Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung im Ansässigkeitsstaat verbindlich für Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. f DBA-USA

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ob eine Person i.S.d. Art. 28 Abs. 1 lit. f DBA-USA eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Organisation ist und ob sie als solche von der Einkommensteuer im Ansässigkeitsstaat freigestellt worden ist, wird durch die Freistellung im Ansässigkeitsstaat für den "anderen Staat" verbindlich festgestellt.

2) Die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 lit. f DBA-USA sind auch dann erfüllt, wenn die Organisation weder Begünstigte, Mitglieder noch Teilhaber hat.

 

Normenkette

DBA USA Art. 28 Abs. 1 lit. f., Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Freistellung gemäß § 50d des EinkommensteuergesetzesEStG – in Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika – DBA USA – vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG bzgl. der inländischen Einkünfte der Klägerin aus den Zahlungen von 3 verschiedenen inländischen Lizenznehmern der Klägerin …

Die Klägerin beantragte mit Anträgen vom 22. April 1994 beim Beklagten die Ausstellung von Bescheinigungen über die Steuerfreiheit von Lizenzgebühren nach Art. 12 (früher VIII) des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika für 3 Lizenznehmer in der Bundesrepublik Deutschland. Die Anträge betrafen die in der Klageschrift auf Seite 2 bezeichneten Lizenznehmer …

Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens durch den Beklagten legte die Klägerin eine Bescheinigung der amerikanischen Bundessteuerbehörde (Internal Revenue Service) – IRS – vor, aus der sich ergibt, dass mit Verfügung vom 1. Oktober 1993 der IRS die Klägerin als von der amerikanischen Bundeseinkommensteuer gemäß Abschnitt 501a Internal Revenue Code – IRC – befreite Organisation eingestuft hat. Wegen des Inhalts der Bescheinigung im Einzelnen wird auf die Kopie der Bescheinigung und die beigefügte Übersetzung Bezug genommen …

Weiterhin legte die Klägerin eine Bescheinigung der amerikanischen Bundessteuerbehörde vor, aus der sich ergibt, dass ebenfalls mit Verfügung vom 1. Oktober 1993 der IRS nachgeordnete Organisationen der Klägerin als von der amerikanischen Bundeseinkommensteuer gemäß Abschnitt 501a Internal Revenue Code befreite Organisationen eingestuft hat. Wegen des Inhalts der Bescheinigung im Einzelnen wird auf die Kopie der Bescheinigung und die beigefügte Übersetzung Bezug genommen …

Weiterhin legte die Klägerin eine Kopie des Lizenzvertrages zwischen einem der drei Lizenznehmer und der Klägerin im englischen Original und in deutscher Übersetzung vor. In dem Lizenzvertrag ist zunächst dargestellt, auf welchem Wege die Klägerin das Recht zur Erteilung von Lizenzen über die den Lizenzzahlungen zu Grunde liegenden Rechte, Texte und Kennzeichen erlangt hat. Danach ist im wesentlichen geregelt, dass die Klägerin dem Lizenznehmer die Genehmigung erteilt, die Kennzeichen zu verwenden. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Lizenznehmer, 10% seines wöchentlichen Einkommens an irgendeine von der Klägerin bestimmte Körperschaft unter der Voraussetzung zu zahlen, dass diese Körperschaft die Voraussetzungen des Abschnitt 501c des IRC erfüllt … Auf den Lizenzvertrag wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen …

Unter dem 29. Mai 1996 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin Bescheide, mit denen die Anträge abgelehnt wurden. Die Bescheide betrafen die drei bezeichneten Lizenznehmer, für die am 22. April 1994 die Steuerfreistellung beantragt worden war.

Zu den drei Ablehnungsbescheiden erging eine einheitliche Begründung, mit der der Beklagte ausführte, dass der Klägerin die Freistellung von der deutschen Quellensteuer nach Art. 27 Abs. 2 des DBA USA nicht zustehe, weil sie nach deutschen Vorschriften die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KörperschaftsteuergesetzesKStG – nicht erfülle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide mit Anlagen Bezug genommen (Akte: Bescheide vom 29 Mai 96).

Gegen die Bescheide vom 29. Mai 1996 legte die Klägerin fristgerecht mit drei Einspruchsschreiben Einsprüche ein.

Im Rahmen des nachfolgenden Schriftverkehrs kündigte die Klägerin eine weitere Begründung an und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Beklagten gemäß § 364a AO.

Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin auf, die Begründung der Einsprüche binnen eines Monats vorzulegen und mitzuteilen, über welche Inhalte oder Beweismittel eine Besprechung gewünscht werde.

Kurz nach Ablauf der von ihm gesetzten Begründungsfrist wies der Beklagte die Einsprüche mit verbundener Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 1996 als unbegründet zurück.

In der Sache hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 2 DBA USA nicht erfülle, weil sie nach deutschen Steuerrechtsvorschriften nicht gemeinnützigen Zwecken diene.

Dagegen wendet sich ...

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