Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbständigkeit der Familienkasse bei der Anrechnung eigener Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist die Familienkasse nicht an die Ermittlungen des Finanzamts gebunden.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4, § 63 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte und Bezüge der Tochter des Klägers im Jahr 2003 den Jahresgrenzbetrag überschreiten.
Am 15. Januar 2004 beantragte der Kläger Kindergeld für seine im April 1978 geborene Tochter M für die Zeit ab Januar 2003, die sich in dieser Zeit als Anwärter für das Lehramt im Referendariat befand. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Januar 2004 ab, weil der Jahresgrenzbetrag von 7.188 EUR überschritten sei. Die Beklagte ging dabei von Einnahmen in Höhe von 12.978 EUR aus, die um Werbungskosten von 4.993 EUR zu mindern seien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2005).
Streitig ist jetzt noch das Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2003.
Mit der erst nach Ausschlussfristsetzung begründeten Klage macht der Kläger geltend, der Jahresgrenzbetrag für 2003 sei nicht überschritten. Die Einnahmen hätten nur 12.703 EUR betragen. Ausweislich des Steuerbescheids für das Jahr 2003 (Kindergeld-Akte, Bl 171) seien Werbungskosten in Höhe von insgesamt 5.792 EUR zu berücksichtigen; dieser habe Einkünfte für M von insgesamt nur 6.981 EUR ausgewiesen. Die Werbungskosten seien gegenüber dem FA nachgewiesen worden.
Die Beklagte hat im Klageverfahren eine erneute Berechnung der Einkünfte und Bezüge vorgenommen. Dabei ging sie davon aus, dass die im Steuerbescheid für M angesetzten Besteuerungsgrundlagen keine Grundlagenfunktion für das Kindergeld hätten. Die Familienkasse sei vielmehr verpflichtet, sämtliche Werbungskosten eigenverantwortlich zu überprüfen. Auszugehen sei von Einnahmen in Höhe von 12.978 EUR. Davon abzuziehen seien lediglich Werbungskosten in Höhe von 5.005 EUR, so dass sich Einkünfte und Bezüge von 7.973 EUR ergäben (GA Bl. 55, 56). Die darüber hinaus angesetzten pauschalen Werbungskosten ohne Nachweis (beispielsweise Kontoführung) sei ebenso wenig berücksichtigungsfähig wie die ohne weitere Begründung angesetzten Kosten für Berufskleidung/Sport. Die Kosten für das Arbeitszimmer könnten ebenfalls nicht anerkannt werden, weil das Arbeitszimmer von den privat genutzten Räumlichkeiten nicht getrennt sei. Denn nach der Skizze der Wohnung befinde sich der Arbeitsplatz im Wohnzimmerbereich von M. Auch die Kosten für die Zweitwohnung könnten nicht anerkannt werden. Denn dies setze voraus, dass der Lebensmittelpunkt am ersten Wohnsitz beibehalten würde, was nur angenommen werden könne, wenn der erste Wohnsitz durchschnittlich mindestens zweimal monatlich aufgesucht werde. M habe jedoch lediglich 12 Heimfahrten durchgeführt.
Der Kläger ist nach wie vor der Ansicht, die Besteuerungsgrundlagen im Steuerbescheid seien auch für die Kindergeldfestsetzung maßgeblich. Seiner Berechnung hatte der Kläger zunächst die Einnahmen der M lt. Steuerkarte/Steuerbescheid in Höhe von 12.703 EUR zugrunde gelegt. Nachdem der Prozessvertreter des Klägers im Telefonat mit dem Berichterstatter vom 20. März 2006 darauf hingewiesen worden war, dass der Einkommensteuerbescheid für die Kindergeldfestsetzung kein Grundlagenbescheid sei und bislang keine Werbungskosten nachgewiesen worden seien, die über die im Schriftsatz der Beklagten vom 19. August 2005 berücksichtigten Werbungskosten von 5.005 EUR hinausgingen, trug der Prozessvertreter mit Schriftsatz vom 22. März 2006 ohne weitere Erläuterungen vor, der Berechnung sei lediglich der Nettolohn von 11.906 EUR zugrunde zu legen. Im übrigen müssten die Kosten für das Arbeitszimmer anerkannt werden. Der Grundsatz, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden müsse, könne nicht gelten, wenn die gesamte Wohnung nur aus einem Zimmer bestehe. In einem solchen Fall seien die Kosten für das Arbeitszimmer zumindest anteilig zu berücksichtigen. Außerdem berücksichtigt werden müssten die Kosten für die Krankenversicherung in Höhe von 1.129 EUR (monatlich 94,08 EUR) sowie die Kosten für die Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von 609 EUR (monatlich 50,73 EUR).
Der zur mündlichen Verhandlung vom 24. März 2006 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 16. Januar 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2005 zu verpflichten, das Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2003 zu gewähren (GA Bl. 46).
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Da die Einkünfte und Bezüge der Tochter des Klägers den für 2003 maßgeblichen Jahresgrenzbetrag überschreiten, wird der Kläger durch den Ablehnungsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt.
1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Ki...