Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuervergütung eines im Ausland ansässigen Unternehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Das Merkmal des "im Ausland ansässigen" Unternehmers i. S. des § 18 Abs. 9 UStG setzt eine im Ausland belegene "feste Niederlassung" voraus, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur besitzen muss, die eine Erbringung von Umsätzen ermöglicht.

2) Die Unternehmerbescheinigung der britischen HM CUSTOMS AND EXISE Behörde entfaltet keine Bindungswirkung für die Feststellung des maßgeblichen Ortes einer Einrichtung, die ihrer Struktur nach geeignet ist, die Erbringung der vom Steuerpflichtigen behaupteten Umsätze zu ermöglichen. Die Bescheinigung erbringt lediglich den Nachweis einer formalen Registrierung bei der zuständigen Behörde und ist damit allenfalls ein Beleg über den statuarischen Sitz.

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 59 ff., § 51 Abs. 3 S. 1; UStG § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2008; Aktenzeichen XI R 58/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Vorsteuer gemäß § 18 Abs. 9 UmsatzsteuergesetzUStG – in Verbindung mit den §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV – für das Jahr 1998. Streitentscheidend ist die Frage nach der Ansässigkeit der Klägerin.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1997 gegründete Kapitalgesellschaft englischen Rechts. Ihr Geschäftszweck war „… und Management” Beratung „Consultancy”). In der später vorgelegten Unternehmerbescheinigung wurden als wirtschaftliche Aktivitäten der Klägerin „Incentive Dienstleistungen und der Vertrieb [von] Yachten für Charter- und Incentivezwecke” genannt.

Nach eigenen Angaben beschäftigte sich die Klägerin darüber hinaus mit dem Vertrieb von „Yachtkonzepten”; ferner arbeitete die Klägerin für Fachzeitschriften und als Dienstleister im Bereich Reportagen und Testberichte. Die Klägerin „bedient eine Marktallianz aus verschiedenen Herstellern”. Ferner verkauft bzw. vercharterte die Klägerin den „AS”, eine Schiffsart. Der Kaufpreis sollte ca. 720 TDM betragen. Zudem waren die Klägerin bzw. Herr B.C. im Internet präsent.

Das Stammkapital der Klägerin betrug 1.000 £, von diesem Betrag waren 2 £ einbezahlt worden. Direktoren waren die deutschen Staatsangehörigen Herr B.C. und Frau A.D.; später Frau Dr. A.C., offensichtlich die Ehefrau des Herrn B.C.. Beide Direktoren hielten je 1 £ des Stammkapitals. Die Klägerin erzielte nach ihrer vorgelegten Buchführung im Streitjahr 1998 einen Umsatz von ca. 34.000 £ (ca. 52.000 EUR), dem allerdings Vertriebskosten in etwa der gleichen Höhe gegenüberstanden, so dass die Klägerin einen Verlust von ca. 553 £ (ca. 850 EUR) erzielte.

Als Prokurist der Klägerin war Mr. E. bestellt.

Die Klägerin hatte jedenfalls im Streitjahr ihren gemeldeten Sitz in F, nn 7 in Großbritannien. Die Adresse und die Telefonnummer der Klägerin in ihrem Geschäftskorrespondenz-Briefkopf im Streitjahr stimmten mit jener der G-Ltd. überein. Direktor der G-Ltd. war ebenfalls Mr. E..

Nach eigenen Angaben der Klägerin wurden außer dem bezeichneten Prokuristen keine Arbeitnehmer beschäftigt. Die Verwaltung war vielmehr nach Angaben der Klägerin „komplett an die [bezeichnete] Firma G-Ltd. vergeben” zur „Ressourcenschonung”. Auch stellte die G-Ltd. die gesamte Infrastruktur wie Telefon entgeltlich zur Verfügung; Räumlichkeiten wurden nur von der Ltd. angemietet. Der Vertrag mit der G-Ltd. wurde freilich nur mündlich geschlossen.

Am 14.10.1998 beantragte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuer im besonderen Verfahren bei dem Beklagten für den Vergütungszeitraum Januar bis September 1998 in Höhe von insgesamt 6.592,98 DM. Die Klägerin fügte dem Antrag eine Unternehmerbescheinigung vom 31.07.1998 der britischen HM CUSTOMS AND EXCISE Behörde bei.

Die eingereichten Rechnungen bezogen sich im Wesentlichen auf Gebühren für die Anmietung eines Trawlers (Motoryacht) von der B.C. … KG. Geschäftsführer der B.C. … KG waren Herr B.C. und seine Ehefrau. Der Direktor der Klägerin, Herr B.C., war im Jahr 2000 auch unter einer Festnetznummer in H, dem Sitz der B.C. … KG, zu erreichen. Jedenfalls eine Rechnung der B.C. … KG vom 06.07.1998 erbat die Zahlung der Chartergebühr auf ein Konto bei der …SPARKASSE I.

Durch Chartervertrag vom 18.02.1998 – der in H unterzeichnet wurde – war die entsprechende Motoryacht „KK” angemietet worden. Bei dem Schiff handelte es sich um einen 11-Meter-Trawler aus – nach eigenen Angaben der Klägerin – „rein deutschem Qualitätswerftbau”.

Den Mietvertrag hatte für die KG Herr B.C. und für die Klägerin Frau A.D – offensichtlich die spätere Ehefrau – unterschrieben.

Von diesem Trawler aus betrieb die Klägerin Geschäfte. Die Yacht diente der Klägerin als „Plattform” für den Vertrieb von Yachtkonzepten; ferner arbeitete die Klägerin – entsprechend des dargestellten Unternehmensbereichs – mit diesem Schiff für Fachzeitschriften und als Dienstleister im Bereich Reportagen und Testberichte.

So bot die Klägerin über das Internet in deutscher Sprache Informatione...

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