rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparrücklage; Auflösung; Existenzgründung Arztpraxis
Leitsatz (redaktionell)
1. Existenzgründer ist nur eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wj der Betriebseröffnung u.a. keine Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3 EStG erzielt hat.
2. Bei einer Arztpraxis kann vom Beginn der Praxiseröffnung frühestens zu dem Zeitpunkt ausgegangen werden, ab dem konkrete Bemühungen bezüglich der später tatsächlich eröffneten bzw. übernommenen Praxis unternommen werden.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wann vom Kläger gebildete sog. Existenzgründerrücklagen nach § 7g EStG aufgelöst werden müssen.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.
Der Kläger war in den Jahren bis einschließlich 1995 als Zahnarzt nichtselbständig tätig. In der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 31. Januar 1996 war er arbeitslos. In dieser Zeit machte er Praxisvertretungen. Hierfür erhielt er am 23. November 1995 zwei Zahlungen über jeweils 500,– DM, am 8. Januar 1996 eine Zahlung über 2.400,– DM und am 19. Januar 1996 eine Zahlung über 600,– DM. Dies wurde dem früher zuständigen Finanzamt erst durch eine Kontrollmitteilung am 5. Oktober 1999 bekannt. Der Kläger hatte diese Beträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen 1995 und 1996 erklärt.
In den Einkommensteuererklärungen für 1995 vom 29. März 1996 und für 1996 vom 7. Mai 1997 machte der Kläger vorweggenommene Betriebsausgaben für eine Praxisneugründung geltend. Hierbei handelte es sich um Aufwendungen für Praxisbesichtigungen. Das früher zuständige Finanzamt berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für 1995 und 1996 dementsprechend negative Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.780,– DM (1995) und 1.761,– DM (1996).
Im Jahre 1997 machte der Kläger sich selbständig. Er erstellte auf den 1. Januar 1997 eine Eröffnungsbilanz und ermittelte seinen Gewinn für das Jahr 1997 gemäß § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich.
Ab 1998 ermittelte der Kläger seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. In den Gewinnermittlungen für seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit bildete der Kläger Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 EStG in Höhe von 7.500 DM (3.834,69 EUR) in 1998, 75.000,– DM (38.346,89 EUR) in 1999 und 135.000,– DM (69.024,40 EUR) in 2001. Das Finanzamt berücksichtigte die entsprechenden Aufwandsposten im Rahmen der bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1998 bis 2001. Der Kläger nahm bis Ende 2003 im Hinblick auf die gebildeten Ansparrücklagen keine Investitionen vor.
In der Gewinnermittlung für 1998 ist die Ansparrücklage unter den Betriebsausgaben wie folgt geltend gemacht worden: „Bildung Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3, 6 EStG”. Aus dem der Gewinnermittlung 2000 beigefügten Anlageverzeichnis ergibt sich, dass der Kläger in 2000 keine Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter vorgenommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gewinnermittlungen der Jahre 1998 bis 2003 Bezug genommen.
Im Rahmen der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2003 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG als Existenzgründer nicht erfülle. Bereits in den Jahren 1995 und 1996 seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch Praxisvertretungen erzielt worden. Die in 1998, 1999 und 2001 gebildeten Rücklagen nach § 7g EStG seien gewinnerhöhend aufzulösen. Ferner sei in entsprechender Anwendung des § 7g Abs. 5 EStG ein Gewinnzuschlag in Höhe von 1.150,41 EUR (1998), 9203,25 EUR (1999) und 8.282,93 EUR (2001) vorzunehmen.
Der Beklagte erhöhte dementsprechend in dem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 17. März 2006 den erklärten Gewinn aus selbständiger Arbeit um 129.842,57 EUR aus der Auflösung der Ansparrücklagen wegen Nichtanerkennung der Existenzgründereigenschaft.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2006, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.
Mit der Klage tragen die Kläger vor:
Er, der Kläger, sei im Rahmen der Praxisvertretungen nichtselbständig tätig geworden. Er sei in der Verwendung seiner Arbeitskraft in die Gewohnheiten der zu vertretenden Praxis derart eingegliedert gewesen, dass er in Bezug auf die Behandlungsmethoden an die Weisungen des Praxisinhabers gebunden war, so wie es auch für einen angestellten Assistenzarzt zutreffe. Es hätten durch ihn lediglich Schmerzpatienten behandelt werden dürfen. Seine Behandlung habe sich auch nur auf die kurzfristige Beseitigung der Schmerzen bezogen. Die Behebung der Ursachen der Schmerzen sowie die weiterführende Behandlung der Patienten sei dem Praxisinhaber vorbehalten gewesen. In der Art der Verwendung seiner Arbeitskraft sei er insoweit gebunden gewesen, dass eine bestimmte Art von Schmerz auch nur durch eine bestimmte Behandlung beseitigt werden konnte. Der ge...