Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.1999; Aktenzeichen XI R 121/96)

 

Tatbestand

Die Klägerin lebt seit dem 01.02.1993 von ihrem Ehemann, dem Beigeladenen, getrennt.

In ihrer Einkommensteuerklärung des Streitjahres 1993, die am 18.04.1995 beim Beklagten einging, beantragte die Klägerin die getrennte Veranlagung. Sie erklärte als sonstige Bezüge Unterhaltsleistungen in Höhe von … DM. Bei der Durchführung der Veranlagung lag dem Beklagten eine von beiden Ehegatten unterzeichnete Anlage U vom 30.09.1994 vor. In dieser beantragte der Beigeladene den Abzug von Unterhaltsleistungen in Höhe von 6,175 DM, dem die Klägerin zustimmte. Sie bestätigte hierin ferner, die angegebenen Leistungen als sonstige Einkünfte versteuern zu müssen.

Im Einkommensteuerbescheid 1993 berücksichtigte der Beklagte die Unterhaltsbezüge mit … DM.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie die Beschränkung der Unterhaltsleistungen auf … DM geltend machte. Sie legte eine neue Anlage U vom 19.04.1995 vor, die vom Beigeladenen unterzeichnet ist und einen Betrag von … DM ausweist.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin trägt vor, nach Erhalt der Steuerbescheide hätten sie und ihr Ehemann festgestellt, daß sich die Unterhaltsleistungen in der beantragten Höhe nachteilig auswirkten. Deshalb hätten sie Einspruch gegen die Steuerbescheide eingelegt und diesen mit einer neuen Anlage U begründet. Da sich nach dem Sinn des Gesetzes das Realsplitting zugunsten der Steuerpflichtigen auswirken solle, müsse eine Berichtigung des Antrags zulässig sein, zumal der Berichtigungsantrag von beiden Eheleuten gestellt werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Bescheides und der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer mit der Maßgabe neu festzusetzen, daß die Einkünfte aus Unterhaltsleistungen in Höhe von … DM angesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt unter Verweisung auf die Einspruchsentscheidung vor, eine Änderung oder Rücknahme der Erklärung zum Abzug bzw. zur Versteuerung von Unterhaltsleistungen sei gesetzlich ausgeschlossen. Es handele sich um eine rechtsgestaltende Erklärung, deren Bindung dem Grunde und der Höhe nach für ein Jahr gelte.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er erklärt, daß er sich gegen eine entsprechende Änderung seines Bescheides nicht wehren werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bis zu 27.000 DM im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 a EStG sind sonstige Einkünfte solche aus Unterhaltungsleistungen, soweit sie beim Geber nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden können.

Die Klägerin und der Beigeladene lebten ab dem 01.02.1993 getrennt. Da die Klägerin die getrennte Veranlagung gewählt hat, kommt es im Streitfall nicht auf die Frage an, ob das sog. Realsplitting in jedem Fall schon im Jahr der Trennung in Betracht kommt (vgl. hierzu Littmann/Bitz/Hellwig, § 10 EStG Anm. 17 a m.w.N.). Es ist davon auszugehen, daß der Beigeladene die von ihm und der Klägerin am 30.09.1994 unterzeichnete Anlage U 1993 beim Finanzamt eingereicht und damit den Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe des Betrages von … DM gestellt hat. Hieran ist auch die Klägerin gebunden.

Aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergibt sich, daß weder der Antrag des Unterhaltsleistenden auf Sonderausgabenabzug noch die Zustimmungserklärung des Empfängers zurückgenommen bzw. widerrufen werden kann. Diese Bindung an daseinvernehmlich ausgeübte Wahlrecht gilt nach dem Wortlaut der Regelung zunächst dem Grunde nach. Es kann hier offen bleiben, ob das Wahlrecht von vornherein (überhaupt) der Höhe nach, d. h. auf einen Teil der Unterhaltsleistungen, beschränkt werden kann (so R 89 b. Abs. 1 EStR 1993; Littmann/Bitz/Hellwig, § 10 EStG Anm. 21; Jansen/Wrede, Renten, Raten, Dauernde Lasten Rz 173), und ferner, ob es die Möglichkeit einer späteren Erweiterung des gestellten Antrags einschließt (bejahend Kirchhof/Söhn, § 10 EStG Anm. C 69). Die Bindungswirkung ist jedenfalls hinsichtlich einer nachträglichen betragsmäßigen Ermäßigung zu bejahen und steht dieser entgegen (Schmidt, § 10 EStG Rz 53; Kirchhof/Söhn § 10 Anm. C 69; a.A. wohl Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Anm. 27 k). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Die Regelungen eröffnen den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten durch die Möglichkeit der Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen (Behandlung als Sonderausgaben statt als außergewöhnliche Belastung beim Geber; Zuordnung zu den steuerpflichtigen Einkünften be...

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