Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostümpartys von Karnevalsvereinen gehören in der Karnevalswoche zum steuerbegünstigten Brauchtum
Leitsatz (redaktionell)
Einkünfte gemeinnütziger Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck in der Förderung des Karnevals besteht, aus in der Karnevalswoche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch durchgeführte Veranstaltungen mit karnevalistischem Inhalt (Kostümparty), sind als Zweckbetriebseinkünfte von der Körperschaftsteuer befreit und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO §§ 14, 52 Abs. 2 Nr. 23, §§ 64-65; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger im Streitjahr aus der Veranstaltung „Nacht der Nächte” erzielten Einkünfte bzw. Umsätze körperschaftsteuerpflichtig sind sowie der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz unterliegen, und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage, ob die genannte Veranstaltung dem Bereich eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzuordnen oder aber im Bereich eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs anzusiedeln ist.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Jahr 1976 gegründeten, vom Beklagten als gemeinnützig i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung (AO) anerkannten eingetragenen Verein mit Sitz in C. Ausweislich seiner Satzung vom 28.05.1976 widmet sich der Kläger „der Erhaltung und Pflege heimatlichen Brauchtums, insbesondere der Förderung des Karnevals in seinem historischen Sinne” und führt „karnevalistische und gesellige Veranstaltungen zur Verfolgung dieser Ziele” durch. Nach § 2 Nr. 1 Satz 2 der Satzung des Klägers wird der Vereinszweck insbesondere verwirklicht durch „die Teilnahme am traditionellen Festumzug (…), die Beschaffung und Verleihung von Karnevalsordnen und die Organisation von Sitzungen und Bällen sowie anderen Veranstaltungen des heimatlichen Brauchtums”. Im Streitjahr ermittelte er seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung im Sinne von § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Entsprechend seinem Vereinszweck führt der Kläger unterjährig regelmäßig verschiedene Veranstaltungen durch, darunter auch die vorliegend im Streit stehende Veranstaltung „Nacht der Nächte”. In seinen Steuererklärungen für das Jahr 2009 ordnete der Kläger die Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu der „Nacht der Nächte” i.H.v. … € (inkl. Umsatzsteuer) sowie die für diese Veranstaltung angefallenen Ausgaben i.H.v. … € (inkl. Vorsteuer) ebenso wie die Überschüsse aus anderen Veranstaltungen des Vereins und die Erlöse aus dem Verkauf von Karnevalsorden i.H.v. … € dem Bereich seines steuerbegünstigten Zweckbetriebs zu und behandelte die erzielten Einkünfte bzw. Umsätze als ertragsteuerfrei und lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegend. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers wurden demgegenüber die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, die Erlöse aus der Garderobenverwahrung und die Erlöse aus dem Verkauf des Sessionsheftes zugeordnet.
Bei der „Nacht der Nächte” handelt es sich um eine durch den Kläger bereits seit 1978 jährlich am Karnevalssamstag durchgeführte, von ihm selbst als „Kostümparty” bezeichnete Veranstaltung mit im Streitjahr ca. 1.200 Gästen. Neben der „Nacht der Nächte” veranstaltet der Kläger auch klassische Karnevalssitzungen mit Büttenreden, tänzerischen und musikalischen Darbietungen karnevalistischer Art, Präsentation des Elferrates usw., namentlich die regelmäßig ca. drei Wochen vor der „Nacht der Nächte” stattfindende „Große Kostümsitzung”.
Zur Präsentation und Bewerbung der „Nacht der Nächte” bediente sich der Kläger eines lokalen Radiosenders als sog. „Hörfunk-Medienpartner”. Für die Veranstaltung wurde durch den Kläger in Kooperation mit seinem Hörfunk-Medienpartner sowohl im Radio als auch mittels Zeitungsanzeigen, im Internet sowie auf Plakaten geworben. Unstreitig hatten nicht nur Vereinsmitglieder des Klägers, sondern auch Außenstehende in unbegrenztem Umfang Zugang zu den Eintrittskarten für die „Nacht der Nächte”.
Die „Nacht der Nächte” findet regelmäßig in den Räumlichkeiten der Gesamtschule D statt. Dort ist eine Bühne vorhanden, auf der während der Veranstaltung diverse Darbietungen geboten werden. Rund um den Veranstaltungsraum herum befindet sich eine Empore, auf der nach Angaben des Klägers Tische und Stühle für die Gäste bereitstehen. Auch auf der unteren Ebene des Veranstaltungsraums gibt es nach dem Vortrag des Klägers im hinteren Teil einen Bereich, der mit Tischen und Stühlen ausgestattet ist. Bei den übrigen Bereichen der für die Veranstaltung genutzten Räumlichkeiten handelt es sich ausweislich der auf der Internetpräsenz des Klägers veröffentlichten Bildern um eine größere Freifläche.
Die Gäste nehmen an der „Nacht der Nächte” ausnahmslos kostümiert teil. Im Streitjahr begann die Veranstaltung abends um 19.00 Uhr und endete gegen 2.00 Uhr nachts. Der Ablauf der Veranstaltung stellte...