Entscheidungsstichwort (Thema)
(Werbefilm-)Produzentin gewerbesteuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
Die Tätigkeit als (Werbefilm-)Produzentin ist keine freiberufliche – künstlerische - Tätigkeit und deshalb gewerbesteuerpflichtig.
Normenkette
GewStG § 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 15 Abs. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als (Werbefilm-)Produzentin um eine der Gewerbesteuer unterfallende gewerbliche oder um eine freiberufliche Tätigkeit handelt.
In den Streitjahren war die Klägerin für verschiedene Auftraggeber tätig. Schriftliche Verträge wurden nicht geschlossen. Auch schriftliche Auftragsbestätigungen oder eine anderweitige schriftliche Bestimmung eines Leistungskatalogs existieren nicht. Die Klägerin ist ihren Auftraggebern auch keinen zeitlichen Nachweis ihrer Tätigkeit schuldig, da in der Regel ein Festhonorar oder – vereinzelt – eine Vergütung nach Drehtagen vereinbart wird.
Die Klägerin stellt ihren Auftraggebern (i.d.R. Filmproduktionsunternehmen) unter Angabe eines bestimmten Projekts die „Fachberatung als Producer” sowie „Kommunikationsleistungen” in Rechnung. Genauere Leistungsbeschreibungen enthalten die Rechnungen nicht. Beispielsweise berechnete die Klägern der Filmproduktion „T” für das Projekt „U” unter dem 11.10.2010 26.920 € zzgl. USt für die „Fachberatung als Producer”.
Die Auftraggeber der Klägerin treten an sie regelmäßig zu einem Zeitpunkt heran, in dem der Werbekunde bzw. die von diesem beauftragte Werbeagentur ein neues Werbefilmprojekt ausgeschrieben hat. Werbekunde und Werbefilmagentur haben zu diesem Zeitpunkt bereits das Grobkonzept des Werbefilms erdacht und zur Grundlage der Ausschreibung gemacht. Die Klägerin wird in dieser Phase des Projekts vom Werbefilmproduktionsunternehmen zunächst damit beauftragt, einen zu dem Konzept und dem Werbekunden passenden Regisseur zu finden. Dabei achtet die Klägerin insbesondere auf die Referenzen des Regisseurs sowie darauf, ob er das vom Werbekunden vorgesehene Konzept umsetzen kann. Gemeinsam mit dem Regisseur erarbeitet das Filmproduktionsunternehmen sodann ein detailliertes Konzept, mit welchem es sich bei der Ausschreibung bewirbt. Erhält das Werbefilmproduktionsunternehmen keinen Zuschlag, endet die Tätigkeit der Klägerin hier. Wird der Zuschlag erteilt, wird die Klägerin häufig, aber nicht immer – etwa wenn dem terminliche Gründe entgegenstehen – weiter in das Projekt eingebunden.
Wird die Klägerin weiter eingebunden, wird sie regelmäßig vom Werbefilmproduktionsunternehmen damit beauftragt, Personen für die Umsetzung des Projekts zu finden. Hierbei beginnt sie zunächst mit der Suche nach einem geeigneten Kameramann, welchen sie nach Abstimmung mit dem Regisseur dem Werbeproduktionsunternehmen vorschlägt. Bei der Suche nach einem geeigneten Kameramann berücksichtigt sie dessen bisherige Werke und gleicht ab, ob diese zu dem vorliegenden Konzept passen. Insbesondere berücksichtigt sie, dass der Auftraggeber regelmäßig verlangt, dass der Kameramann bereits in der Vergangenheit ein ähnliches Produkt (z. B. …) in Szene gesetzt hat. Einen noch nicht mit der Materie beschäftigten, wenn auch hochdekorierten, Kameramann schlägt sie in der Regel nicht vor, weil der Werbekunde diesem wegen der fehlenden Vorbefassung mit einem ähnlichen Produkt und den deshalb fehlenden spezifischen Referenzen nicht zustimmen würde. Auf eine ähnliche Weise sucht die Klägerin Personen für die weiteren zu besetzenden Stellen aus und schlägt diese ihrem Auftraggeber bzw. dem Werbekunden vor. Auch wenn die Klägerin für eine Produktion einen Drehort aussuchen muss, sucht sie nach geeigneten, in das aufgestellte Konzept passenden Orten und schlägt diese vor.
Der Klägerin obliegen neben diesen Tätigkeiten jeweils auch organisatorische Tätigkeiten wie die Budgetüberwachung und die Projektaufsicht.
In den Streitjahren war die Klägerin unter anderem im Rahmen der Produktion von Werbefilmen der E (E) und W tätig, die als repräsentative Arbeiten angesehen werden können, auch wenn die Intensität ihrer Einflussnahme in einzelnen Projekten schwankt.
Im Rahmen des Werbefilmprojekts der E hat die Klägerin den Regisseur und entsprechend der vom Auftraggeber vorgegebenen Parameter das richtige „Produktionssetup”, insb. also den Drehort, ausgewählt. Die Entscheidung für den Drehort wurde gemeinsam mit dem Regisseur getroffen und fiel letztlich auf C. Zugleich entschied die Klägerin, das Casting für den Werbespot in M durchzuführen. Außerdem hat die Klägerin – in Absprache mit dem von ihr ausgewählten Regisseur – den Casting-Direktor sowie die kreativ ausführenden Teilnehmer wie die Produktionsfirma, den Director of Photography, den Produktion Designer, die Stylisten sowie den Make-up-Artist ausgewählt. Auch für die sog. Postproduktion, die Nachbearbeitung und Finalisierung, hat die Klägerin die kreativen Mitarbeiter ausgewählt.
Im Rahmen des Werbefilmprojekts für W wurde vom Auftraggeber N als Werbefigur gewonne...