Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist ein in Österreich ansässiger Berufssportler (…). Die Parteien streiten um die Frage, ob die Spielertätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland hier der Besteuerung unterliegt.
Diese Frage hängt davon ab, ob die Tätigkeit eines Berufssportlers der Regelung in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 (DBA-Österreich) unterfällt.
Hierzu ergingen – und bilden letztlich den Grund für den vorliegenden Rechtsstreit – in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich divergierende Verwaltungsanweisungen.
Zunächst war am 08. August 1989 eine Verständigungsvereinbarung über diese Frage zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich mit folgendem Inhalt zustande gekommen (vgl. Erlaß des öBMF vom 08. August 1989, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung 1989, 1163):
„Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens … wurde Einvernehmen darüber hergestellt, daß die in Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen … vorgesehene „Künstler- und Sportlerklausel” insgesamt nur im Geltungsbereich des Artikel 8, mithin nur im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit … Wirkung entfalten kann.
Daraus folgt, daß Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger gewerblich tätiger … Sportler aus dem anderen Vertragsstaat erzielt, in diesem anderen Vertragsstaat nur zu besteuern sind, wenn der Einkünfteempfänger in dem anderen Vertragsstaat eine „Betriebsstätte” im Sinne des Artikels 4 DBA-BRD zur Einkünfteerzielung unterhält.”
… Mit Schreiben vom 15. März 1996 (BStBl I 1996, 161) verließ die deutsche Finanzverwaltung diesen Rechtsstandpunkt und vertrat die Auffassung, daß im bezeichneten Fall nach Art. 8 DBA-Österreich das Besteuerungsrecht stets – auch bei gewerblicher Tätigkeit – dem Tätigkeitsstaat zustehe. Im BMF-Schreiben vom 15. März 1996 (a.a.O.) heißt es hierzu:
„Zur Besteuerung der Sportler nach dem DBA-Österreich wird ergänzend darauf hingewiesen, daß nach Art. 8 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich das Besteuerungsrecht für Vergütungen aus in der Bundesrepublik ausgeübter sportlerischer Tätigkeit sowie den damit in Zusammenhang stehenden anderen Vergütungen der Bundesrepublik Deutschland zusteht.”
Die österreichische Finanzverwaltung folgte dieser Ansicht und bestimmte in einer Durchführungsverordnung aufgrund der Art. 4 und 8 DBA-Österreich (vgl. Verordnung vom 19. Dezember 1996, öBGBl 1996, 4851), daß mit Wirkung ab 01. Januar 1997 Art. 8 Abs. 2 letzter Satz des Doppelbesteuerungsabkommens auch für „Einkünfte aus Gewerbebetrieb” gilt.
In einer korrespondierenden Verwaltungsanweisung (vgl. öBMF Erlaß vom 11. Februar 1997, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung 1997, 489) heißt es hierzu:
„Dies hat zur Folge, daß dann, wenn eine selbständig ausgeübte vortragende, sportliche oder artistische Tätigkeit den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen ist (dies wird bei den beiden letztgenannten Tätigkeiten die Regel, bei der erstgenannten Tätigkeit die Ausnahme sein), die Besteuerung der Einkünfte im Quellenstaat nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte abhängig ist.
Beispiel: Ein in Österreich ansässiger …spieler nimmt 1997 an einer deutschen …veranstaltung teil. Die hierfür bezogenen Vergütungen unterliegen der deutschen Besteuerung und sind in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen.”
Der Kläger ist seit seinem Wegzug aus Deutschland am … in Österreich ansässig. Seit diesem Zeitpunkt verfügt der Kläger weder über einen Wohnsitz noch hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Kläger hat auch keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter in Deutschland.
In seiner Eigenschaft als Berufs… hat der Kläger in den Jahren 1994 und 1995 an …turnieren in Deutschland teilgenommen. Die einzelnen …turniere, für die der Kläger die hier streitgegenständlichen Einkünfte bezogen hat, ergeben sich aus der Aufstellung in der Klageschrift vom 23. Juli 1996 in den Gerichtsakten, auf die verwiesen wird. Von den an den Kläger zu zahlenden Vergütungen für die Teilnahme an diesen Turnieren haben die jeweiligen Veranstalter die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag in der gesetzlichen Höhe einbehalten und abgeführt.
Der Kläger beantragte mit Schreiben seiner Prozeßvertreter vom 17. Januar 1995, vom 21. Februar 1995 und vom 17. Januar 1996 (Datum in der Einspruchsentscheidung: 18. Januar 1996) die Erstattung der Abzugssteuern sowie die Erteilung von Freistellungsbescheiden hinsichtlich der Vergütungen für die Teilnahme an künftigen Turnieren.
Der Beklagte lehnte die Anträge des Klägers mit den Ablehnungsbescheiden vom 29. Mai 1996 ab. Die gegen die Ablehnungsbescheide eingelegten Einsprüche wies der Bek...