Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachzahlung von Renten aus der Zeit vor Geltung des Alterseinkünftegesetzes
Leitsatz (redaktionell)
1) Rentennachzahlungen für 2000 bis 2004 im Jahr 2006 unterliegen dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S 3 Buchst. a EStG in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes.
2) Eine Billigkeitsmaßnahme ist für die Fälle der Nachzahlung nicht geboten.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1-2; AO § 163; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine dem Kläger im Jahr 2006 zugeflossene Rentennachzahlung für die Jahre 2000 bis 2004 unter Anwendung der Neuregelung des Alterseinkünftegesetzes mit einem Ertragsanteil von 50% zu versteuern ist.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge), Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünften aus Kapitalvermögen auch sonstige Einkünfte in Form einer gesetzlichen Altersrente (Leibrente) und aus einer privaten Rentenversicherung. Die Ehefrau erzielte gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung.
Die dem Kläger im Jahr 2006 aus seiner gesetzlichen Altersrente zugeflossenen Zahlungen betrugen – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – insgesamt 27.367 Euro. Hiervon entfiel – was ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ein Betrag von 5.276 Euro auf eine Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2004 und ein Betrag von 1.175 Euro auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005.
Die Nachzahlung beruhte auf einem sogenannten „Vormerkungsbescheid” des Rentenversicherungsträgers aus dem Jahr 1982, in dem die zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten des Klägers wegen seiner Schul- und Hochschulausbildung für die spätere Rentenzahlung verbindlich zugesagt worden waren.
Die an den Kläger ab dem 1. Juni 2000 erstmals geleistete Altersrente wurde von der Deutschen Rentenversicherung jedoch zunächst ohne die Berücksichtigung eines Teils der auf die oben genannten Anrechnungszeiten entfallenden bzw. hierfür im Bescheid aus dem Jahr 1982 festgestellten Entgeltbeträge ausbezahlt. Der Kläger legte daraufhin gegen seinen Rentenbescheid erfolglos Einspruch ein. Das daraufhin von ihm betriebene Klageverfahren wurde bis zum Abschluss einer in einem ähnlichen Verfahren im Ergebnis erfolglosen Verfassungsbeschwerde betreffend die Nichtberücksichtigung von zuvor (verbindlich) festgestellten Anrechnungszeiten ausgesetzt.
Im Jahr 2004 entschied das Bundessozialgericht in einem vergleichbaren Fall, dass die von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung vorgenommene Kürzung bzw. Nichtberücksichtigung von zuvor verbindlich für die Schul- und Hochschulausbildung festgestellten Anrechnungszeiten ohne ausdrückliche Aufhebung des konkreten Anrechnungsbescheids rechtswidrig sei.
Daraufhin hob die Deutsche Rentenversicherung den ursprünglichen Anrechnungsbescheid des Klägers aus dem Jahr 1982 mit Bescheid vom 21. Juli 2006 ausdrücklich auf und gewährte dem Kläger die ihm unter Berücksichtigung des ursprünglichen Anrechnungsbescheids für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 31. August 2006 zustehenden Rentennachzahlungen.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer mit Steuerbescheid vom 6. September 2007 auf 3.810 Euro fest und berücksichtigte dabei unter anderem die Rentennachzahlung mit einem Betrag von 6.060 Euro, den er unter Anwendung eines Ertragsanteils von 50% mit 3.030 Euro einer nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigten Besteuerung unterwarf. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrem Einspruch und machten neben weiteren – vorliegend nicht mehr streitigen – Punkten geltend, dass sich die Rentennachzahlung für mehrere Jahre tatsächlich auf 6.451 Euro belaufe und hiervon ein auf den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2004 entfallender Teilbetrag von 5.276 Euro mit einem Ertragsanteil von 26% und ein auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2006 entfallender Teilbetrag von 1.175 Euro mit einem Ertragsanteil von 50% – jeweils unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG – zu versteuern sei. Die rückwirkende Besteuerung der auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 entfallenden Nachzahlung mit einem Ertragsanteil von 50% sei verfassungsrechtlich unzulässig, zumal sie dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz des Vertrauensschutz widerspreche. In diesem Punkt komme zudem eine abweichende Besteuerung nach § 163 AO wegen sachlicher Unbilligkeit in Betracht.
Der Beklagte gab dem Einspruch wegen vorliegend nicht mehr interessierender Punkte sowie hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Nachzahlung statt und lehnte ihn im Übrigen ab. Zur Begründung führte er aus, dass die zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitige, auf den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2005 entfallende Rentennachzahlung von 6.451 Euro mit einem E...