Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber lediglich einem Feststellungsbeteiligten bei einer aus mehreren Personen bestehenden GbR
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine Feststellungerklärung durch die übrigen Feststellungbeteiligten ausdrücklich nicht für einen anderen Beteiligten abgegeben, sondern dessen Anteil an den Einkünften lediglich geschätzt, tritt aufgrund von § 181 Abs. 2 Satz 3 AO insoweit – d.h. hinsichtlich des anderen Beteiligten und seiner anteiligen Einkünfte – keine Befreiung von der Erklärungspflicht ein.
Normenkette
AO § 152 Abs. 2 S. 1, § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a), § 181 Abs. 2 Nr. 1 a), Abs. 2 S. 3, §§ 183, 152 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags, der gegen den Kläger wegen der verspäteten Abgabe einer Feststellungserklärung für das Jahr 2016 festgesetzt wurde.
Der Kläger war im Streitjahr 2016 neben … weiteren Gesellschaftern an der A GbR (im folgenden: GbR) beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der GbR ist die Vermietung und Verpachtung eines in der B-Straße in … C. Der Kläger schied am ….5.2018 aus der GbR aus.
In einem seinerzeit beim Beklagten am 4.9.2000 eingegangenen Fragebogen zur Anmeldung der Gesellschaft teilte die GbR den Beginn ihrer unternehmerischen Betätigung im Jahr 1999 mit und benannte den Kläger als ihren Empfangsbevollmächtigten. Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten des Beklagten abgeheftete Anmeldung Bezug genommen.
In den Erklärungen der GbR zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2013 (Eingang beim Finanzamt am 15.12.2015), für 2014 (Eingang beim Finanzamt: 6.6.2016) und 2015 (Eingang beim Finanzamt am 30.1.2018) war der Kläger zudem jeweils ausdrücklich als Empfangsbevollmächtigter der GbR benannt. Der Kläger trat darüber hinaus jedenfalls bis Anfang 2018 regelmäßig als Empfangsbevollmächtigter der GbR auf und führte in dieser Eigenschaft die Kommunikation mit den für die GbR zuständigen Finanzbehörden.
Die Steuererklärungen (Feststellungserklärungen und Umsatzsteuererklärungen) der GbR wurden für die Jahre 2007 bis 2015 ausnahmslos nach Ablauf der jeweiligen Abgabefristen eingereicht. Für nähere Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Schreiben des Beklagten vom 7.5.2019 Bezug genommen.
Auch für das Jahr 2016 wurde die Feststellungserklärung nicht innerhalb der Abgabefrist eingereicht.
Die Steuererklärungen der GbR bis einschließlich 2015 wurden nicht von einem Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe erstellt und beim Finanzamt eingereicht. Für die Feststellungserklärung 2016 wurde keine Fristverlängerung beantragt.
Das Finanzamt erinnerte den Kläger mit Schreiben vom 16.8.2017 an die Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2016 für die GbR und forderte ihn erfolglos auf, die Steuererklärung bis zum 20.9.2017 einzureichen.
Unter dem 18.7.2018 übermittelte die GbR dem Beklagten eine der „Kanzlei D” zur Vertretung in ihren Steuersachen erteilte Vollmacht vom 5.6.2018.
Mit Schreiben vom 19.11.2018 forderte der Beklagte die „Kanzlei D” zur Abgabe der weiterhin ausstehenden Feststellungserklärung 2016 für die GbR auf.
Daraufhin teilte die Gesellschafterin der GbR – Frau E – dem Beklagten in einem Schreiben vom 7.12.2018 (Eingang beim Beklagten am 12.12.2018) folgendes mit:
„ … Anbei überreiche ich Ihnen die Feststellungserklärung der A GbR. Diese umfasst jedoch nicht die hinsichtlich des Gesellschafters F anteiligen hinzuzurechnenden Einkünfte, sondern lediglich die relevanten Einkünfte der Gesellschafter … Wir sind aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten nicht befugt, die Feststellungserklärung für die A GbR abzugeben. Da wir jedoch unseren steuerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen müssen, erhalten Sie die Feststellungserklärung in „abgespeckter Form” ….”
Beigefügt war eine von den übrigen Gesellschaftern der GbR – mit Ausnahme des Klägers – unterschriebene „Feststellungserklärung” für die GbR. Die Rubrik „Empfangsvollmacht” war maschinenschriftlich vorausgefüllt mit den Daten des Klägers und handschriftlich durchgestrichen sowie mit dem handschriftlichen Hinweis „Einzelbekanntgabe” versehen. Die „Feststellungserklärung” beinhaltete unter anderem die Angaben zu allen Beteiligten mit Ausnahme des Klägers.
Für nähere Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 7.12.2018 und die dem Schreiben beigefügte „Feststellungserklärung” Bezug genommen.
Die „Kanzlei D” war seinerzeit im Juni 2018 von den übrigen Gesellschaftern der GbR – mit Ausnahme des zu diesem Zeitpunkt bereits aus der GbR ausgeschiedenen Klägers – mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten beauftragt worden. Die übrigen Gesellschafter der GbR hatten den Kläger zuvor erfolglos aufgefordert, der Erstellung der Feststellungserklärung durch eine Steuerberaterin – Frau G – zuzustimmen.
Mit Schreiben vom 13.12.2018 wurde der Kläger erneut – und zunächst erfolglos – zur Abgabe der Feststellungserklärung 2016 ...