rechtskräftig

 

Tatbestand

Die vorliegende Klage ist mit Schriftsatz vom 16.1.1996 erhoben worden mit dem Antrag, die Besteuerungsgrundlagen entsprechend den noch einzureichenden Steuererklärungen festzusetzen. Hit Fristsetzung von drei Wochen ist die Klägerin durch eine ihr am 16.2.1996 zugestellte Verfügung des Senatsvorsitzenden dazu aufgefordert worden, gemäß §§ 62, 65 und 79b FGO die Prozeßvollmacht einzureichen, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und die Beschwertatsachen anzugeben; auf den Inhalt der Verfügung wird Bezug genommen. Mit fristgerecht eingegangenem Schriftsatz vom 6.3.1996 hat die Klägerin dem Gericht die Prozeßvollmacht sowie ein Anschreiben an den Beklagten übersandt, wonach u. a. die Körperschaftsteuererklärung 1992 diesem eingereicht worden ist. In dem an das Finanzgericht gesandten Schreiben heißt es:

„In der Anlage übersenden wir Ihnen die Ablichtung unseres heutigen Anschreibens an das Finanzamt St. Augustin mit welchem wir die Steuererklärungen 1992 eingereicht haben. Wir haben das Finanzamt St. Augustin gebeten, die Steuern und Besteuerungsgrundlagen entsprechend den eingereichten Steuererklärungen festzustellen bzw. festzusetzen. Im Hinblick auf die von Ihnen gesetzte Frist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO bitten wir insofern um Kenntnisnahme, daß die Klagebegründung eingereicht ist. Wir beantragen hiermit, die Besteuerungsgrundlagen entsprechend den eingereichten Steuererklärungen festzusetzen.”

In dem Anschreiben an den Beklagten, mit dem die Steuererklärungen (Körperschaftsteuererklärung einschließlich Anlagen und Erklärung zur Feststellung gemäß § 47 KStG) dem Beklagten übersandt worden sind, heißt es abschließend, die Steuererklärungen basierten auf dem von Herrn Steuerberater … aufgestellten Jahresabschluß zum 31.12.1992.

Der Berichterstatter hat daraufhin einen Gerichtsbescheid vom 11.3.1996 erlassen und darin ausgeführt, daß die Klage gemäß § 65 FGO unzulässig sei, weil der Gegenstand der Klage gegen einen Schätzungsbescheid durch Obersendung der Steuererklärung an den Prozeßgegner nicht hinreichend bezeichnet sei. Es hätte zumindest eine Abschrift der dem Beklagten eingereichten Steuererklärung dem Finanzgericht vorgelegt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 11.3.1996 hat der Beklagte gegenüber dem Finanzgericht angezeigt, die Klägerin habe die Körperschaftsteuererklärung 1992 sowie die Erklärung zur Feststellung gemäß § 47 KStG zum 31.12.1992 eingereicht, der zur Bearbeitung erforderliche Jahresabschluß für 1992 liege ihm aber weiterhin nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 16.4.1996 hat die Klägerin mündliche Verhandlung beantragt und eine Kopie der bereits dem Beklagten eingereichten Steuererklärungen vorgelegt. Mit einem weiteren in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 23.5.1996 hat die Klägerin einen berichtigten Jahresabschluß für 1992 sowie berichtigte Steuererklärungen vorgelegt; dazu heißt es erläuternd, der Vorberater habe im Jahresabschluß einen Anlagenzugang doppelt erfaßt gehabt.

Die Klägerin beantragt,

die Körperschaftsteuer 1992 auf 0 DM herabzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin nicht innerhalb der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlußfrist den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet hat.

Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gehört nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zu den Mindestanforderungen einer Klage. Per Gegenstand des Klagebegehrens ist nicht bereits bei der Klageerhebung bezeichnet worden. Denn der in der Klageschrift gestellte Antrag, die Besteuerungsgrundlagen entsprechend den noch einzureichenden Steuererklärungen festzusetzen, erlaubt für sich betrachtet keine Konkretisierung des Begehrens. Denn dieser Antrag läßt als solcher nicht erkennen, inwieweit eine Änderung der angegriffenen Steuerfestsetzung begehrt wird. Vielmehr nimmt der Antrag Bezug auf ein weiteres Schriftstück, nämlich die Steuererklärung. Nur im Zusammenhang damit ist der Gegenstand des Begehrens bestimmbar. Die Steuererklärung ist jedoch dem Gericht weder bei der Klageerhebung noch innernalb der zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzten Frist eingereicht worden.

Die Frist ist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO wirksam in Lauf gesetzt worden und war auch nicht zu kurz bemessen. Denn es ist der Klägerin immerhin gelungen, die Steuererklärung rechtzeitig beim Beklagten anzubringen. Innerhalb der gesetzten Frist hat die Klägerin zwar dem Finanzgericht mitgeteilt, daß die Steuererklärungen dem Beklagten vorlägen. Dies hält der Senat jedoch nicht für fristwahrend. Denn prozessuale Erklärungen sind dem Gericht und nicht dem Beklagten gegenüber abzugeben.

Auch wenn die Klage als solche gemäß § 47 Abs. 2 FGO fristgerecht beim Beklagten hätte angebracht werden können, gilt dies doch nicht für die Konkretisierung des Klagebegehrens und ist daher auf die dafür gesetzte Frist nicht übertragbar. Die Kläger...

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