urteil. Dem erkennenden Senat liegt zwar nur eine Ablichtung des Verhandlungs- und Verkündungsprotokolls in Sachen 9 K 5071/89, vor, aber aus den festgesetzten Beträgen ergibt sich, daß die geänderte Festsetzung allein auf der nachträglichen Berücksichtigung des sogenannten Freiberuflerfreibetrages i. S. des § 18 Abs. 4 EStG a. F. beruht.
Im Anschluß an das stattgebende Urteil bezüglich der Einkommensteuer 1986 bis 1988 erließ der Beklagte unter dem 20.10.1995 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1984 bis 1985. In diesen Bescheiden wurden die Einkünfte des Klägers als solche aus selbständiger Arbeit qualifiziert und der Freiberuflerfreibetrag in Höhe von 1.200,00 DM gewahrt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einkommensteuerbescheide Bezug genommen.
Hinsichtlich der Gewerbesteuer der Streitjahre gab der Kläger – auf der Basis seiner Rechtsauffassung konsequent – keine Gewerbesteuererklärungen ab. Im Jahr 1989 erließ der Beklagte für die hier noch betroffenen Streitjahre 1984 bis 1987 Gewerbesteuermeßbescheide, die alle auf den inzwischen als freiberufliche Einkünfte qualifizierten Einkünften aus der Tätigkeit als Systemanalytiker beruhten.
Der Kläger legte gegen alle Gewerbesteuermeßbescheide fristgerecht Einspruch ein. Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 03. Oktober 1989 als unbegründet zurückgewiesen.
Ebenfalls im Jahr 1989 erging ein Gewerbesteuermeßbescheid für 1988. Der Kläger begehrte gegenüber der zuständigen Gemeinde … die Stundung der Gewerbesteuer 1988. Zur Begründung wies er auf den Prozeß wegen Einkommensteuer 1986 bis 1988 hin und erläuterte, daß eine weitere (wegen 1984 bis 1987) und erstmalige (wegen 1988) Anfechtung der Gewerbesteuermeßbescheide aus prozeßökonomischen Gründen unterblieben sei, da bei Obsiegen in der Einkommensteuersache die Gewerbesteuermeßbescheide gemäß § 35 b Gewerbesteuergesetz zu ändern seien. Die Gemeinde … k übermittelte dieses Schreiben dem Beklagten zur Stellungnahme und fragte an, wann mit dem Erlaß berichtigter Gewerbesteuermeßbescheide zu rechnen sei.
Daraufhin teilte der Beklagte der Gemeinde im März 1990 mit, daß seines Erachtens eine Änderung der Gewerbesteuermeßbescheide gemäß § 35 b Gewerbesteuergesetz auch bei Obsiegen in der Einkommensteuersache nicht erfolgen könne. Der Beklagte wies außerdem zutreffend darauf hin, daß alle Gewerbesteuermeßbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien und daher im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfristen jederzeit eine Korrektur nach § 164 Abs. 2 AO erfolgen könne. Der Kläger wurde auf diese Rechtsansicht nicht hingewiesen.
Im August 1995 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Änderung der Gewerbesteuermeßbescheide 1986 bis 1988, der Kläger selbst beantragte die Änderung der (Einkommensteuer- und) Gewerbesteuermeßbescheide für 1984 und 1985.
Der Beklagte lehnte die beantragte Änderung unter dem 29.09.1995 für die Jahre 1984 bis 1988 gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Antrag des Bevollmächtigten ab.
Der Kläger, vertreten durch den Bevollmächtigten, legte fristgerecht gegen die Ablehnung des Änderungsantrages (bezüglich der Gewerbesteuermeßbescheide 1986 bis 1988) Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens kam es zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu einem Einvernehmen hinsichtlich des Gewerbesteuermeßbescheides 1988. Dieser wurde, da die Festsetzungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen war, gemäß § 164 Abs. 2 AO aufgehoben.
Unter dem 26.02.1996 „erließ” der Beklagte zunächst eine Einspruchsentscheidung, mit der die Einsprüche gegen die Ablehnung der Änderung der Gewerbesteuermeßbescheide 1986 und 1987 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Bereits am 13.03.1996 meldete sich der Kläger beim Beklagten und teilte mit, daß er Über die betroffene Gemeinde von dem Erlaß der Einspruchsents...