rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuervergütung; Frage der Zulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer Rechnungen in einer Antragsposition
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Antrag fehlen die einzelnen Datensätze zu den Rechnungen, aus denen die Stpfl. den Anspruch auf Vorsteuervergütung ableitet. Der Antrag enthält lediglich zwei Datensätze mit der Zusammenfassung der Vorsteuerbeträge aus 400 bzw. 4616 einzelnen Rechnungen. Eine derartige Zusammenfassung von Rechnungen in einer Antragsposition genügt nicht den Anforderungen gem. § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG i.V.m. § 61 Abs. 1 UStDV.
2. Die Übermittlung der Rechnungsangaben in einer separaten Aufstellung stellt keine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz dar, auch wenn in der Aufstellung alle Angaben enthalten sind, wie sie dem amtlichen Datensatz i.S. von § 61 Abs. 1 UStDV bzw. den Angaben i.S. von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG entsprechen.
Normenkette
UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, Vorsteuervergütung zu erhalten, insbesondere darum, ob eine Zusammenfassung mehrerer Rechnungen in einer Antragsposition und die ergänzende Übersendung einer separaten Aufstellung der einzelnen Rechnungen per E-Mail zulässig sind.
Die Klägerin ist ein in Frankreich ansässiges Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand der … ist. Am 30. September 2017 (Eingang beim Beklagten am 2. Oktober 2017) stellte die Klägerin im elektronischen Verfahren über das von der französischen Finanzverwaltung bereitgestellte Antragsportal für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016 einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Höhe von 121.046,66 EUR. Gegenstand des Antrags sind insgesamt 5016 Rechnungen. In der zum elektronischen Antrag gehörenden tabellarischen Einzelaufstellung (Anlage) der Rechnungen, aus denen der Anspruch auf Vorsteuervergütung abgeleitet wird, sind zwei Datensätze, d.h. zwei Antragspositionen, eingetragen. In diesen Antragspositionen sind 400 Rechnungen (Antragsposition eins) bzw. 4616 Rechnungen (Antragsposition zwei) zusammengefasst. Ausweislich des in der Verwaltungsakte (VA) des Beklagten enthaltenen Vermerks wies die am 2. Oktober 2017 über das Portal von der französischen Finanzverwaltung an den Beklagten übermittelte Datei mit dem Antrag eine Größe von 3,29 Megabyte auf (vgl. Bl. 28 der VA). Im Einzelnen finden sich in den beiden Antragspositionen folgende Eintragungen (vgl. Bl. 1R, 2 der VA):
Spalte |
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Antragsposition 1 |
Antragsposition 2 |
Art des erworbenen Gegenstandes bzw. der empfangenen sonstigen Leistung |
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Ziffer 10 („Sonstiges”) |
Ziffer 10 („Sonstiges”) |
Name und Anschrift des Leistenden |
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Too many invoice L 01 Germany 00000 Germany |
Too many invoice M 01 Germany 00000 Germany |
St.Nr/USt-Id |
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DE000000000 |
DE000000000 |
Datum/Typ |
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31.12.2016 Rechnung |
31.12.2016 Rechnung |
Nummer |
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400 |
4616 |
Summe (EUR) |
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40.115,00 |
596.972,68 |
Beantragt (EUR) |
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7.621,85 |
113.424,81 |
Berücks. (EUR) |
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0,00 |
0,00 |
Für die Klägerin traten bei der Antragstellung und im nachfolgenden Verwaltungsverfahren als steuerliche Bevollmächtigte Gesellschaften der in Irland, Südafrika und Luxemburg ansässigen Beratungsgruppe E auf. Mit E-Mail vom 30. September 2017 an den Beklagten übersandte die Bevollmächtigte ergänzend zu dem Vergütungsantrag vom gleichen Tag ein Schreiben vom 29. September 2017 (Bl. 30 der Gerichtsakte –GA–), in dem mitgeteilt wurde, dass für das Jahr 2016 ein Antrag lediglich bestehend aus zwei Rechnungen
„über das Portal eingereicht mit einer zusätzlichen Rechnungsliste welche die restlichen 5016 Rechnungen zusammenfassen tut”
eingereicht wurde und daher im Anhang zu diesem Schreiben die insgesamt
„5016 Rechnungen auf eine Liste [die] fristgerecht eingereicht”
werden. Die Bevollmächtigte teilte hierbei weiter mit, dass das Onlineportal in Frankreich die Übermittlung von 5016 Rechnungen nicht zulasse und, soweit eine elektronische Übermittlung aller Rechnungen auf diesem Wege nicht möglich sei, die Rechnungen dem Beklagten per E-Mail übermittelt würden. Zudem nahm die Bevollmächtigte auf ein im Mai 2017 mit Mitarbeitern des Beklagten (Frau X und Herrn Y) geführtes Telefonat Bezug, bei dem mitgeteilt worden sei, dass ein Massenantrag von mehr als 1000 Rechnungen mehrfach eingereicht werden dürfe, wenn das Onlineportal die Antragstellung limitieren sollte. Diesem Schreiben per E-Mail beigefügt waren zwei Dateien im PDF-Format mit der Gesamtauflistung der Rechnungen, die Gegenstand des Vergütungsantrags sind (vgl. Bl. 14 der VA). Zu dem Schreiben vom 29. September 2017 gehören insgesamt „463 Seiten, davon 444 Seiten Auflistung in einer Tabelle”, die „nicht gedruckt” worden sind (vgl. die handschriftlichen Vermerke auf S. 3 und 14 der VA). Gleichzeitig beantragte die Bevollmächtigte
„Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (…) für alle Rechnungen im Anhang und die in der Liste im totalen vo...