Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 UmwStG auf formwechselnde Umwandlungen
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Begriff des Vermögensübergangs i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG ist dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift insgesamt sowohl auf Veräußerungsvorgänge nach einer Vermögensübertragung i.S. der §§ 174 ff. UmwG als auch auf Veräußerungsvorgänge nach einem Formwechsel i.S. der §§ 190 ff. UmwG, d.h. nach einer Umwandlung ohne Übertragung von Vermögen, anzuwenden ist.
2) Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 UmwStG setzt nicht voraus, dass der Veräußerungsgewinn unmittelbar nach dem Formwechsel bei der umgewandelten Gesellschaft entstehen muss; es genügt, wenn die stillen Reserven bei der Gesellschaft aufgedeckt werden, der diese durch Einbringung übertragen wurden.
Normenkette
GewStG § § 7 ff., § 10a Abs. 3; UmwStG § 1 Abs. 3, §§ 14, 18 Abs. 4, § 20 Abs. 2, 5, §§ 25, 27; UmwG §§ 174 ff.; UmwG §§ 190 ff.; UmwStG § 20 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob im Rahmen der Ermittlung des für die Klägerin maßgeblichen Gewerbesteuermeßbetrages für das Jahr 1997 ein Einbringungsgewinn in Höhe von …,– DM und in 1998 ein Veräußerungsgewinn in Höhe von …,– DM zu berücksichtigen ist.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG), die entstanden ist durch formwechselnde Umwandlung der L-GmbH unter Beitritt der V-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin. Alleiniger Gesellschafter der GmbH P, der nach der Umwandlung alleiniger Kommanditist der Klägerin wurde.
P, der das gesamte Stammkapital der GmbH von …,–DM hielt, hatte zusammen mit dem Geschäftsführer der GmbH, F, am 5.6.1996 den notariell beurkundeten Beschluß gefaßt, die GmbH durch Formwechsel im Sinne der §§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zum 31.12.1995 in eine KG umzuwandeln. Zuvor hatte P einen Teilgeschäftsanteil an der GmbH im Nennbetrag von …,– DM an die V-GmbH abgetreten. Diese hatte die Rückabtretung ihres Kapitalanteil an der Klägerin an P aufschiebend bedingt bis zum Vollzug des geplanten Formwechsels der GmbH in eine KG erklärt. Es wurde vereinbart, daß die V-GmbH nach dieser Rückabtretung Komplementär-Gesellschafterin ohne Kapitalanteil bleiben sollte. Die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister erfolgte am 10.7.1996.
Am 22.7.1996 verstarb P. Sein Kommanditanteil ging auf seine Ehefrau, I, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Diese führte die Geschäfte der Klägerin fort.
Durch notariellen Vertrag vom 22.12.1997 erwarb I von der Klägerin die 100%ige Beteiligung an der V-GmbH im Nennwert von …,–DM. Anschließend beschloß sie eine Sachkapitalerhöhung der V-GmbH, wodurch deren Stammkapital von …,–DM auf …,–DM erhöht werden sollte. Zur Belegung der beschlossenen Kapitalerhöhung verpflichtete sich I, nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile 10 % ihrer Kommandit-Beteiligung an der Klägerin (= … Mio DM) zu Teilwerten in die V-GmbH einzubringen. Die entsprechende Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung erfolgte mit Wirkung zum 31.12.1997. I verblieb danach eine 90%ige Kommanditbeteiligung an der Klägerin, während die Verwaltungs GmbH als Komplementärin nunmehr mit 10% beteiligt war.
Durch Gesellschafterbeschluß vom 26.3.1998 beschloß I als alleinige Gesellschafterin der U-GmbH eine Kapitalerhöhung von …,–DM auf … DM. Zur Belegung der neuen Stammeinlage verpflichtete sich I, 8/9 ihrer Beteiligung an der Klägerin (= 80% Kommandit-Anteil an KG = … Mio DM = 8/9 der nach Einbringung in 1997 verbliebenen 90%igen KG-Beteiligung, zzgl. … DM Teilanteil an Verwaltungs GmbH = 8/9 von …,–DM) auf der Grundlage des § 20 UmwStG zu Buchwerten in die Unternehmens GmbH einzubringen. Die Einbringung erfolgte am 26.3.1998 durch Abtretung des KG-Anteils und des Teilgeschäftsanteils an der Verwaltungs GmbH. Bei I verblieb danach noch ein KG-Anteil in Höhe von … Mio DM sowie ein Restanteil an der Verwaltungs GmbH in Höhe von …,–DM.
Am 27.3.1998 schenkte Iihren Gesellschaftsanteil an der U-GmbH der PI-Stiftung.
Durch notariellen Vertrag vom 28.3.1998 verkauften I und die U-GmbH ihre Kommanditbeteiligungen an der Klägerin im Nennwert von … Mio DM bzw. … DM, ebenso wie ihre Geschäftsanteile an der V-GmbH in Höhe von …,–DM bzw. …,–DM an die T-Holding GmbH und Co. KG zum Kaufpreis von … DM.
Die Klägerin ermittelte auf der Grundlage dieses Kaufpreises für 1997 einen vorläufigen Einbringungsgewinn in Höhe von …,– DM und für 1998 einen vorläufigen Veräußerungsgewinn in Höhe von ..,– DM. Diese – der Höhe nach unstreitigen – Beträge berücksichtigte der Beklagte für Vorauszahlungszwecke der Gewerbesteuer in den Vorauszahlungsbescheiden zum einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1997 und 1998 vom 28.7.1998.
Gegen diese Bescheide hatte die Klägerin am 19.8.1998 zunächst unter dem Az. 4 K 6303/98 beim FG Köln Sprungklage erhoben, wozu der Beklagte gemäß § 45 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seine Zustimmung ertei...