Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung sog. "Carsharing"-Vereine
Leitsatz (redaktionell)
Sog. "Carsharing"-Vereine unterhalten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der keinen Zweckbetrieb darstellt.
Normenkette
AO 1977 § 64 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob auf Umsätze des Klägers der volle oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.
Der Kläger ist als gemeinnützigen Zwecken dienender Verein im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung anerkannt. Sein Zweck ist die Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verminderung der durch das Autofahren verursachten Umweltbelastung.
§ 2 der Vereinssatzung vom 22. Mai 1995 lautet wie folgt:
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- sachliche Information über die Umweltbelastung durch parkende bzw. fahrende Autos
- Mitgliederrundbrief, Diskussionsveranstaltungen, Hauswurfsendungen, Plakataktionen usw.
- die Vermittlung alternativer Verkehrsangebote zum Auto
- Unterstützung des Aufbaus eines Stadtteil-Verkehrsbüros, Unterstützung der Erarbeitung und Verbreitung stadtteilbezogener ÖPNV-Fahrpläne und anderer Informationsmaterialien über alternative Verkehrsmöglichkeiten usw.
- das Angebot der Mitbenutzung vereinseigener Fahrzeuge
- Unterhaltung bzw. Vermittlung einer Buchungszentrale. Unterhaltung der Fahrzeuge usw.
- die wissenschaftliche Auswertung der Erfahrungen gemeinschaftlicher Autonutzung.
- Auswertung der Nutzungsstruktur, Verbreitung der Erfahrungen in Mitgliederrundbriefen, Zeitungen, Fachzeitschriften, Veranstaltungen und Fachtagungen usw.
- Gründung, finanzielle und sachliche Ausstattung und Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften, die die Idee des AutoTeilens verwirklichen.
In Verfolgung der Vereinsziele führte der Kläger u.a. folgende Aktivitäten aus:
Er ist Mitglied im Bundesverband Carsharing e.V. (bcs). Diese Mitgliedschaft berechtigt die Mitglieder des Vereins zur Quernutzung bei allen anderen Mitgliedsorganisationen. Fast alle Carsharing-Organisationen in Deutschland sind im bcs Mitglied, und auch Organisationen in Dänemark, Italien, Norwegen und der Schweiz. Auch hier besteht die Möglichkeit für die Mitglieder des Klägers, das Carsharingangebot der Partnerorganisationen zu nutzen.
Über die Mitgliedschaft im bcs ist auch eine vergünstigte Nutzung von Mietwagen der Firma … möglich.
Des weiteren bietet der Kläger seinen Mitgliedern einen Kleinbus zur Benutzung an, den er allerdings nicht selber betreibt und abrechnet. Dies geschieht vielmehr von einer fremden dritten Person.
Mit dem ADFC … wurde vereinbart, dass die Mitglieder des Klägers dessen Lastenfahrrad nutzen können. Außerdem gibt es Vergünstigungen auf Leihradpreise. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinsaktivitäten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24. März 2005 Bezug genommen.
Der Verein hatte u.a. in den Streitjahren ca. 60 fahrberechtigte Mitglieder. Er hatte fünf Pkw angeschafft, die er den Mitgliedern zur Nutzung überließ. Nur Mitglieder durften die vereinseigenen Fahrzeuge nutzen. Wegen der Höhe der dabei entstehenden Kosten wird auf das Faltblatt, das in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde, Bezug genommen.
Aufgrund der Mitbenutzung vereinseigener Fahrzeuge durch seine Mitglieder erzielte der Verein umsatzteuerpflichtige Einnahmen. Er sah in der Mitbenutzung durch seine Mitglieder einen Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordnung und erklärte deshalb die auf diesen Bereich entfallenden Umsätze als solche, die dem ermäßigen Steuersatz unterliegen.
Der Beklagte sah hingegen die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs als nicht erfüllt an und unterwarf die Umsätze 1996 bis 1998 deshalb mit Bescheiden vom 9. und 22. September 1999 dem normalen Umsatzsteuersatz.
Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Einsprüche ein. Der Beklagte änderte während des Einspruchsverfahrens mit Bescheiden vom 7. Dezember 1999 die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide und setzte die Umsatzsteuer aufgrund einer Neuermittlung der Bemessungsgrundlage herab.
Mit Einspruchsentscheidung vom 3. März 2000 wies er sodann die Einsprüche gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Die Überlassung vereinseigener Fahrzeuge an die Vereinsmitglieder zur Mitbenutzung sei nicht als Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordnung anzusehen. Diese Tätigkeit könne den Satzungszweck des Klägers nicht fördern. Es spiele letztlich keine Rolle, ob die Mitglieder mit Fahrzeugen des Klägers oder mit eigenen Fahrzeugen führen. Die Umweltbelastung werde durch dieses Vorgehen nicht verringert. Ve...