Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines Firmen-Pkw; Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung bei fehlendem Fahrtenbuch
Leitsatz (redaktionell)
1. Die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs ist gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen.
2. Bei fehlendem ordnungsgemäßem Fahrtenbuch bestehen weder dem Grund noch der Höhe nach Bedenken gegen die Berücksichtigung einer unentgeltlichen Wertabgabe, die das FA nach der so genannten 1%-Regel vorgenommen hat. Das FA hat sich dabei erkennbar im zulässigen Rahmen einer Schätzung gehalten, indem von dem ertragsteuerlichen Wert für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten ein Abschlag von 20% vorgenommen wurde.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der private Nutzungsanteil für ein betriebliches Fahrzeug der Klägerin zu Recht der Besteuerung unterworfen wurde.
Die steuerlich beratene Klägerin war im Streitjahr als Hausverwalterin selbständig tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegende Einnahmen. Ausweislich der im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vorgelegten Gewinnermittlung nebst Bestandsverzeichnis befanden sich folgende Fahrzeuge ganzjährig im Betriebsvermögen der Klägerin:
– Mercedes Benz S 500 L |
(1) |
– Mercedes Benz CDI Offroader |
(2) |
– Motorrad |
(3) |
Für den „Mercedes Benz S 500 L” waren nicht vorsteuerbelastete Kosten in Höhe von 871 Euro und vorsteuerbelastete Kosten in Höhe von 24.127,07 Euro (AfA und sonstige Kosten) gewinnmindernd gebucht worden. Bei der Gewinnermittlung waren lediglich für den PKW mit dem Kennzeichen 2 Privatanteile unter Anwendung der sogenannten 1%-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG hinzugerechnet worden.
Im Besteuerungsverfahren teilte die Klägerin auf Nachfrage des Beklagten mit, dass für das Motorrad (3) kein Fahrtenbuch geführt worden sei. Gleichzeitig reichte sie für das Fahrzeug „Mercedes Benz S 500 L” eine tabellarische Übersicht ein, das ihrer Ansicht nach als Fahrtenbuch anzuerkennen sei. Aus dieser Übersicht, die sich in den Steuerakten des Beklagten befindet und auf die für nähere Einzelheiten Bezug genommen wird, sind das jeweilige Datum, der „Zweck/Ort” der Fahrt sowie die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende der jeweiligen Fahrt zu entnehmen. Die Spalte „Zweck/Ort” enthält keine genauen Orts- und Straßenangaben, sondern lediglich Hinweise wie beispielsweise „Tankstelle”, „Baustelle B”, … KSK”, „… Objekt Besichtigung”, „… Gericht”, … Baustelle” etc.. Ausweislich dieser Aufstellung betrug die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs im Streitjahr 11.393 km, wovon 1.110 km (entspricht 9,74%) als privat angegeben waren.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass es sich bei dieser Aufstellung nicht um ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch handele. Daraufhin legte die Klägerin ein „Vokabelheft” mit handschriftlichen Eintragungen vor, das sich in den Steuerakten des Beklagten befindet und auf das für nähere Einzelheiten Bezug genommen wird. Die dortigen handschriftlichen Eintragungen entsprechen den in der tabellarischen Übersicht enthaltenen Ausführungen. Aus dem „Vokabelheft” ist allerdings nicht zu entnehmen, für welches Fahrzeug die Aufzeichnungen erfolgten.
Der Beklagte ermittelte daraufhin die Privatanteile für den „Mercedes Benz S 500 L” und das Motorrad anhand der sogenannten 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und setzte bei der Einkommensteuer einen entsprechend höheren Gewinn an, der zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitig ist. Hinsichtlich der Umsatzsteuer nahm er die entsprechenden Hinzurechnungen vor und erließ einen geänderten Umsatzsteuerbescheid. Die auf das Fahrzeug „Mercedes Benz S 500 L” entfallende Hinzurechnung belief sich dabei auf 1.630 Euro, die er wie folgt ermittelte: Anschaffungskosten: 68.367 Euro zuzüglich AMG-Sonderausstattung 6.772 Euro zuzüglich Umsatzsteuer 14.276 Euro, hiervon 12% = 10.729 Euro, hiervon 80% = 8.583 Euro * 19% = 1.630 Euro.
Den gegen den Umsatzsteuerbescheid erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 3.5.2011 als unbegründet zurück und führte aus, dass die Hinzurechnung der Privatanteile für die Fahrzeuge zu Recht erfolgt sei. Die Klägerin habe für das Fahrzeug „Mercedes Benz S 500 L” kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt. Die von ihr vorgelegte tabellarische Aufstellung und das „Vokalbelheft” genügten nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Insbesondere seien die bloßen Ortsangaben in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, zumal sie keine Zuordnung der unternommenen Fahrten zuließen. Eine Verifizierung der in der Aufstellung enthaltenen Angaben sei nicht möglich, zumal trotz Aufforderung auch keine Kostenbelege und sonstigen Nachweise (Reparaturrechnungen, TÜV-Belege, Inspektionsrechnungen o.ä.) vorgelegt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zutreffend dahingehend ...