Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenübernahme für Raucherentwöhnung steuerpflichtiger Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Raucherentwöhnung in Form von Aufwand für Raucherentwöhnungskurse, Nikotinpflaster/-kaugummi, Akupunktur und Tabletten, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn seiner Arbeitnehmer, weil dabei auch deren private Erhaltung der Gesundheit ins Gewicht fällt.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Klägerin für ihre Arbeitnehmer übernommenen Kosten der Raucherentwöhnung als Arbeitslohn der Lohnbesteuerung zu unterwerfen sind.
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung und der Vertrieb von NN. Für den Zeitraum vom 01.09.1997 bis zum 28.02.2001 fand bei ihr eine Lohnsteueraußenprüfung statt, welche zu folgenden – sachlich unstreitigen – Feststellungen führte:
In Absprache mit der Belegschaft wurde im Rahmen einer Betriebsvereinbarung ab dem 14.08.2000 wegen Beschwerden von Nichtrauchern sowie im Hinblick auf eine beabsichtigte Änderung der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich des Schutzes der Nichtraucher ein Rauchverbot in den Betriebsräumen der Klägerin ausgesprochen. Das Rauchen war nur noch in dafür eingerichteten Raucherräumen und außerhalb der Gebäude gestattet. Die Rauchpausen wurden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Im Gegenzug übernahm die Klägerin für eine angemessene Zeit die Kosten für Maßnahmen, die dem Ziel der Raucherentwöhnung dienten; hierbei handelte es sich um Raucherentwöhnungskurse, Nikotinpflaster/-kaugummi, Akupunktur sowie Tabletten. In den Jahren 2000 und 2001 nahmen insgesamt 12 Arbeitnehmer der Klägerin dieses Angebot in Anspruch.
Nach Auffassung des Lohnsteuer-Prüfers handelte es sich bei dem Kostenersatz um steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil die Aufwendungen, wären sie nicht durch den Arbeitgeber übernommen worden, von den Arbeitnehmern mangels Erstattung durch die Krankenkassen selbst hätten getragen werden müssen. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse sei insoweit nicht gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tz. 5 des Prüfungsberichts vom 09.10.2001 verwiesen.
Dementsprechend erließ der Beklagte am 24.10.2001 einen Haftungsbescheid. Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 27.06.2002 als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass die Übernahme der Aufwendungen für die Raucherentwöhnung im ausschließlich betrieblichen Eigeninteresse gelegen hätten. Denn der notwendige Schutz der Nichtraucher sei anders nicht zu organisieren gewesen. Außerdem würde der Betriebsablauf durch die Raucherpausen empfindlich gestört. Das eigenbetriebliche Interesse liege gerade darin, die durch das Rauchen bedingten Störungen im Betriebsablauf zu mindern und dadurch letztendlich Kosten zu sparen. Es sei unbestritten, dass die Raucherentwöhnung für die betroffenen Arbeitnehmer auch positive Auswirkungen außerhalb des Arbeitsplatzes habe. Dies habe sie – die Klägerin – jedoch billigend in Kauf nehmen müssen, weil sie ihren rauchenden Mitarbeitern nicht habe vorgeben können, sich nur dienstlich das Rauchen abzugewöhnen.
Ferner ergebe sich das ganz überwiegende eigenbetriebliche Interesse der Klägerin auch daraus, dass mit dem Betriebsrat seinerzeit eine Gesamtvereinbarung getroffen worden sei, die in dieser Form nicht möglich gewesen wäre, wenn nicht die Kosten der Raucherentwöhnung übernommen worden wären.
Schließlich habe sie – die Klägerin – die einzig gebotene Sanktion ausgesprochen, indem die Rauchpausen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet würden. Daher sei es widersprüchlich seitens des Beklagten, wenn dieser darauf abstelle, dass eine Teilnahme an dem Programm für alle Arbeitnehmer habe obligatorisch sein müssen. In der Übernahme der Kosten für die Raucherentwöhnung liege auch kein wirtschaftlicher Wert. Nur ca. 2% der Arbeitnehmer hätten an der Maßnahme teilgenommen, alle anderen hätten dieser Angelegenheit offenbar keinen wirtschaftlichen Wert beigemessen. Die Notwendigkeit Zwang ausüben zu müssen, damit Arbeitnehmer marktgängige wirtschaftliche Vorteile annähmen, sei ein Widerspruch in sich.
Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass bei Rauchern wegen Arbeitsausfalls und der Verursachung weiterer indirekter Kosten ein erheblicher betrieblicher Aufwand – ca. 1.300 EUR p.a. – entstünde. Daher sei die Investition von ca. 200 EUR je Arbeitnehmer für die Raucherentwöhnung deutlich günstiger.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2002 und Abänderung des Haftungsbescheides vom 24.10.2001 die Kosten der Raucherentwöhnung nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln und die Haftungsbeträge für das Jahr 2000 um 848,57 DM und für das Jahr 2001 um 214,07 DM zu mindern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach seiner Ansicht führt die Übernahme der Kosten für die Raucherentwöhnung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da einerse...