Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Die bloße Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nebst Einspruchsentscheidung in der Klageschrift stellt auch bei Beifügung der Einspruchsentscheidung keine hinreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens dar.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 2, § 79b Abs. 1; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 65 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens wegen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2012 vorrangig über die Frage, ob das Klagebegehren hinreichend konkretisiert war oder der Klägerin (jedenfalls) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine versäumte Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren ist. In materieller Hinsicht streiten sie über die Frage, ob und inwieweit Aufwendungen der Klägerin für eine Betriebsveranstaltung einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer darstellen.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ein … ist. In den Jahren 2013 und 2014 fand bei ihr für den Prüfungszeitraum 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2012 eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Die Außenprüfung traf u.a. Feststellungen zu Sachzuwendungen gem. § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bezüglich der Zuwendung von „H” an eigene Arbeitnehmer sowie – neben anderen Veranstaltungen – einer in 2011 durchgeführten Betriebsveranstaltung „N” mit Kosten für Organisation, Erstellung eines „Roadbooks” sowie Verpflegungskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 22. Mai 2014 verwiesen.

Unter dem 11. Juni 2014 erließ der Beklagte einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Der Bescheid wies einen Gesamtbetrag von 1.822,22 €, hiervon 1.619,76 € Lohnsteuer, aus. Die übrigen Beträge entfallen auf Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuern verschiedener Konfessionen. Ausweislich des Bp-Berichts entfällt auf die Betriebsveranstaltung „N” Lohnsteuer i.H.v. 1.033,81 €, Solidaritätszuschlag i.H.v. 56,86 €, evangelische Kirchensteuer i.H.v. 29,65 €, römisch-katholische Kirchensteuer i.H.v. 42,64 €, jüdische Kultussteuer i.H.v. 0,05 € und altkatholische Kirchensteuer i.H.v. 0,03 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht und den Nachforderungsbescheid verwiesen.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und widersprach u.a. der Lohnsteuernachforderung (nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern) bezüglich der Betriebsveranstaltung und vertrat die Ansicht, die in den Lohnsteuerrichtlinien geregelte Freigrenze von 110 € werde nicht überschritten.

Während des Einspruchsverfahrens erging unter dem 12. September 2014 ein gem. § 172 der Abgabenordnung (AO) geänderter Bescheid, in welchem die Lohnsteuernachforderung aufgrund von zwei „Korrekturbeträgen H Anteil GF für 2011 und 2012” auf 1.517,44 € (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern) herabgesetzt wurde. Der Bescheid wurde gem. § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. In der Folgezeit ruhte das Einspruchsverfahren und wurde Ende des Jahres 2015 wiederaufgenommen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf Lohnsteuerrichtlinien zur Berechnung der Sachleistungen bei Betriebsveranstaltungen und vertrat die Ansicht, dass im Streitfall entgegen der Auffassung der Klägerin sowohl Kosten für den Verzehr als auch für die N als solche einzubeziehen seien. Diese Kosten seien auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer (25 Personen) und nicht – wie die Klägerin meint – auf die zunächst geplanten bzw. angemeldeten Arbeitnehmer (30 Personen) aufzuteilen.

Am 17. März 2016 erhob die Klägerin Klage. Ausweislich der Klageschrift richtet sich diese gegen den „Nachforderungsbescheid[es] über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Bescheid über Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung für den Zeitraum 01.09.2009 bis 31.12.2012 vom 11.06.2014, in der Form der beiliegenden Einspruchsentscheidung vom 15.02.2016”. Eine Begründung der Klage hatte die Klägerin bis zum 30. April 2016 angekündigt. Außer der Nennung und Beifügung der Einspruchsentscheidung enthielt die Klageschrift keinen näheren Hinweis auf das Begehren, geltend gemachte Lebenssachverhalte oder den Sach- und Streitstand der Einspruchsentscheidung. Der Klageschrift lag die Einspruchsentscheidung ohne den Nachforderungsbescheid bei.

Mit Schreiben vom 22. März 2016 hat das Gericht eine Klagebegründung, die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens sowie eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsaktes mit einer Frist von einem Monat angefordert. Mit Schriftsatz vom 20. April 2016 hat die...

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