Entscheidungsstichwort (Thema)
Spanische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, abkommensrechtlicher Begriff der Betriebsstätte sowie des Unternehmens
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Begriff der Betriebsstätte in Art. 5 Abs. 1 DBA/Spanien hat nicht nur Bedeutung für (gewerbliche) Unternehmensgewinne i.S.v. Art. 7 Abs. 1 DBA/Spanien (gegen BMF v. 23.03.1982, BStBl. I 1982, 372), vielmehr können auch land- und forstwirtschaftliche Einrichtungen und zugehöriger Grund und Boden eine solche Betriebsstätte darstellen.
2) Auch land- und forstwirtschaftliche Einrichtungen und zugehöriger Grund und Boden können als Unternehmen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 DBA/Spanien angesehen werden.
Normenkette
DBA/Spanien Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 b) ee), Art. 3 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Behandlung von ausländischen Einkünften bei der deutschen Einkommensbesteuerung.
Die Kläger sind in L lebende Eheleute, die zusammen zur deutschen Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist gebürtiger Spanier und erzielte in den Streitjahren neben inländischen Einkünften Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung in Spanien. Hinsichtlich der Behandlung der spanischen Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung konnte in der mündlichen Verhandlung Übereinstimmung herbeigeführt werden.
Für 1997 erklärten die Kläger in der Anlage AUS die Einkünfte des Klägers aus Spanien als nach DBA steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterlägen. Der Beklagte folgte dem im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1997 vom 30.08.2000.
In der im Rahmen eines Einspruchs gegen einen Schätzungsbescheid für 1998 eingereichten Steuererklärung wurde ebenso verfahren. Anlässlich der Erörterung dieser Erklärung wies der Beklagte mit Schreiben vom 19.02.2001 darauf hin, dass für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen – also aus Land- und Forstwirtschaft – nach Art. 23 Abs. 1 b) ee) DBA Spanien die Anrechnungsmethode anzuwenden sei. Die in Spanien gezahlte Einkommensteuer sei nachzuweisen. Da die Kläger hierauf nicht reagierten, erließ der Beklagte am 09.05.2001 einen weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid, in welchem die Einkünfte aus Spanien in voller Höhe angesetzt wurden.
Für 1999 erklärten die Kläger – ebenfalls wieder nach Ergehen eines Schätzungsbescheides – die Einkünfte aus Spanien wie inländische Einkünfte; zugleich legten sie die Anlage AUS vor, mit welcher sie die Anrechnung der spanischen Steuer geltend machten, ohne jedoch weitere Belege über die Zahlung spanischer Steuer beizufügen. Daher erließ der Beklagte am 23.11.2001 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid, in welchem die spanischen Einkünfte ohne Anrechnung von Steuern erfasst wurden. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Entscheidung vom 24.05.2002 als unbegründet zurückgewiesen, der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufrecht erhalten.
Für 2000 verfuhren die Kläger ebenso wie für 1999. Der Beklagte erließ am 29.11.2002 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid, in welchem eine Anrechnung von ausländischen Steuern erfolgte; dieser Bescheid wurde am 06.02.2003 aus hier nicht streitigen Gründen abgeändert.
Für die Jahre 1997 bis 2000 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung L bei den Klägern eine Außenprüfung durch. Hierbei gelangte es zu der Erkenntnis, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus Spanien im Jahr 1997 nicht wie bisher nach der Freistellungsmethode, sondern nach der Anrechnungsmethode zu erfassen seien. Für das Jahr 1999 verbleibe es bei der vom Finanzamt vorgenommenen Nichtberücksichtigung der als anrechenbare ausländische Steuern geltend gemachten Beträge, im Jahr 2000 seien die bisher vom Finanzamt angerechneten ausländischen Steuern nicht mehr zu berücksichtigen. Die Prüfung wurde ohne Schlussbesprechung abgeschlossen, da der Kläger an den erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen nicht mitgewirkt und die benötigten Nachweise bis zum letztmalig vereinbarten Zeitpunkt nicht vorgelegt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 01.12.2004 verwiesen.
Auf der Basis dieser Feststellungen erließ der Beklagte am 13.10.2005 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Steuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2000. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit verbundener Entscheidung vom 15.12.2005 als unbegründet zurück.
Hiergegen erhoben die Kläger die vorliegende Klage; sie tragen vor, der Kläger sei in den Streitjahren sowohl in Spanien als auch in Deutschland als unbeschränkt Steuerpflichtiger geführt worden. Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland sei unstrittig. In Spanien hätte der Kläger eine Erklärung zur beschränkten Steuerpflicht abgeben müssen, was der spanische Berater nicht richtig erkannt habe und nu...