Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsverlust aus einer Beteiligung an einer in der Schweiz belegenen Holding AG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 35/23)
Leitsatz (redaktionell)
1. Negative Einkünfte i.S.d. § 17 EStG aus einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft dürfen nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Ursprungsland ausgeglichen werden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 EStG).
2. § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG findet keine Anwendung, wenn eine Holding nachweist, dass sie im VZ des Verlustabzugs und in den vorangegangenen fünf Jahren aktive Tätigkeiten i.S.d. § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG entfaltet hat (Rückausnahme).
3. Das Halten einer Beteiligung an einer Körperschaft, die ihrerseits die werbende Tätigkeit eingestellt hat und abgewickelt wurde, kann ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des § 2a Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG nicht mehr als aktive Tätigkeit des Holding qualifiziert werden.
Normenkette
DBA CHE Art. 13 Abs. 4; EStG §§ 2a, 17
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger den ihm erwachsenen Verlust aus seiner Beteiligung an der Z Holding AG steuerwirksam geltend machen kann.
Der Kläger war zu 4,14 % an der Z Holding AG (– Holding AG –) mit Sitz in Y (Schweiz) beteiligt. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages war der Zweck der Holding AG „[der] Kauf, [der] Verkauf und [die] Verwaltung von Beteiligungen, insbesondere im Bereich der …technik, sowie Vornahme aller damit zusammenhängenden Transaktionen”. Im Rahmen dessen konnte sie „…und technische und industrielle Kenntnisse erwerben, verwalten und übertragen, sich an anderen Industrie- und Handelsunternehmen beteiligen sowie Tochtergesellschaften gründen” (vgl. Bl. 42 d. A.).
Die Holding AG gründete im Jahr 2005 die Z Z AG (–Z AG –) mit Sitz in Zürich (Schweiz). Deren Gesellschaftszweck bestand laut Handelsregister in „[der] …hinsichtlich und [der] …von Geräten der …technik und anderer technischer Geräte, insbesondere von Messgeräten zu Erfassung …, sowie die Vornahme aller damit zusammenhängenden Transaktionen”. Mit umfasst war der Erwerb, die Verwaltung und Übertragung von … und technischen und industriellen Kenntnissen sowie die Beteiligung an anderen Industrie- und Handelsunternehmen (vgl. Bl. 46 d. A.).
Mit Wirkung zum ….2005 schlossen die Holding AG und die Z AG einen Vertrag über die Forschung und Entwicklung eines …. Aufgrund dieses Vertrages sollte die Z AG gegenüber der Holding AG Dienstleistungen zur Forschung und Entwicklung des Gerätes erbringen. Zu diesem Zweck durfte die Z AG die von der Holding AG in 2005 aus der Nachlassmasse der X AG erworbenen … und … nutzen. Soweit durch die Forschung der Z AG weitergehende … geschaffen würden, sollten diese in das Eigentum der Holding AG übergehen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Holding AG, der Z AG sämtliche Kosten zuzüglich einer Marge von 5 % zu erstatten.
Während die Holding AG in den Jahren 2008 und 2009 lediglich außerordentliche Er-träge i. H. v. … CHF (2008) und … CHF (2009) verzeichnete, erzielte die Z AG aufgrund des Vertrages mit der Holding AG Umsätze i. H. v. … CHF (2008) bzw. … CHF (2009). Daneben erzielte die Z AG sonstige Umsätze „other income”) i. H. v. … CHF (2008) bzw. … CHF (2009).
Die Z AG wurde durch die Eröffnung des Konkurses mit Wirkung zum ….2011 aufgelöst und am ….2013 aus dem Handelsregister gelöscht. Am ….2011 wurde hinsichtlich der Holding AG eine provisorische Nachlassstundung eingerichtet. Die Holding AG wurde am ….2014 aus dem schweizerischen Handelsregister gelöscht. Der Kläger erhielt keine Zahlungen, Wirtschaftsgüter oder sonstige Vorteile aus der Liquidation der Holding AG. Infolgedessen erlitt der Kläger einen Verlust i. H. v. … €.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger einen steuerpflichtigen Verlust gemäß § 17 EStG i. H. v. … € geltend. Der Beklagte versagte den Ausgleich des geltend gemachten Verlustes durch den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 22.08.2018, zuletzt geändert am 14.08.2019.
Nach erfolglosem und mit Entscheidung vom 23.08.2019 abgeschlossenem Vorverfahren begehren die Kläger mit der hiesigen Klage weiterhin, den Verlust des Klägers gemäß § 17 EStG i. H. v. … € steuermindernd zu berücksichtigen.
Sie sind der Auffassung, dass der Kläger einen entsprechenden Verlust gemäß § 17 EStG erzielt habe, der gemäß Art. 13 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (– DBA Schweiz –) auch im Inland steuerpflichtig sei. Zwar seien Verluste i. S. d. § 17 EStG aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht ausgleichsfähig, § 2a Abs. 1 Nr. 4 EStG. Dies gelte allerdings dann nicht, wenn die Kapital-gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich sog. aktive Tätigkeiten entfaltet habe, § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG. Aufgrund des Holding-Privilegs gelte auch das Halten einer qualifizierten Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft als aktive Tätigkeit, wenn diese Gesellschaft ihrerseits aktive Tätigkeiten entfalte.
Zunächst sei der Holding AG die aktive Tätigke...