Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen auf Bürgschaftsverpflichtung bei § 17 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, in welchem Veranlagungszeitraum Zahlungen auf eine Bürgschaftsverpflichtung als Verlust im Sinne des § 17 EStG zu berücksichtigen sind.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 2, 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen auf Bürgschaftsschulden im Streitjahr 1994 als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu berücksichtigen sind.
Der Kläger war zu 49 v.H. als Gesellschafter an der „…. ……GmbH” (GmbH) in …. beteiligt. Mit Bürgschaftserklärung vom 29. August 1985 verbürgte sich der Kläger zeitlich und betragsmäßig unbegrenzt gegenüber der ….. (K) für Verbindlichkeiten der GmbH. Nach Tz 5 konnte die Bürgschaft „mit Wirkung für die Zukunft in der Weise gekündigt werden, dass sie vom Zugang der Kündigung an auf die zu diesem Zeitpunkt begründeten Forderungen einschließlich etwa noch entstehender Forderungen aus bereits zugesagten Krediten oder Darlehen beschränkt” war.
Mit Bürgschaftserklärung vom 6. November 1986 verbürgten sich die Kläger gemeinsam zeitlich und betragsmäßig unbegrenzt gegenüber der ……. (S) für einen der GmbH eingeräumten Kontokorrentkredit, ohne den der Geschäftsbetrieb nicht hätte aufgenommen werden können. Der Grund für die Bürgschaftsübernahme seitens der Klägerin war den Beteiligten lt. Schreiben vom 4. Dezember 1997 „unerklärlich”; sie wurde aber nach Angaben der Kläger im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis des Klägers übernommen, weil sonst kein Kredit gegeben worden wäre. Auch diese Bürgschaft konnte nach Tz 5 des Erklärungsformulars „mit Wirkung für die Zukunft in der Weise gekündigt werden, dass sie vom Zugang der Kündigung an auf die zu diesem Zeitpunkt begründeten Forderungen einschließlich etwa noch entstehender Forderungen aus bereits zugesagten Krediten oder Darlehen beschränkt” war.
Im Jahr 1992 geriet die GmbH für alle Beteiligten überraschend in die Krise. Im September 1992 beantragte das FA ….. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH. Dir Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgte am 3. Dezember 1992.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1992 wurde die Klägerin von S aus der von ihr und dem Kläger gemeinsam abgegebenen Bürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH in Höhe von 178.550 DM in Anspruch genommen. Nach dem Abschluss eines Vergleichs überwies die Klägerin Anfang 1994 einen Betrag in Höhe von 85.000 DM an S, die sich daraufhin bezüglich der Forderungen gegenüber den Klägern aus der Bürgschaft für die GmbH für befriedigt erklärte. Am 23. Dezember 1993 erwirkte die K einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Geschäftsanteile und die Forderungen des Klägers gegen die Fa. ….. GmbH wegen Forderungen in Höhe von rund 124.000 DM gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden. Im April 1994 verglichen sich auch der Kläger und K dahin, dass K bei Zahlung von 100.000 DM keine weiteren Forderungen aus der Bürgschaft geltend machen werde.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1994 erklärte der Kläger einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG in Höhe von 49.144 DM aus dem Verkauf von Anteilen an der Fa. „……. …. GmbH” (80 v.H.). Die Klägerin, der ein Anteil von 20 v.H. der Anteile mit formlosen Treuhandvertrag vom 13. April 1993 übertragen worden war, erklärte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 12.286 DM. Dabei wurden die Bürgschaftszahlungen für Schulden der GmbH in Höhe von 185.000 DM gewinnmindernd geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid 1994 vom 14. Juli 1997 erkannte das Finanzamt ….. die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nicht als nachträgliche Anschaffungskosten an und erhöhte den Veräußerungsgewinn um 185.000 DM. Es rechnete dem Kläger davon 197.144 DM (80 v.H.) zu und der Klägerin 49.286 DM (20 v.H.). Gleichwohl wurde der auf die Klägerin entfallende Anteil der Besteuerung nach § 17 EStG unterworfen. Nachdem im Verlauf des Einspruchsverfahrens der Beklagte zuständig geworden war, lehnte es dieser nach wie vor ab, den auf die Klägerin entfallenden Anteil als steuerfrei zu behandeln, weil der Veräußerungsgewinn mangels wirksamer Anteilsübertragung auf die Klägerin im vollen Umfang dem Kläger zuzurechnen sei.
Mit ihrer Klage machten die Kläger zunächst geltend, der auf die Klägerin entfallende Anteil in Höhe von 49.286 DM unterliege nicht der Besteuerung, weil die Klägerin nicht wesentlich beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus sei ein Auflösungsverlust betreffend die GmbH gemäß § 17 EStG in Höhe von ……. DM zu berücksichtigen (……. DM Stammkapital; 185.000 DM kapitalersetzende Bürgschaften). Nach Hinweis des Berichterstatters auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Treuhandübertragung erklärte der Prozessvertreter, die Klage werde nur noch hinsichtlich des Auflösungsverlusts aus der GmbH aufrecht erhalten.
Die Kläger machen geltend, die Bürgschaften hätten der Besicherung von Kreditmitteln zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs und anschließender Betriebsmittelfinanzierung gedient. Es handle sich deshalb um Finanzplan-Bür...