Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.05.1997; Aktenzeichen I R 50/96)

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, machte in ihren Körperschaftsteuererklärungen für die Streitjahre folgende Angaben:

1991

1992

DM

DM

Gewinn

6.192

15.210

verbleibender Verlustabzug

zum 31.12. des Vorjahres

57.416

51.224

Verlustabzug

6.192

15.210

verbleibender Verlustabzug

zum 31.12.

51.224

36.014

In den Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG gab die Klägerin folgende Teilbeträge und Summen des verwendbaren Eigenkapitals an:

1991

1992

DM

DM

EK 56

820

820

EK 36

2.279

2.278

EK 02

./. 41.981

26.770

Summe der Teilbeträge

./. 38.883

./. 23.672

Mit Bescheid für das den Streitjahren vorangegangene Jahr 1990 vom 27.12.1993 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1990 mit 0 DM fest. Wegen unter anderem dieser Feststellung ist das Klageverfahren 13 K 6194/94 anhängig, über das noch nicht entschieden wurde.

Für 1991 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12.9.1994 die Körperschaftsteuer mit 3.096 DM fest. Das zu versteuernde Einkommen wurde – entsprechend der Körperschaftsteuererklärung – mit 6.192 DM angesetzt. Der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.1991 wurde mit 0 DM festgestellt. Für 1992 wurde die Körperschaftsteuer mit Bescheid vom 14.9.1994 mit 8.802 DM festgesetzt. Das Einkommen wurde mit 17.604 DM festgestellt. Dabei ging der Beklagte vom erklärten Bilanzgewinn in Höhe von 15.210 DM aus, den er um nicht abziehbare Aufwendungen (Körperschaftsteuer für 1992) in Höhe von 2.394 DM erhöhte. Eine Feststellung über den verbleibenden Verlustabzug ist in dem Bescheid nicht getroffen. Ausgehend von dem Körperschaftsteuerbescheid für 1992 erging ebenfalls am 14.9.1994 der Vorauszahlungsbescheid über Körperschaftsteuer für 1994 und 1995, mit dem die Vorauszahlungen für 1994 zum 10.12. auf 7.921 DM und für 1995 für jedes Quartal auf 1.980 DM – ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 17.604 DM – festgesetzt wurden.

Verbunden mit den Körperschaftsteuerfestsetzungen wurden Zinsen zur Körperschaftsteuer in Höhe von 255 DM für 1991 und 190 DM für 1992 festgesetzt. Die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1991 vom 12.9.1994 und zum 31.12.1992 vom 14.9.1994 enthalten folgende Feststellungen:

1991

1992

DM

DM

EK 56

772

772

EK 50

52.604

61.406

EK 02

7.772

7.772

Summe der Teilbeträge

61.148

69.950.

Mit Schreiben vom 12.10.1994, das als Bezug angibt „Bescheid KSt 1991 und Zinsen hierzu sowie Bescheid über gesond. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 (1) KStG zum 31.12.1991 vom 12.9.1994, Bescheide KSt 1992 und Zinsen hierzu, KSt-VZ 1994 ff sowie Bescheid über gesond. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 (1) KStG zum 31.12.1992 vom 14.9.1994”, erhob die Klägerin Einspruch und machte geltend, die Abweichungen von den Erklärungen seien unbegründet. Ihr sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, weshalb die Bescheide rechtswidrig seien. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 1.2.1995 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage, die im Rubrum aufführt „wegen KSt und Zinsen 1991, 1992, KSt-VZ 1994 ff, Feststellung gem. § 47 (1) KStG zum 31.12.1991 und 31.12.1992; Bescheide vom 12.9. + 14.9.1994 …; Einspruchsentscheidung vom 1.2.1995 …” hat die Klägerin zunächst beantragt, „den/die angefochtenen Bescheid(e), auch in Form der Rechtsbehelfsentscheidung aufzuheben”. Hierzu führt die Klägerin aus, mit der Klage verfolge sie die unbegründeten Abweichungen von den Erklärungen. Es werde erklärungsgemäße Veranlagung beantragt, wie dies der Steuerakte zu entnehmen sei, auf deren Inhalt sie Bezug nehme und deren Zuziehung sie ausdrücklich zur Begründung und zu Beweiszwecken beantrage.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 27.3.1995 wurde die Klägerin gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO aufgefordert, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Zugleich wurde sie gemäß § 79 b FGO aufgefordert, innerhalb dieser Frist diejenigen Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühle. Insbesondere wolle sie genau mitteilen, worin die Abweichungen von den Erklärungen beständen, die sie in ihrer Klageschrift rüge. Auf die Folgen der Versäumnis der Fristen nach §§ 65 bzw. 79 b FGO wurde hingewiesen. Die Verfügung wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 28.3.1995 zugestellt.

Mit dem am 25.4.1995 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom gleichen Tage erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Fristsetzungen:

  1. „Gegenstand des Klagebegehrens ist der in der Klageschrift exakt bezeichnete Verwaltungsakt (Saldierungstheorie aufgrund GrS 1/66 …).
  2. Die Tatsache(n), durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der Kläger sich beschwert fühlt, ist/sind: = die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen, wie sie sich aus den eingereichten Erklärungen ergeb...

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