Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Fiktion der Aufenthaltsgenehmigung nach § 69 Abs. 3 AuslG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zu den Voraussetzungen der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG und den Anforderungen, die nach § 118 AO und § 157 Abs. 1 AO an die Bestimmtheit von Steuerverwaltungsakten zu stellen sind.

2) Für einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 S. 1 EStG reicht eine fingierte Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 EStG aus.

 

Normenkette

AO § 157 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2; AuslG § 69 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; AO § 118

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die fingierte Erlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG im Zeitraum von Februar bis September 2000 zum Bezug von Kindergeld berechtigt.

Der Kläger war pakistanischer Staatbürger. 2002 erhielt er die deutsche Staatsbürgerschaft. Von 1976 bis zum 31. Januar 2000 war er bei der Amerikanischen Botschaft in X als Mitglied des dienstlichen Hauspersonals beschäftigt. Er ist verheiratet und hat zwei in seinem Haushalt lebende Kinder, A, geb. 1978, und B, geb. 1985. Im streitigen Zeitraum studierte die Tochter A an der Universität X, während der Sohn B das NN-Gymnasium in Xy besuchte. Der Kläger war bei der CD/S versichert.

Der Kläger erhielt vom Auswärtigen Amt Dienstausweise (gelb), die ihn als Mitglied des dienstlichen Hauspersonals der Botschaft mit dem Vermerk „keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit” auswiesen. Diese Ausweise wurden vom Auswärtigen Amt stets für ein Jahr ausgestellt. Zwischenzeitlich erhielt der Kläger am 5. Februar 1991 eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 5. Dezember 1992, die später bis zum 5. Dezember 1994 verlängert wurde. In der Zeit danach hatte der Kläger ein Dienstvisum (vom 23. November 1994 bis zum 30. November 1995) und den „gelben” Ausweis.

Ab März 1995 wurden die Kindergeldzahlungen eingestellt. Im April 1996 stellte der Kläger einen Antrag auf Kindergeld, der im Mai 1996 abgelehnt wurde. Nach Durchführung des Einspruchsverfahrens ist diesbezüglich ein Klageverfahren bei dem Finanzgericht Köln unter dem Az. 1 K 7525/96 anhängig.

Am 29. November 1999 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Kindergeld. Ausweislich der Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes hatte das Kind A keine eigenen Einnahmen, außer BaföG. Dieses betrug gemäß BaföG-Bescheid vom 29. Oktober 1998 monatlich 497 DM.

Mit Bescheid vom 5. März 2000 wurde dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld vom 29. November 2000 nicht entsprochen und das Kindergeld auf 0 DM festgesetzt.

Mit Bescheid vom 20. November 2000 wurde Kindergeld unter Vorbehalt für die Zeit von 7/97 bis 1/00 festgesetzt.

Mit einem weiteren Bescheid vom 20. November 2000 wurde die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Februar bis September 2000 aufgehoben und zur Begründung angeführt, dass der Kläger nach der Beendigung der Tätigkeit in der Botschaft weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis gewesen sei.

Zu jener Zeit hatte der Kläger bereits eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, die ihm sodann im Oktober 2000 erteilt wurde. Seit Oktober 2000 erhält der Kläger Kindergeld ohne Rückzahlungsvorbehalt.

Der gegen den Aufhebungsbescheid eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2001 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor, dass nicht ersichtlich sei, welcher Kindergeldbescheid mit dem Bescheid vom 20. November 2000 aufgehoben worden sei. Jedenfalls sei es nicht richtig, bei ihm von einer Veränderung der Verhältnisse, soweit sie für die Zahlung des Kindergeldes erheblich seien, auszugehen. Er sei Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Auch das dann erteilte Dienstvisum sei als Fortführung der Aufenthaltserlaubnis anzusehen.

Sodann habe er sich im streitigen Zeitraum in einer Übergangsphase zwischen dem vom Auswärtigen Amt erteilten Protokollausweis bzw. Dienstvisum und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis befunden. In dieser Zeit habe er den Status nach § 69 Abs. 3 AuslG erhalten, der mit Fiktionswirkung ausgestattet sei.

Er habe die Aufenthaltsgenehmigung im Jahre 1991 erhalten, da mit Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 Botschafts- und Haushaltsbedienstete, die nicht von ihrem Land entsandt worden seien, aufenthaltsgenehmigungspflichtig gewesen seien. Hiervon sei Gebrauch gemacht worden. Die Aufenthaltserlaubnis sei nicht über das Jahr 1994 hinaus verlängert worden, weil das Ausländeramt danach die Auffassung vertreten habe, dass Botschafts- und Haushaltsbedienstete, die nicht von ihrem Land entsandt worden seien, von der Aufenthaltserlaubnis befreit seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 20. November 2000 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit von Februar bis September 2000 Kindergeld für die Kinder A und B zu gewähren.

Die Beklagte ...

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