Nachgehend
Tatbestand
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom … den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen ab … fest. Hiergegen legte der Geschäftsführer der Fa. … (GmbH) mit Schreiben vom … Einspruch ein. Er begründete diesen unter Hinweis auf einen zu erwartenden Verlust sowie einen negativen Einheitswert zum … Der Beklagte wies die GmbH mit Erörterungsschreiben vom … darauf hin, daß ihr Einspruch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Am … wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Am … gab der Veranlagungsbezirk den Rechtsbehelf der „Firma … GmbH i.K., Konkursverwalter RA …”, an die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten ab. Am … wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, ohne den Kläger am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu haben, und sandte die Einspruchsentscheidung an den Kläger mit dem Hinweis: „Die Entscheidung ergeht an Sie als Konkursverwalter der Firma … GmbH”.
Mit seiner am … erhobenen Klage vertritt der Kläger unter anderem die Auffassung, die Einspruchsentscheidung vom … habe nach Eröffnung des Konkursverfahrens am … nicht mehr ergehen dürfen.
Er beantragt,
die Einspruchsentscheidung aufzuheben,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte trägt vor, grundsätzlich seien zwar Rechtsbehelfsverfahren des Gemeinschuldners ab Konkurseröffnung unterbrochen. Dies gelte jedoch nicht für Bescheide, mit denen Besteuerungsgrundlagen ermittelt und festgestellt, nicht aber bestimmte Steuerbeträge festgesetzt würden. Hierzu gehöre unter anderem auch der Gewerbesteuermeßbescheid. Die Anwendung der Vorschriften des Steuerrechts über Steuermeßbescheide werden von der Konkursordnung nicht berührt (BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 117/84, BStBl II 1985, 650). Da das Rechtsbehelfsverfahren über den Gewerbesteuermeßbescheid nicht unterbrochen worden sei, habe es auch keiner Aufnahme des Verfahrens bedurft.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die während der Unterbrechung des Verfahrens erlassene Einspruchsentscheidung ist ohne rechtliche Wirkung (§ 249 Abs. 2 ZPO).
Nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO dauert die durch die Konkurseröffnung bewirkte Unterbrechung des Prozesses solange fort, bis der Prozeß nach den für den Konkurs geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Konkursverfahren aufgehoben wird. § 240 ZPO gilt für Rechtsbehelfsverfahren in Abgabenangelegenheiten entsprechend (nach Kuhn/Uhlenbrock, KO Vorbem. § 10–12 Anm. 8 a, a.E. gilt dies auch für Verfahren über Steuermeßbescheide).
Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH ist das Rechtsbehelfsverfahren über die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags für Vorauszahlungszwecke ab … unterbrochen worden, da das Verfahren die Konkursmasse betrifft. Die nach Konkurseröffnung und ohne Aufnahme des Verfahrens durch den Konkursverwalter oder das Finanzamt ergangene Rechtsmittelentscheidung ist dem Konkursverwalter gegenüber unwirksam (§ 249 Abs. 2 ZPO).
Es kann dahinstehen, ob das Finanzamt nach Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Kläger einen Gewerbesteuermeßbescheid für einen davor liegenden Erhebungszeitraum erlassen durfte (vgl. BFH-Urteil BStBl II 1985, 650), da es im Streitfall nicht um den Erlaß eines Meßbescheides für Vorauszahlungszwecke, sondern um die Fortsetzung eines Rechtsbehelfsverfahrens über einen von der Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung eingelegten
Einspruch handelt. Denn aus § 240 ZPO ist zu entnehmen, daß jeglicher Rechtsstreit, wenn er die Konkursmasse betrifft, unterbrochen wird. Ausnahmen in Bezug auf Feststellungsbescheide oder Gewerbesteuermeßbescheide sind dort nicht vorgesehen. Der gesetzlich angeordnete Verfahrensstillstand dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens oder Aufhebung des Konkursverfahrens an. Die Unwirksamkeit besteht zwar nur hinsichtlich des jeweils Beteiligten. Doch ist auf Rüge des Konkursverwalters, der von dem Finanzamt vor Erlaß der Einspruchsentscheidung nicht zur Aufnahme des Verfahrens aufgefordert und auch sonst nicht über den anhängigen Rechtsbehelf informiert wurde, die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 GKG.
Der Senat hat die Zulassung der Revision abgelehnt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil sie ausschließlich die Anwendung fester Rechtsgrundsätze des allgemeinen Verfahrensrechts auf einen bestimmten Sachverhalt betrifft.
Auch ist das Urteil nicht von der Entscheidung des BFH vom 17. Juli 1985, (BStBl II 1985, 650), die zu einem anderen Sachverhalt ergangen ist, abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Fundstellen