Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektive Beweislast für die Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV
Leitsatz (redaktionell)
1) Aufwendungen für ein leer stehendes Haus können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Stpfl. den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat.
2) Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für den Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht.
3) Die Verteilung der Feststellungslast ändert sich grundsätzlich auch dann nicht, wenn dem Stpfl. verspätet Rechtsschutz gewährt wird. Eine Umkehr der Beweislast kommt nur in Betracht, wenn das FA schuldhaft zur Beweisvereitelung beigetragen hat.
Normenkette
EStG § 21
Nachgehend
Tatbestand
Die Sache befindet sich im 2. Rechtszug.
Die Beteiligten streiten über die Frage der Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist ausgebildeter Dipl.-Chemiker, die Klägerin ist Ärztin der Allgemeinmedizin. In 1982 eröffnete die Klägerin eine eigene Praxis nebst Labor in L. In dem Labor war der Kläger angestellt und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte zudem aus dem Objekt E-Str. ab Oktober 1988 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ab dem Jahr 1989 betrieben die Kläger überdies einen Antiquitätenhandel in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die Klägerin erwarb aufgrund eines notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrags ohne Zahlung eines Entgelts am 21.09.1987 das im Jahre 1933 errichtete Hausgrundstück X-Str. in C (Besitzübergang 01.10.1987), das zuvor von der Hausgemeinschaft N in 1977 für 200.000,– DM erworben worden war. Die Hausgemeinschaft N, bestehend aus den Eltern und dem Bruder der Klägerin sowie ihr selbst war eine Grundstücksgemeinschaft, in deren Eigentum die Grundstücke E-Str., X-Str. und die Y-Str. in C standen.
Nach dem Erwerb X-Str durch die Hausgemeinschaft im Jahr 1977 hatten die Klägerin und ihr Vater das im übrigen vermietete Haus mit jeweils einem Zimmer bis Mai 1982 bzw. September 1983 genutzt. Der Kläger war dort seit 1979 gemeldet, sein Bruder G seit dem 08.04.1986 (ohne Abmeldung verzogen am 09.07.1998).
Zwischen 1979 und 1986 wurden jährlich Mieteinnahmen zwischen 5.000,– DM und 8.000,– DM erzielt.
Von der Hausgemeinschaft wurden in den Vorjahren Reparaturaufwendungen in folgender Höhe erklärt:
1982 |
21.775,– DM |
1983 |
6.142,– DM |
1984 |
21.843,– DM |
1985 |
8.013,– DM |
1986 |
3.922,– DM |
Im Streitjahr 1987 soll das Haus nach den zunächst von den Klägern gemachten Angaben leer gestanden haben.
Im Vorauszahlungsverfahren IV/87 machten die Kläger vorab einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 58.600,– DM geltend (Schreiben des Steuerberaters T vom Steuerberatungsbüro W vom 16.12.1987 sowie Schr. vom 23.03.1988). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger hätten sich zu 33 1/3 % an dem Objekt X-Str beteiligt. Aufgrund erheblicher Reparaturaufwendungen, die sich bisher auf 175.800,– DM beliefen, seien den Klägern hiervon 1/3 einkommensmindernd anzurechnen. Aufgrund der langen Instandhaltungsphase seien in dem Veranlagungsjahr 1987 keinerlei Mieteinnahmen angefallen. Der Reparaturaufwand sei somit im Verhältnis der Beteiligung in voller Höhe als Verlust aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zu berücksichtigen.
Mit Telefonat vom 31.03.1988 wies der damalige steuerliche Berater (Herr Q vom Büro W) allerdings darauf hin, dass das Objekt X-Str ab 1987 den Klägern allein gehöre und das Haus ab Mitte 1988 ganz von den Klägern selbst genutzt werden solle. Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – wies sodann darauf hin, dass eine Berücksichtigung der erklärten Aufwendungen im Rahmen der Vorauszahlungen wegen der beabsichtigten Selbstnutzung nicht möglich sei, woraufhin der damalige steuerliche Berater ankündigte, die Steuererklärung so schnell wie möglich abzugeben (Gesprächsnotiz vom 31.03.1988 und Schr. vom 05.04.1989, ESt-Vorgang 1987).
In der sodann vom damaligen steuerlichen Berater angefertigten und mit Schreiben vom 28.11.1988 an das FA übersandten Einkommensteuererklärung machten die Kläger Aufwendungen für das Grundstück X-Str vor Bezug der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus in Höhe von 224.355,– DM gemäß § 10 e Abs. 6 EStG geltend. Der Beklagte lehnte den Abzug nach § 10 e Abs. 6 EStG ab, weil das Grundstück in vollem Umfang unentgeltlich erworben worden sei und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 14.09.1989 auf 79.666,– DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
In dem sich hieran anschließenden Einspruchsverfahren machten die Kläger die Instandsetzungsaufwendungen für das Haus in Höhe von 229.592,– DM wiederum als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV geltend. Im Zeitpunkt des Erwerbs sei die Renovierung und im Anschluss daran die Vermietung des Objekts geplant gewesen. Unmittelbar nach Erwerb sei sodann mit der dringend erford...