Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldberechtigung einer Ortskraft bei einer deutschen Botschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Leitsatz (redaktionell)
Ist ein Elternteil als deutscher Staatsangehöriger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Auftenthalt in Deutschland bei der Deutschen Botschaft im Ausland außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angestellt (hier: in der Dominikanischen Republik), ist er gem. § 1 Abs. 2 EStG als im Inland unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen. Seine Kindergeldberechtigung besteht dann gem. § 63 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EStG.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 1 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, Kindergeld zu erhalten.
Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige, lebt mit ihren Kindern B (geb. am …02.1999) und D (geb. am …05.2001) in der Dominikanischen Republik. Ab Juni 2003 war die Klägerin dort als sogenannte Ortskraft bei der Deutschen Botschaft in A beschäftigt (Bl. 2R, 21 der Kindergeldakte – KG-Akte –). Diese Beschäftigung endete im Februar oder März 2009; seit dem ist die Klägerin für ein amerikanisches Unternehmen tätig (vgl. Bl. 56 der Gerichtsakte – GA –). Die Dienstbezüge für ihre Tätigkeit bei der Deutschen Botschaft wurden der Klägerin von der Besoldungsstelle des Auswärtigen Amtes auf ihr in Deutschland geführtes Bankkonto überwiesen. Das Auswärtige Amt führte von den Dienstbezügen die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt C sowie die Sozialversicherungsbeiträge an den Sozialversicherungsträger ab (vgl. Bl. 21 ff. der KG-Akte). Die Klägerin wurde für die Jahre 2004 und 2005 vom Finanzamt C unter der Steuer-Nr. … zur Einkommensteuer veranlagt (vgl. die Steuerbescheide Bl. 3 ff. der KG-Akte). Für die Jahre 2003 und 2006 erfolgte keine Veranlagung; für diese Jahre liegen die Lohnsteuerbescheinigungen vor (vgl. Bl. 21 f. der KG-Akte).
Die Beklagte lehnte den im Mai 2007 gestellten Kindergeldantrag mit Bescheid vom 01.08.2007 (Bl. 28 der KG-Akte) mit der Begründung ab, dass die Kinder der Klägerin weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union und auch nicht in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet, haben. Der Einspruch blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 18.09.2008, Bl. 14 ff. der GA). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 18.10.2008 erhobenen Klage. Zur Begründung trägt sie vor, sie unterliege der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit der weiteren Folge, dass sie gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG kindergeldberechtigt sei und auch ihre in der Dominikanischen Republik lebenden Kinder gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EStG (Kinder leben im Haushalt eines nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Kindergeldberechtigten) bei der Kindergeldfestsetzung zu berücksichtigen seien. Die für diesen Ausnahmetatbestand maßgebliche unbeschränkte Steuerpflicht der Klägerin nach § 1 Abs. 2 EStG ergebe sich aus den vorliegenden Steuerbescheiden. Die Klägerin werde in der Dominikanischen Republik nicht zur Einkommensteuer herangezogen (vgl. Bl. 19 f. der GA). Hierzu legte die Klägerin einen Auszug aus dem Steuergesetz für die Dominikanische Republik (Codigo Tributario) vor. Aus dem unter Titel II, Kapitel VII aufgeführten Artikel 299 Abs. f) ergebe sich, dass – neben Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status – auch ausländische Angestellte eines ausländischen Staates mit ihren Einkünften in der Dominikanischen Republik steuerbefreit sind (Bl. 67 ff. der GA). Weiterhin legt die Klägerin eine schriftliche Bestätigung des in A ansässigen Steuerberatungsunternehmens E consultoris financieros vom 14.05.2009 vor, in welcher der besagte Artikel 299 zitiert wird (Bl. 68 der GA). Die hierzu gefertigte Übersetzung wird von der Deutschen Botschaft in A als dem Wesentlichen Inhalt nach zutreffend bestätigt (Bl. 70 der GA).
Schließlich erziele die Klägerin neben ihren Bezügen für die Botschaftstätigkeit keine Einkünfte in der Dominikanischen Republik. Dies ergäbe sich aus der für die Jahre 2004 und 2005 beim Finanzamt C eingereichten „Bescheinigung EU/EWR” (Bl. 54 f. der GA). In dem Erklärungsvordruck ist der darin vorgesehene Abschnitt, in dem die ausländische Steuerbehörde unter anderem die Ansässigkeit der in der Bescheinigung aufgeführten Person sowie die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen und den Einkommensverhältnissen bestätigen kann, nicht von einer ausländischen Steuerbehörde ausgefüllt. Dies erkläre sich daraus, dass die Steuerbehörden in der Dominikanischen Republik derartige Bescheinigungen nicht erteilen würden, was auch von der Botschaft auf dem Vordruck bestätigt werde (vgl. Bl. 57 f. der GA).
Die Klägerin beantragt sinngemäß (vgl. Bl. 20 der GA),
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsbescheides in Gestalt der Einspruchs...