Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der Lohnsteueranmeldung nach Einkommensteuerveranlagung
Leitsatz (redaktionell)
Eine bestandskräftige Veranlagung zur Einkommensteuer sperrt eine Änderung der Lohsteuervoranmeldung auch dann nicht, wenn die nichtselbständigen Einkünfte tatsächlich nicht in die Veranlagung einbezogen worden sind.
Normenkette
EStG § 49 Abs. 1; DBA-Großbritannien Art. 17 Abs. 1; EStG § 39 Abs. 3, § 39d Abs. 3, § 39b Abs. 6, § 41c Abs. 3, § 36 Abs. 2, § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4; AO § 164 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen VI R 21/16) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs nach Übermittlung der Lohnsteuerjahresbescheinigung und bestandskräftig durchgeführter Veranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen ohne Einbeziehung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit noch im Wege der Änderung der Lohnsteuervoranmeldungen möglich ist.
Der bis zum Jahr 2001 in Deutschland wohnhafte Kläger meldete sich mit Datum vom ….11.2001 bei der Stadt H wegen Umzugs nach A, Großbritannien, ab. Seitdem hat er seinen Wohnsitz in A.
Er bezieht seit dem 01.01.2008 monatliche Ruhegeldzahlungen von seiner im Inland ansässigen, ehemaligen Arbeitgeberin, der M AG (vormals M). Daneben erzielte er in den Streitjahren Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenem, unbeweglichem Vermögen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Der Kläger beantragte mithilfe seines Prozessbevollmächtigten für die Streitjahre beim Finanzamt seiner Arbeitgeberin jeweils eine Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 3 EStG (§ 39 d EStG in der für die Streitjahre 2010 und 2011 geltenden Fassung) für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. In dem jeweiligen Antragsformular erfolgten unter den Positionen D „Steuerbefreiung von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Versorgungsempfängern” und E „Steuerbefreiung aus anderen Gründen” keine Eintragungen.
Im Zusammenhang mit der Antragstellung für das Jahr 2010 wurde durch den steuerlichen Berater der Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom 28.04.2010 mitgeteilt, dass die durch den Kläger bezogenen Ruhegehälter auf ein deutsches Konto ausgezahlt würden und die zuvor „irrtümlich” beantragte und vom Finanzamt für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 erteilte Freistellungsbescheinigung aufgrund der Auszahlung auf das deutsche Konto nicht umgesetzt, sondern Lohnsteuer fortlaufend einbehalten worden sei. Die durch den Kläger beantragte Bescheinigung sei daher nach dessen Angaben auszustellen. Durch den Beklagten wurde daraufhin entsprechend den Angaben des Klägers bescheinigt, dass Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten sind (Steuerklasse I). Auf dieser Grundlage wurden durch die Arbeitgeberin des Klägers für die Streitjahre Lohnsteuern angemeldet und abgeführt.
Der Kläger wurde in den Streitjahren beim Finanzamt P ausschließlich mit den inländischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG veranlagt. In der Einkommensteuererklärung für 2010 wurde zunächst ein Antrag nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. Satz 7 EStG auf Veranlagung auch der nichtselbständigen Einkünfte für EU-Bürger mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat gestellt. Nachdem das Finanzamt P den Kläger mit Schreiben vom 06.09.2012 zur Vorlage der Besteuerungsnachweise aufgefordert hatte, nahm dieser den Antrag mit Schreiben vom 08.10.2012 zurück. Für die weiteren Streitjahre stellte der Kläger keinen entsprechenden Antrag. Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2012 sind bestandskräftig geworden; der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen.
Mit Schreiben vom 23.12.2013 und 22.01.2014 bestätigte die britische Steuerverwaltung (HM Revenue & Customs), dass der Kläger mangels Antrags auf Besteuerung auf Grundlage der „Remittance Basis” seit dem 06.04.2008 in Großbritannien mit seinem Welteinkommen unabhängig davon der Besteuerung unterliege, ob das Einkommen in Großbritannien bezogen oder dorthin transferiert werde oder nicht. In Ansehung der diesbezüglichen Regelungen nach dem DBA Deutschland-Großbritannien stehe das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Ruhegeldzahlungen allein Großbritannien zu. Das Schreiben vom 22.01.2014 enthält eine Aufstellung über die jeweilige Höhe der in den Steuererklärungen des Klägers für die Steuerjahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 als ausländische Einkünfte erfassten Ruhegeldzahlungen der M AG sowie den hierauf entfallenden Steuerbetrag. Das Schreiben beinhaltet zudem eine Steuerberechnung basierend auf der vom Kläger für diese Steuerjahre in Großbritannien abgegebenen Steuererklärungen.
Der Kläger beantragte unter Berufung auf diese Schreiben der britischen Steuerverwaltung am 31.01.2014 die Erstattung der in den Jahren 2010 bis 2013 einbehaltenen Lohnsteuern. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 05.02.2014 ab. Eine Erstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer komme bei einem Wohnsitz ...