Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims
Leitsatz (redaktionell)
Der auf das häusliche Arbeitszimmer eines privat genutzten Eigenheims entfallende Veräußerungsgewinn führt nicht zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung im Übrigen vorliegt.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 22 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten bei der Einkommensteuer für das Streitjahr – 2012 – über die Berücksichtigung eines Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Lehrer, die Klägerin Journalistin. Beide erzielten im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Die Kläger hatten mit notariellem Vertrag vom … Oktober 2003 eine Eigentumswohnung im Obergeschoss im Objekt G-Straße … in E. nebst Kellerraum Nr. 2 zum Kaufpreis von 235.000 € erworben, die sie in der Folgezeit selbst zu Wohnzwecken nutzten. Die Wohnung wies laut Angaben der Kläger in ihren Steuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 eine Wohnfläche von insgesamt 130 qm auf. Mit diesen Erklärungen hatte der Kläger Kosten für ein berufliches genutztes Arbeitszimmer in der Wohnung in Höhe von jeweils 1.250 € als Werbungkosten geltend gemacht. Hierzu hatte er angegeben, die Fläche des Arbeitszimmers betrage 25 qm (= 19,23 % Anteil an der Gesamtwohnfläche) und geltend gemacht, er arbeite an 2-3 Tagen ausschließlich zu Hause, weil kein Arbeitsplatz in der Schule vorhanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Anlagen „Werbungskosten 2010” und „Werbungskosten 2011” zu den Einkommensteuererklärungen 2010 und 2011 Bezug genommen. Auch zuvor hatte der Kläger seit dem Erwerb der Eigentumswohnung Aufwendungen für das Arbeitszimmer bei der jeweiligen Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht.
Mit notariellem Vertrag vom ….3.2012 erwarben die Kläger im Objekt G-Straße … in E. eine weitere Wohnung im Erdgeschoss mit Keller zum Kaufpreis in Höhe von 365.000 € hinzu. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde Bezug genommen.
Mit einheitlichem notariellen Vertrag vom ….8.2012 veräußerten die Kläger beide Eigentumswohnungen im Objekt G-Straße … in E. zu einem Kaufpreis in Höhe von je 480.000 €. In Ziffer 6 des Vertrages heißt es, der Käufer sei berechtigt, das Wohnungseigentum Nr. 2 (gemeint damit: Wohnung im Obergeschoss) längstens bis zum ….3.2014 zu bewohnen. Während dieser Zeit haben die Kläger für jeden begonnenen Monat eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.350 € zu entrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde Bezug genommen.
In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger – soweit hier von Belang – wiederum die Kosten für das Arbeitszimmer in der Wohnung im Obergeschoss als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Daneben deklarierten sie „Spekulationseinkünfte” aus dem Verkauf der Wohnung im Erdgeschoss i.H.v. 40.723,07 €. Hierzu saldierten sie den erzielten Kaufpreis mit den Ankaufpreisen nebst Nebenkosten (387.823,29 €), den Finanzierungskosten (4.563,53 €), den laufenden Kosten (1.317,72 €), den Renovierungskosten (25.952,39 €) und mit einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 19.620 €. Diese ermittelten sie als die monatliche Nutzungsentschädigung laut Veräußerungsvertrag i.H.v. 1.350 € für den Zeitraum 14.10.2012 bis 13.12.2013. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Anlage „Spekulationseinkünfte 2012” zur Einkommensteuererklärung Bezug genommen.
Hierauf erörterte der Beklagte mit Schreiben vom 12.2.2014 die Steuererklärung u.a. bezüglich des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf sowohl der Erdgeschoss- als auch der Obergeschosswohnung.
Die Höhe des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der Wohnung im Erdgeschoss ist zwischen den Beteiligten inzwischen nicht mehr streitig. Ursprünglich stritten die Beteiligten in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Finanzierungskosten, laufende Kosten und Renovierungskosten abziehbar seien; der Beklagte hatte dies zunächst verneint, weil die Kläger selber geltend gemacht hätten, es sei beabsichtigt gewesen, die Wohnung dem Sohn und dessen Familie zu überlassen. Dies hatten die Kläger in der Folgezeit in Abrede gestellt und hierzu geltend gemacht, sie hätten die Wohnung günstig erwerben können, sie danach i.S. einer „Verkaufslackierung” optisch aufgewertet, um sie baldmöglichst zum Marktpreis wieder verkaufen zu können. Der Sohn habe nie beabsichtigt, die Wohnung zu beziehen. Hierzu hatten sie zum Nachweis E-Mails vorgelegt. In einer Besprechung vom 22.9.2014 hatte der Kläger in diesem Zusammenhang seinen ursprünglichen Vortrag, sein Sohn hätte ursprünglich in die Wohnung einziehen wollen, als falsch bezeichnet.
Zur Ermittlung des V...