rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von Abwicklungs- und Informationshonoraren im Rahmen der Vermittlung einer sog. Sicherheits-Kompaktrente

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Abwicklungs- und Informationshonorare, die ein Berater im Rahmen der Vermittlung einer sog. Sicherheits-Kompaktrente (kreditfinanzierte Sofortrente gegen Einmalbeitrag bei späterer Ablösung des Darlehens durch eine Kapitallebensversicherung) vom Kunden erhält, sind umsatzsteuerpflichtig.

2) Sie sind nicht steuerfrei nach §§ 4 Nr. 8a oder Nr. 11 UStG; sie sind auch keine Nebenleistung zu einer steuerfreien Hauptleistung "Versicherungsvermittlung".

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nrn. 8a, 11, § 1 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.07.2003; Aktenzeichen V B 200/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist die Umsatzsteuerpflicht der von der Klägerin erzielten Abwicklungs – und Informationshonorare streitig.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Wirtschafts – und Vermögensberatung. Die Klägerin vermittelte in den Jahren 1995 bis 2000 für die A-GmbH Anleger für die sog. Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR). Dabei handelt es sich um ein Finanzprodukt, das eine Kombinantion darstellt

  • aus einer sofort beginnenden Rente,
  • die gegen Einmalbeitrag erworben wird, wobei der Einmalbeitrag im Wege der Aufnahme eines Kredits finanziert wird,
  • dessen Rückzahlung ausgesetzt ist, bis die zum Zwecke der Kredittilgung ab zuschließenden Kapitallebensversicherungen fällig werden,
  • deren Auszahlungsansprüche zur Besicherung des Kredits an das finanzie rende Kreditinstitut abgetreten werden.

Das Ergebnis dieser Kombination verschiedener Versicherungen ist, dass ein Anleger eine lebenslängliche Rente erwerben kann, ohne dass er hierfür Eigenkapital bei Abschluss des Rentenvertrags aufzubringen hat. Zwischen der A-GmbH einerseits und der Klägerin wurden Vertriebsverträge abgeschlossen, deren Inhalt sich aus den eingereichten Mustern, Bl. 6 und 7 der Akte 5 V 1302/02, ergibt. Von der A-GmbH erhielt die Klägerin die aus dem Mustervertrag ersichtlichen Vermittlungsprovisionen. Zusätzlich schloss die Klägerin einen Abwicklungs – und Informationsvertrag mit dem jeweiligen Zeichner einer SKR ab (Bl. 8 der Akte 5 V 1302/02); die Vergütungen aus diesem Vertrag sind zusätzlich zu den von der A-GmbH gezahlten Provisionen der Klägerin zugeflossen. Die A-GmbH vermittelte für die Kunden sowohl den Rentenabschluss (Sofort-Rentenversicherung, Lebensversicherung, Tilgungsversicherung und Risiko-Lebensversicherung) als auch die Finanzierung durch Bankdarlehen, wobei die im Besitz der Ehefrau des Herrn A befindliche B-GmbH eingeschaltet war. Nach der Vertriebsordnung (Tz. 3) war die Klägerin nicht zum Abschluss von Rechtsgeschäften und allgemein bindenden Erklärungen, sondern nur zur Annahme der Anträge für die A-GmbH berechtigt und hatte die Beratung der Kunden sicher zu stellen. Für die von ihr eingereichten Kundenanträge erhielt die Klägerin eine Provision von der A-GmbH und von den Kunden ein Abwicklungs- und Informationshonorar, das insbesondere für die Erarbeitung eines Finanzierungskonzepts und die damit zusammenhängenden Beratungen gezahlt wurde. Da auch dieses fremdfinanziert wurde, erhielt die Klägerin es ebenfalls von der A-GmbH oder einem Finanzierungsvermittler überwiesen. Das Gesamtmodell ergibt sich aus dem im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung (BP) des Beklagten vorgelegten Schema „Leistungsbeziehungen SKR” (BP-Akten). Beide Entgelte wurden nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Der Beklagte vertrat im Anschluss an die BP für die Jahre 1995 – 1999 die Auffassung, dass das für die Bearbeitung eines Finanzierungskonzepts vom angeworbenen Kunden geschuldete Honorar nicht umsatzsteuerfrei sei, weil es nicht mit der Versicherungsvermittlung zusammengefasst werden könne und außerdem verschiedene Vertragspartner vorhanden seien (vgl. Tz. 10 des Berichts vom 19.06.2000). Der Beklagte erließ deshalb nach § 164 AO geänderte Bescheide und erhöhte die Umsatzsteuer für 1995 bis 1999 wie folgt:

1995 um 7.548,91 DM, 1996 um 28.929,13 DM, 1997 um 16.690,83 DM, 1998 um 11.803,99 DM und 37.447,14 DM sowie für Umsatzsteuer- VZ IV/1999 um 4.966,48 DM. Dabei wurde für 1995 Vorsteuer in Höhe von 174,57 DM, für 1998 in Höhe von 127,90 DM und für die übrigen Jahre keine Vorsteuer berücksichtigt.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche wurden mit Entscheidung vom 29.01.2002 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Versicherungsvermittlung und die Kreditvermittlung gesondert zu betrachten und umsatzsteuerlich zu würdigen seien. Eine einheitliche Leistung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil mit der A-Gruppe einerseits und den angeworbenen Kunden andererseits zwei unterschiedliche Leistungsempfänger vorlägen.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte mit seiner Würdigung gegen den Sachverhalt verstoße. Sie habe nie gegenüber der Firma A-GmbH eine Versicherung vermittelt, sondern Leistungsempfänger sei stets der von ihr vermittel...

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