Entscheidungsstichwort (Thema)
Gestaltungsmissbrauch durch wechselseitige Vermietung
Leitsatz (redaktionell)
Verträge über die Vermietung von neu hergestellten und durch Teilungsvereinbarung errichteten Wohnungen bleiben wegen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO steuerlich unberücksichtigt, wenn die Beteiligten bereits im Zeitpunkt der Begründung des Sondereigentums die Absicht verfolgen, die vermieteten Wohnungen wechselseitig zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und keine wirtschaftlichen oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe die gewählte Gestaltung rechtfertigen.
Normenkette
EStG § 21; AO § 42
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit einer wechselseitigen Vermietung.
Mit Notarvertrag vom 10.07.1998 erwarben die Kläger zu 1 und 2, zusammenveranlagte Eheleute, zusammen mit ihren Töchtern, E2 und E1 (in GbR, Kläger zu 3), zum Preis von DM 550.000,– das bebaute Grundstück A-Straße … in B. Die Kläger zu 1 und 2 waren zu jeweils 15/100, ihre damals noch unverheirateten Töchter zu jeweils 35/100 an dem Objekt beteiligt. Am 17.12.1999 schlossen die vier Grundstückseigentümer einen Übertragungsvertrag und eine Teilungsvereinbarung, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird (BP-Handakten für die Kläger zu 1 und 2, Band II). Ausweislich des Vertrags sollten das auf dem Grundstück vorhandene Wohnhaus abgerissen und zwei neue Wohnhäuser bestehend aus einem Vorderhaus mit sechs und einem Hinterhaus mit zwei Einheiten sowie eine Tiefgarage errichtet werden. Zwecks Bildung von Wohnungs- und Teileigentum, Einräumung von Sondereigentum und Beschränkung der Miteigentumsanteile an dem Grundstück in der Weise, dass jedem Miteigentümer das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung eingeräumt werden sollte, übertrugen E2 und E1 entgeltlich jeweils Teile ihrer Miteigentumsanteile an die Kläger zu 1 und 2. Danach hielten der Kläger zu 1 einen Miteigentumsanteil von 22,18/100, die Klägerin zu 2 21,10/100, D 27,34/100 und C 29,38/100.
Gleichzeitig wurden in der Urkunde das Sondereigentum an der 92,73 qm großen Wohnung Nr. 1 im Vorderhaus, Erdgeschoss links, E1, das Sondereigentum an der 76,01 qm großen Wohnung Nr. 2 im Vorderhaus, Erdgeschoss rechts, E2, das Sondereigentum an der 109,68 qm großen Wohnung Nr. 3 im Vorderhaus, Obergeschoss links, dem Kläger zu 1, das Sondereigentum an der 101,32 qm großen Wohnung Nr. 4 im Vorderhaus, Obergeschoss rechts, der Klägerin zu 2, das Sondereigentum an der 87,64 qm großen Wohnung Nr. 5 im Vorderhaus, Dachgeschoss links, E1, das Sondereigentum an der 88,37 qm großen Wohnung Nr. 6 im Vorderhaus, Dachgeschoss rechts, E2, das Sondereigentum an der 127,15 qm großen Wohnung Nr. 7 im Hinterhaus, Erdgeschoss, den Klägern zu 1 und 2 und das Sondereigentum an der 98,40 qm großen Wohnung Nr. 8 im Hinterhaus, Obergeschoss, der Klägerin zu 3, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus E2 und E1, zugewiesen.
Die Einheiten waren im Juni 2001 fertiggestellt und wurden als acht bautechnisch voneinander getrennte Wohnungen abgenommen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten beliefen sich auf insgesamt DM 4.031.331,03 (EUR 2.061.187,30). Wegen der Aufteilung auf die verschiedenen Einheiten wird auf die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Tabelle verwiesen (FG-Akte, Blatt 10). Für die eigengenutzten Einheiten wurde ausschließlich Eigenkapital eingesetzt. Die anderen Einheiten wurden mittels Eigen- und Fremdkapital finanziert. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer sich bei den Akten befindlichen Aufstellung (FG-Akte, Blatt 96). Das von E2 und E1 eingesetzte Eigenkapital in Höhe von EUR 285.631,13 bzw. EUR 330.071,74 resultiert unter anderem aus einer Schenkung der Kläger zu 1 und 2 an ihre Töchter in Höhe von jeweils EUR 75.000,–. Die Beträge stammen aus dem Erlös, welchen die Kläger zu 1 und 2 aus der Veräußerung ihres Einfamilienhauses, in welchem ihnen 156 qm zur Eigennutzung zur Verfügung standen, erzielt haben.
Nach Fertigstellung wurden die acht Einheiten wie folgt genutzt: Die im Erdgeschoss gelegenen Einheiten in beiden Häusern (Wohnungen Nr. 1, 2 und 7) wurden von den jeweiligen Eigentümern zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Für diese Einheiten gewährte der Beklagte antragsgemäß Eigenheimzulage. Die im Dachgeschoss des Vorderhauses gelegenen Einheiten (Wohnungen Nr. 5 und 6) wurden von E2 und E1 für die Dauer von fünf Jahren mit Staffelmietverträgen fremdvermietet. Wohnung Nr. 8 vermietete die Klägerin zu 3 mit Staffelmietvertrag vom 06.01.2001 ab dem 01.07.2001 für die Dauer von fünf Jahren an die Kläger zu 1 und 2. Die Kaltmiete betrug 50 % der in Anlehnung an die für die fremdvermieteten Einheiten vereinbarte Miete ermittelten ortsüblichen Miete. Mit Vereinbarung vom 22.10.2003 erfolgte ab dem 01.01.2004 eine Mieterhöhung auf 75 % der Vergleichsmiete. Mit einer weiteren Vereinbarung vom 04.07.2004 w...