Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen des Franchisenehmers für Werbeleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Zahlungen eines Franchisenehmers für laufende überregionale Werbeleistungen wie beispielsweise Kino- oder Fernsehwerbung, Handzettelaktionen oder Plakatwerbung, sind nicht als geleistete Anzahlungen zu aktivieren, sondern als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Qualifizierung der gezahlten Werbebeiträge als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben streitig.
Die Klägerin ist eine Tochterfirma der damaligen M KG. Die M KG entwickelte im Jahr 198… ein Franchise- und Betriebskonzept zur Einrichtung von …. Im Rahmen dieses Konzepts schloss die M KG als Franchisegeberin mit Vertragspartnern als Franchisenehmer „Partnerschaftsverträge” ab (s. Bl. 82 ff. d. FG-Akte), die den Betrieb eines oder mehrerer M-… im Verbund des Partnerschaftssystems von M umfasste (§ … des PartnerschaftsV). Die Klägerin betrieb im M-System in dem Streitjahr etwa … als Franchisenehmerin.
Im Rahmen des Partnerschaftsvertrags zwischen der Klägerin und der M KG war in § … ein jährlicher, in zwölf Monatsraten zu leistender Werbebeitrag in Höhe von … € pro … für die überregionale Werbung an die M … GmbH, die Beigeladene, vereinbart. Dazu heißt es in § … des Partnerschaftsvertrags und des dazu geschlossenen Änderungsvertrags (Rb-Akte des Bekl.):
”§ …
M und der M Partner sind sich einig, dass der „Markenartikelcharakter M” ein wichtiges Segment des Gesamtsystems ist. Der Partner verpflichtet sich, für sein/seine … regionale Werbung zu betreiben und an der überregionalen Werbung für die M-… teilzunehmen.
§ …
M wird über eine beauftragte Werbeagentur dafür sorgen, dass die Markenartikelwerbung rund um M ständig mit neuen Impulsen versehen wird, da eine sich über Jahre wiederholende, unveränderte Werbung nicht dem Bild und Image eines Markencharakters entspricht. Im Interesse eines einheitlichen Auftretens nach außen wird die von M beauftragte Werbeagentur in unregelmäßiger Folge eine Reihe von Werbemaßnahmen für die Imagewerbung und die Verkaufsförderung entwickeln. Die hierin aufgezeigten Maßnahmen bilden den verbindlichen Maßstab für die Qualität der M-Werbung. Daher sind ausschließlich diese Werbemaßnahmen vom Partner zu nutzen und bei der von M beauftragten Werbeagentur zu beziehen.
…
§ …
Für die regionale Werbung soll der Partner pro … jährlich einen kaufmännisch sinnvollen Betrag einsetzen. Für die überregionale Werbung zahlt der Partner in jedem Kalenderjahr unabhängig von seinem Eintrittsdatum pro … einen Fixbetrag an die M … GmbH. Die Höhe des Beitrags zur überregionalen Werbung beträgt pro … … € je Kalenderjahr und kann von Zeit zu Zeit nach Anhörung des Partnerbeirates neu festgesetzt werden. Der Beitrag zur überregionalen Werbung ist pro … grundsätzlich monatlich in zwölf gleichen Raten zu entrichten. Die überregionalen Werbekosten müssen unterjährig nicht in voller Höhe übernommen werden, sondern beginnen mit einer monatlichen Zahlung ab Vertragsbeginn.
…”
Die Entscheidungen zu Art und Umfang der überregionalen Werbung wurden im M-Partnerbeirat getroffen, der mehrmals jährlich tagte (s. dazu Protokollbeispiele in Rb-Akte des Bekl.). Dieses Gremium setzte sich aus sechs Vertretern der Franchisenehmer und drei Vertretern der Geschäftsführung und Systemzentrale der Franchisegeberin, M KG, zusammen. Den Vertrag mit der jeweiligen Werbeagentur schloss die M … GmbH ab. Überregionale Werbemaßnahmen waren beispielsweise Handzettelaktionen mit den Anschriften der gebietsansässigen …, die in Briefkästen verteilt werden, Kino- und Plakatwerbung. In der Regel wurde der gesamte Werbeetat, bestehend aus den eingesammelten Werbebeiträgen, für Werbeaktionen des Folgejahres durch die M … GmbH verausgabt. Die Franchisenehmer wurden über die Art der geplanten Werbemaßnahmen informiert, nicht jedoch über die Höhe der einzelnen Kosten. Der jeweilige Jahresabschluss der M … GmbH wurde dem Partnerbeirat offengelegt, nicht aber den Franchisenehmern mitgeteilt.
Die Klägerin erfasste die Werbegebühren in Höhe von insgesamt … € gewinnmindernd als sofort abziehbare Betriebsausgaben.
Nachdem das Finanzamt für Konzern- und Großbetriebsprüfung E bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durchgeführt hatte, vertrat der Beklagte entsprechend der Feststellung im Betriebsprüfungsbericht vom 12.11.2014 die Auffassung, dass die Werbebeträge als geleistete Anzahlungen zu aktivieren und nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Dem entsprechend änderte der Beklagte am 22.01.2015 den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 und den Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2010 (verrechenbarer Verlust 0 €).
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und erhob am 26.04.2016 die vorliegende (Untätigkeits-)Klage. Im Klageverfahren wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31.05.2016 den Einspr...