Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für ein Erststudium

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1, 1 S. 1, § 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen VI R 76/02)

 

Tatbestand

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als technischer Zeichner. Die Klägerin, seine Ehefrau, erzielt ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1999 machten die Kläger bei den Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit Kosten i.H.v. 6.773,– DM geltend, die durch sein Studium an der A.-Fachhochschule veranlaßt sind.

Aus den in Kopie eingereichten Studienbescheinigungen ergibt sich, dass der Kläger sowohl im Wintersemester 1998/1999 als auch im Sommersemester 1999 an der A.-Fachhochschule e.V. in K. immatrikuliert war.

Als Studiengang ist für das Wintersemester 98/99 angegeben: Produktionstechnik Dipl.-Ing. II Studiensemester 1 und hinsichtlich des Sommersemesters: Technischer Betriebswirt Ing. II Studiensemester 2.

In einer Anlage zur Einkommensteuererklärung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sind die geltend gemachten Fortbildungskosten aufgelistet.

Der Kläger reichte während des Veranlagungsverfahrens ein Schreiben seines Arbeitgebers, der B. vom 23.04.2001 ein, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

In der Folgezeit erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 10.05.2001, in dem er die als Fortbildungskosten des Klägers geltend gemachten Aufwendungen nur i.H.v. 1.800,– DM und zwar als Ausbildungskosten im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigte.

Hierauf haben die Kläger Einspruch eingelegt.

Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Fortbildungskosten seien für seine Arbeitsstelle notwendig, weil sie betrieblichen Zwecken dienten.

Während des Einspruchsverfahrens erging der aus anderen Gründen geänderte Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 23.07.2001.

Mit Einspruchsentscheidung vom 24.07.2001, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hierauf haben die Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung tragen sie vor, der Kläger sei als technischer Angestellter im Bereich Konstruktion eingesetzt.

Seit September 1998 studiere er neben der weiteren Ausübung seines Berufes an der A.-Fachhochschule zu K. technische Betriebswirtschaft (Fachbereich: Produktionstechnik).

Das Studium sei technisch geprägt und werde durch betriebswirtschaftliche Basisfächer (Fertigungswirtschaft, Materialwirtschaft, Führungslehre etc.) ergänzt. Das Studium sei darauf ausgelegt, den Studenten die Fähigkeit zu vermitteln, technische und wirtschaftliche Vorgänge zu koordinieren. Eine Darstellung des Studiengangs sei als Anlage 1 in Kopie beigefügt.

Mit den vermittelten Kenntnissen sei eine Tätigkeit in der Schnittstelle der technischen Bereiche zu denen der planerischen Bereiche, nämlich insbesondere in der von dem Kläger angestrebten Bereich der Projektplanung und Leitung im eigenen Unternehmen möglich, aber auch notwendige Voraussetzung.

Der Arbeitgeber habe zudem die Notwendigkeit dieser Fortbildung bescheinigt. Insoweit werde auf das Schreiben der B. vom 23.04.01 Bezug genommen.

Ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten sei im Streitfall zwingend. Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung seien Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätige, um in dem Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Dazu zählten auch die Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger tätige, um in dem von ihm ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen.

Hinsichtlich der zusätzlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse, die im Studiengang vermittelt würden, gehe der Beklagte insoweit fehl, als dass heute eine strickte Trennung der technischen Fähigkeiten von denen der Betriebswirtschaft nicht mehr vorgenommen werden könne.

Aus diesen Gründen habe der BFH auch die Aufwendungen eines Dipl.-Ing. für ein 3-semetriges-Abendstudium der Wirtschaftsingenieurwissenschaften als abzugsfähig anerkannt (BStBl II 1992, 966).

Die Auffassung des Beklagten hinsichtlich der unterschiedslosen Qulifizierung eines Erststudiums sei überholt. Mit Urteil vom 19.06.1997 (BStBl 1998, 239) habe der BFH in einem vergleichbaren Fall nicht darauf abgestellt, dass der Kläger durch das Studium in eine gänzlich andere Berufssparte habe wechseln können, sondern richtigerweise darauf, was der Kläger mit dem Studium letztlich angestrebt habe.

Insoweit sei vorliegend maßgeblich, dass der Kläger mit dem Studium der technischen Betriebswirtschaft (Produktionstechnik) die Position eines Projektleiters im eigenen Unternehmen anstrebe und damit gerade keinen Wechsel in eine andere Berufssparte. Es gehe ihm vielmehr um den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse, um in dem bereits ausgeübten Beruf des technischen Zeichners vorwärts zu kommen.

Der ...

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