Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerrückforderungsbetrag neben Werbungskostenpauschale

 

Leitsatz (redaktionell)

Der nach § 9b Abs. 2 EStG als Werbungskosten zu behandelnde Vorsteuerrückforderungsbetrag kann als Korrekturbetrag zu den Absetzungen für Abnutzung i. S. d. § 9a Satz 2 EStG neben der Werbungskostenpauschale nach § 9a Satz 1 Nr 2 EStG abgezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 9a S. 1, § 9 Sätze 1, 1 Nr. 2, § 9b Abs. 2

 

Beteiligte

Grundstücks gemeinschaft II / Odenthal

Beteiligten Karl-Herbert Odenthal

Steuerberater Dipl.-Fw. Bernd Gustke, c/o Steuerberatungssozietät Lüghausen & Gustke GbR

Finanzamt Bergisch Gladbach – vertreten durch den Vorsteher –

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen IX R 32/00)

BFH (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen IX R 32/00)

 

Tatbestand

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus der Vermietung von Wohnraum in ….

In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung zog sie neben dem Pauschbetrag nach § 9 a Nr. 2 EStG u.a. eine im Streitjahr wegen Berichtigung des Vorsteuerabzuges 1994 nach § 15 a UStG geleistete Umsatzsteuernachzahlung i.H.v. … DM zuzüglich eines Teilbetrags darauf entfallender Zinsen i.H.v. … DM als Werbungskosten ab. Den Restbetrag der Zinsen saldierte sie mit einer Umsatzsteuererstattung für das Jahr 1993 i.H.v. .. DM wegen nachträglichen Nachweises vorsteuerbelasteter Beratungsgebühren. Der Vorsteuerrückforderungsbetrag beruhte auf der Beendigung der Option zur steuerpflichtigen Vermietung des Objektes Sonnenberg 2 a zum 31.12.1993. Der ursprünglich abgezogene Vorsteuerbetrag aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten hatte … DM betragen. Wegen der Beendigung des 10-jährigen Berichtigungszeitraumes im November 1994 war der Jahresbetrag der Vorsteuerrückforderung nur zeitanteilig anzusetzen (… DM × 10 % × 11/12). Die Festsetzung der Vorsteuerrückforderung erfolgte mit Bescheid vom 18.03.1997 und die Festsetzung der Umsatzsteuererstattung 1993 mit Bescheid vom 21.01.1997.

Mit Bescheid vom 18.06.1998 stellte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1997 ohne Berücksichtigung des Vorsteuerrückforderungsbetrages und der zugehörigen Nachzahlungszinsen als Werbungskosten fest. Zur Begründung wies er darauf hin, daß mit dem Pauschbetrag gemäß § 9 a Nr. 2 EStG alle Werbungskosten außer AfA, Sonder-AfA und Schuldzinsen abgegolten seien.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor, daß die Abrechnungsbeträge für Umsatzsteuer aus zurückliegenden Jahren mit dem pauschalierten Werbungskostenabzug im Streitjahr nichts zu tun hätten.

Diesen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.08.1998 als unbegründet zurück. Ergänzend bezog er sich dabei auf Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 23.09.1997 (BStBl I 1997, 895 ff.), wonach neben dem Werbungskostenpauschbetrag auch nicht anteilige Erhaltungsaufwendungen aus früheren Jahren abgezogen werden dürften, wenn der Steuerpflichtige diese bisher nach § 82 b EStDV oder §§ 11 a und b EStG verteilt und sich vor Ablauf des Verteilungszeitraums für die pauschale Ermittlung der Werbungskosten entschieden habe. Hinsichtlich der für zurückliegende Jahre gezahlten Umsatzsteuer könne nichts anderes gelten.

Mit der vorliegenden Klage, die hinsichtlich des weiteren Antrags auf vorläufige Einkünftefeststellung nachträglich eingeschränkt worden ist, macht die Klägerin geltend, daß der separate Abzug des Vorsteuerrückforderungsbetrages zulässig sein müsse, weil die Rückgängigmachung des Vorsteuerabzuges im ursächlichen Zusammenhang mit der AfA-Bemessungsgrundlage stehe, also im Pauschalierungsbetrag des § 9 a EStG nicht erfaßt sein könne. Eine Analogie zu verteilbaren Erhaltungsaufwendungen sei nicht schlüssig, zumal hier im Unterschied zur Vorsteuerrückforderung ein Wahlrecht für den Steuerpflichtigen bestehe. Es müsse dem Gesetzgeber unterstellt werden, daß durch den ab 1996 eingeführten § 9 a Nr. 2 EStG nur solche Kosten (außer Zinsen und AfA) mit der Pauschalierungsalternative versehen seien, die üblicherweise bei der Bewirtschaftung einer Immobilie anfallen. Dies entspreche dem Vereinfachungszweck. Eine durch die Anwendung des § 15 a UStG ausgelöste Steuerzahlung, die wirtschaftlich mit den Vermietungseinkünften des Zahlungsjahres nichts zu tun habe, könne demnach nicht unter die Pauschalierung fallen. Es liege überdies nahe, daß der Gesetzgeber diesen Fall des Abzugs eines Vorsteuerrückforderungsbetrags als Werbungskosten gemäß § 9 b Abs. 2 EStG in seinen Überlegungen überhaupt nicht berücksichtigt habe, da die Möglichkeit der Option zur steuerpflichtigen Vermietung bei Wohnimmobilien zu diesem Zeitpunkt bereits ausgelaufen gewesen sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 18.06.1998 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12.08.1998 die Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von … DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auff...

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