rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuervergütung; Frage der Zulässigkeit der Zusammenfassung mehrerer Rechnungen in einer Antragsposition; Antragstellung in Papierform
Leitsatz (redaktionell)
1. In den strittigen Anträgen fehlen die einzelnen Datensätze zu den Rechnungen, aus denen die Stpfl. den Anspruch auf Vorsteuervergütung ableitet. Beide Anträge enthalten als Datensatz lediglich die Zusammenfassung der Vorsteuerbeträge aus den einzelnen Rechnungen. Eine derartige Zusammenfassung von Rechnungen in einer Antragsposition ist unzulässig. Ein solcher Antrag ohne Angaben zu einzelnen Rechnungen ist unvollständig und unwirksam.
2. Es handelt es sich bei der Entscheidung über eine Ausnahme gem. § 61a Abs. 1 Satz 2 UStDV um eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den Grenzen gem. § 102 FGO überprüfbar ist.
Normenkette
UStDV § 61a; FGO § 102; UStG § 18 Abs. 9
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, eine Vorsteuervergütung zu erhalten, insbesondere darum, ob eine Zusammenfassung mehrerer Rechnungen in einer Antragsposition sowie ausnahmsweise eine Antragstellung in Papierform zulässig ist.
Die Klägerin ist ein in den USA ansässiges Unternehmen in der Rechtsform einer Limited Liability Company (LLC), deren Geschäftsgegenstand die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Geräten aus der … und aller damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten ist.
Am 30. Mai 2017 (Eingang beim Beklagten) stellte die Klägerin unter Verwendung des Papiervordrucks USt 1 T einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Höhe von 11.023,63 EUR für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016. Dem Antrag beigefügt war – ebenfalls auf dem amtlichen Papiervordruck – als Anlage eine (handgeschriebene) Einzelaufstellung der insgesamt 90 Rechnungen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend macht. In dem Antrag wurde als Zustellungsvertreter der Prozessbevollmächtigte der Klägerin benannt. Dem Vorsteuervergütungsantrag beigefügt war ein Begleitschreiben der inländischen Niederlassung der Klägerin vom 22. Mai 2017 (Bl. 11 der vom Beklagten geführten Verwaltungsakte –VA–), in dem mitgeteilt wurde, dass das Finanzamt Q mit Schreiben vom 4. Mai 2017 (vgl. Bl. 14 der VA) erstmals die eingereichte Umsatzsteuererklärung abgelehnt habe, da das Unternehmen in 2016 keine Umsätze (im Inland) getätigt habe. Aufgrund dessen müsse nunmehr die in 2016 gezahlte Vorsteuer im Vorsteuervergütungsverfahren geltend gemacht werden. Des Weiteren wurde in dem Schreiben der inländischen Niederlassung der Klägerin mitgeteilt, dass sich „die Kollegen in USA und unser deutscher Steuerberater darum bemühen, die für die Registrierung im Online-Portal (BOP) und zur elektronischen Antragstellung notwendigen Informationen und Unterlagen zusammenzutragen.” (vgl. Bl. 11 der VA). Aufgrund der bestehenden Gefahr, die Ausschlussfrist für die Antragstellung (30. Juni 2017) zu versäumen, werde der Antrag daher in Papierform gestellt. Abschließend wurde um eine Benachrichtigung gebeten, ob für 2016 ausnahmsweise die Antragstellung in Papierform genehmigt wird.
Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2017 (Bl. 26 der VA) dem Zustellungsvertreter der Klägerin mit, dass seit dem 1. Juli 2016 Anträge auf Vorsteuervergütung ausschließlich elektronisch über das Online-Portal einzureichen seien. Zudem sei der Zustellungsvertreter mit der BZ-Nummer × im Online-Portal des Beklagten registriert. Der auf dem Postweg übermittelte Antrag könne daher nicht anerkannt werden. Der Beklagte bat um Übermittlung des Antrags über das Online-Portal bis zum 30. Juni 2017. Sollte bis zu diesem Termin kein elektronischer Antrag vorliegen, werde der Papierantrag abgelehnt.
Am 27. Juni 2017 reichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin über das Online-Portal des Beklagten erneut einen Antrag auf Vorsteuervergütung für den Streitzeitraum über einen Betrag von 11.023,63 EUR ein. In der zum Antrag gehörenden tabellarischen Einzelaufstellung (Anlage) der Rechnungen, aus denen der Anspruch auf Vorsteuervergütung abgeleitet wird, ist nur ein Datensatz, d.h. nur eine Antragsposition, eingetragen. Darin finden sich folgende Eintragungen (vgl. Bl. 32 der VA):
Spalte |
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Eintragung |
Art des erworbenen Gegenstandes bzw. der empfangenen sonstigen Leistung |
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Ziffer 10 („Sonstiges”) |
Name und Anschrift des Leistenden |
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laut Anlage 000 laut Anlage |
St.Nr/USt-Id |
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0000000 |
Datum/Typ |
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Rechnung |
Nummer |
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Gesamtbetrag laut Anlage |
Beantragt (EUR) |
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11.023,63 |
Berücks. (EUR) |
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11.023,63 |
Nach einer an den Beklagten gerichteten Sachstandsanfrage seitens der inländischen Niederlassung der Klägerin per E-Mail vom 22. August 2017 (Bl. 33 der VA) wandte sich der Beklagte mit Schreiben vom 26. September 2017 (Bl. 35 der VA) an den Klägerbevollmächtigten und bat um Übersendung einer Unternehmerbescheinigung sowie um weitere Erläuterungen bzw. Unterlagen, um beurt...