Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines ausländischen Arbeitnehmers für Sprachkurs (deutsch) und Anschaffung eines PC keine Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen eines ausländischen Arbeitnehmers für das Erlernen der deutschen Sprache sowie für die Anschaffung eines PC betreffen regelmäßig die allgemeine Lebensführung. Sie unterfallen damit auch dann dem Aufteilungsverbot und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG, wenn sie dem Steuerpflichtigen objektiv auch zur Verbesserung seiner Berufschancen (hier: Aufnahme einer Tätigkeit als Exportkaufmann) dienen, weil solche Kenntnisse für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit unverzichtbar sind.
Normenkette
EStG 1990 § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 6
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen des Klägers im Streitjahr 1996 für einen Sprachkurs und für die Anschaffung eines Computers als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger ist gebürtiger …… und seit …… mit der Klägerin, einer Deutschen, verheiratet. Die Kläger haben ein Kind.
Die Kläger lebten bis 1995 zusammen in Griechenland. Der Kläger wurde in der Schulzeit in Englisch und Französisch, nicht aber in Deutsch unterrichtet.
Er arbeitete als Schiffahrtskaufmann in einer Reederei und betrieb nebenher zusammen mit der Klägerin ein Lokal für deutsche Gäste.
Bevor die Kläger im Jahr 1995 endgültig nach Deutschland kamen, hielten sie sich ab 1989 ca. 3 Monate im Jahr in Deutschland auf. Am …… beendete der Kläger bei der Firma …… ein befristetes Arbeitsverhältnis als Arbeiter in der Produktion, wo er eine Maschine bediente.
Der Kläger reichte bei der Firma …… und bei anderen Unternehmen Bewerbungsunterlagen für die Stelle eines Exportkaufmanns ein. Vom …… bis … 1996 absolvierte der Kläger einen Sprachkurs in ……… Seine Leistungen in der Abschlußprüfung der Mittelstufe II wurden mit der Note „sehr gut” beurteilt. Der Kläger nahm sodann bei der Firma …… eine Stelle als Arbeiter in der Produktion an.
Am … 1997 führte der Kläger ein Gespräch mit der Geschäftsführung der Firma ……… Hierzu teilte die …… in zwei Schreiben vom …1997 u. a. mit:
1. Schreiben an den Kläger: „Wie Ihnen bereits mitgeteilt, können wir Ihnen derzeit leider keinen Arbeitsplatz in unserem Hause anbieten. Vereinbarungsgemäß werden wir Ihre Unterlagen behalten. Sollte sich langfristig eine Einsatzmöglichkeit ergeben, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Falls Sie sich zwischenzeitlich für eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen entscheiden, bitten wir Sie, dies mitzuteilen”.
2. Schreiben an Herrn …… (ehemaliger Bundestagsabgeordneter und Nachbar der Kläger): „Herr …… hat inzwischen seine Deutschkenntnisse erstaunlich verbessert und darüber hinaus PC-Kenntnisse erworben. Aufgrund dieser neuen Situation habe ich den Einsatz von Herrn …… in unserem Unternehmen sorgfältig geprüft. Leider besteht derzeit keine Möglichkeit, ihm eine Mitarbeit entsprechend seiner Qualifikation und seinen Fähigkeiten anzubieten. Sollte sich künftig eine Einsatzmöglichkeit für Herrn …… ergeben, werde ich mich umgehend mit ihm in Verbindung setzen.”
Der Kläger kaufte am … 1996 einen Computer mit Zubehör (Disketten- und CD-Rom-Laufwerk, Drucker) für …… DM (Software: Windows 95, Excel). Er ließ sich von einem befreundeten Informatiker das Grundwissen für die Benutzung des Computers beibringen. An seiner Arbeitsstelle in Griechenland hatte der Kläger bereits Kenntnisse des MS-DOS Programms erwerben können.
Mit Einkommensteuererklärung 1996 machte der Kläger bei seinen Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit Aufwendungen für den Sprachkurs in Höhe von …… DM geltend sowie AfA für den Computer in Höhe von …… DM. Sein Prozeßbevollmächtigter trug zur Anschaffung des Computers mit Anlage zur Einkommensteuererklärung 1996 vor:
„Der Pflichtige beabsichtigt zum frühest möglichen Zeitpunkt einen Stellenwechsel, um sich so beruflich zu verbessern. Voraussetzungen für einen Stellenwechsel sind heute jedoch PC-Kenntnisse. Um sich diese anzueignen und außerdem die deutschen Sprachkenntnisse zu optimieren, erwarb der Pflichtige einen PC. Der Pflichtige beabsichtigt im Exportbereich in einem Industrieunternehmen tätig zu werden. Bewerbungen sind dahingehend schon erfolgt. Dem Pflichtigen wurde eine Stelle in einem Unternehmen in Aussicht gestellt.”
Der Beklagte anerkannte die Aufwendungen für den Sprachkurs und den Computer nicht als Werbungskosten, sondern ordnete sie dem Bereich der Lebensführung zu.
Mit Einkommensteuerbescheid 1996 setzte er lediglich den Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000 DM an, da die sonstigen, grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennenden Aufwendungen des Klägers (Fahrtkosten: …… DM und Kontoführungsgebühren …… DM) unterhalb des Pauschbetrages lagen.
Den daraufhin eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25.02.1998, auf die verwiesen wird, als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, im …… 1998 habe die Firma …… dem Kläger erneut mündlich Chancen für...